Nicht nur in der Luckauer Innenstadt (u.a. innerhalb des Stadtgrabens seit über 10 Jahren), sondern in zahlreichen anderen Städten, so u.a. auch in Lübben, Lübbenau, Cottbus gibt es diese Verkehrszeichen.
Durch das Verkehrszeichen 290.1 StVO wird ein ganzer Gültigkeitsbereich, eine Zone, mit einem eingeschränkten Haltverbot versehen. Vergleichbar ist dies mit einer Umweltzone. Aufgehoben wird die Zone durch Zeichen 290.2 StVO.
Fahrzeugführer dürfen innerhalb dieser Zone nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen und sofern sie nicht andere behindern. Innerhalb der Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen (Fahrbahn, Seitenstreifen etc.), sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen (z.B. zeitlich begrenzte Parkplätze, Parken mit Parkschein, Bewohnerparkausweis, Behindertenparkplätze), Verkehrseinrichtungen oder Markierungen (Parkflächenmarkierungen) vorhanden sind. Innerhalb einer Haltverbotszone kann aber auch ein absolutes Haltverbot auf der Fahrbahn durch Zeichen 283 gelten.
Fazit: Es darf innerhalb einer solchen Zone also nur gehalten bzw. be- und entladen werden, sofern niemand behindert wird. Zudem ist innerhalb einer solchen Zone auf weitere Gebote aber auch Verbote sowie Zusatzzeichen zu achten.