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Luckauer Lokalanzeiger (beiliegend Amtsblatt für die Stadt Luckau)
Ausgabe 10/2023
Die Stadtverwaltung informiert
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Mobile Beschilderung an Baustellen oder zu Veranstaltungen

Schon wieder eine Veranstaltung oder Baustelle und ein absolutes Haltverbot (Zeichen 283) in der Innenstadt. Trotzdem stehen noch immer die stationären (dauerhaften) Verkehrszeichen wie Parken Anfang (Zeichen 314-10). Was gilt denn nun eigentlich?

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Diese Frage haben sich sicherlich viele von Ihnen bereits gestellt. In der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), Abschnitt 8: Halt- und Parkverbote, Nr. 61, 2., finden wir die Antwort, die vielleicht nicht jeder kennt:

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„Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben.“

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Doch woran erkennte ich mobile, vorübergehend angeordnete Verkehrszeichen?

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Mobil bedeutet, dass das Verkehrszeichen theoretisch beweglich wäre. Dies ist in der Regel bei der klassischen Aufstellung mit Fußplatten der Fall. Vorübergehend ist es, wenn beispielsweise ein Beginn (ab Zeitpunkt) oder Zeitraum des Haltverbotes durch Zusatzzeichen angegeben ist.

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Sollte also in einer Straße eigentlich dauerhaftes oder zeitlich begrenztes Parken (mit Parkscheibe) erlaubt sein und ein mobiles, vorübergehendes Haltverbot durch die Straßenverkehrsbehörde angeordnet sein, hat dieses im betroffenen Bereich stets Vorrang (siehe Foto).

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Verkehrsteilnehmende müssen im Übrigen mit kurzfristigen Änderungen der bestehenden Verkehrsregelung rechnen. Ein Verkehrsteilnehmer kann daher nicht darauf vertrauen, dass das Parken auch noch Tage später erlaubt ist. Damit der Verkehrsteilnehmer aber nicht völlig überrascht wird, müssen solche mobilen Haltverbote mind. 72 Stunden vor Beginn des Verbotes aufgestellt werden, um Rechtskraft zu erlangen. Daher gilt der Grundsatz für jeden Verkehrsteilnehmer spätestens nach 3 Tagen zu prüfen, ob ggf. eine Änderung der Beschilderung eingetreten ist. Denn ab dem Erlangen der Rechtskraft können zusätzlich zum Verstoß gem. Bußgeldkatalog zur StVO auch die Kosten für die Umsetzmaßnahme dem Halter auferlegt werden, auch wenn dieser selbst oder der Fahrer die mobilen Verkehrszeichen persönlich nicht zur Kenntnis genommen haben.