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Luckauer Lokalanzeiger (beiliegend Amtsblatt für die Stadt Luckau)
Ausgabe 12/2025
Die Stadtverwaltung informiert
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Aus dem Bürger- und Ordnungsamt

Darf ich mein Auto im öffentlichen Verkehrsraum eigentlich komplett abdecken, um dieses beispielsweise vor Frost und Schnee zu schützen?

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Dies ist nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Unter folgenden Voraussetzungen kann ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum komplett abgedeckt werden:

Zuerst einmal muss es sich um ein zugelassenes Fahrzeug handeln, inklusive einer gültigen Hauptuntersuchung, mit Versicherungsschutz, innerhalb des gültigen Saisonzeitraums etc. Als Nachweis dienen hierfür u.a. die Kennzeichen, welche nicht verdeckt werden dürfen (§ 23 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)).

Gleiches gilt für die lichttechnischen Einrichtungen am Fahrzeug im Sinne des § 17 StVO sowie der §§ 49a ff der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). In der Regel dürfen auch die Beleuchtung sowie Reflektoren nicht verdeckt oder verschmutzt sein, damit ein Fahrzeug rechtzeitig durch andere Verkehrsteilnehmer wahrgenommen werden kann, auch beispielsweise bei einer Nachtabschaltung oder bei einem Stromausfall. Daher werden beispielsweise Hindernisse wie Container, Gerüste etc. in der Regel im öffentlichen Verkehrsraum mit Leitbaken versehen und über Nacht teilweise beleuchtet.

Darüber hinaus darf die Abdeckung nicht eine etwaige notwendige Parkberechtigung, wie beispielsweise den Parkschein, Parkuhr, Bewohnerparkausweis usw. verdecken und die Sicht darf durch eine Vollgarage nicht behindert werden.

Sofern die vorgenannten Punkte eingehalten werden können, darf auch im öffentlichen Verkehrsraum eine Halb- bzw. eine Vollgarage verwendet werden und es droht kein Verwarngeld. Das Foto zeigt übrigens ein aktuelles Beispiel aus Luckau, wie man es nicht machen sollte.