Ein eigentlich alltägliches Bild: Fahrradfahrer aller Altersklassen auf dem Gehweg. Doch ist das eigentlich erlaubt? Ein kurzer Überblick.
Fahrräder sind tatsächlich Fahrzeuge. Gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) haben Radfahrer auf dem Gehweg in der Regel nichts verloren, denn nach § 2 Abs. 1 StVO müssen Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen. […] Von dieser Regelung darf u.a. abgewichen werden, wenn ein eigener Radweg bzw. ein gemeinsamer oder getrennter Rad- und Gehweg vorhanden ist.
In der Regel sind Radfahrer die am meisten gefährdeten Teilnehmer im Straßenverkehr. Radwege dienen dazu das Risiko von Unfällen zu minimieren. Daher gibt es zur Fahrbahn oft straßenbegleitende Wege. Ein benutzungspflichtiger Radweg ist mit Verkehrszeichen 237 gekennzeichnet. Auch gibt es gesonderte benutzungspflichtige Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 bzw. Fahrradzonen Zeichen 244.3).
Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg ist mit Verkehrszeichen 240 ausgewiesen, ein getrennter mit 241. Auch hier gilt grundsätzlich eine Benutzungspflicht und Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme.
Zudem muss ein Radweg in Fahrtrichtung genutzt werden. Ist beispielsweise nur eine Richtung ausgewiesen, ist die Befahrung der entgegengesetzten Richtung verboten.
Ausnahmen von der Pflicht gibt es nur, wenn der Radweg blockiert oder nicht benutzbar ist. Da die StVO nicht zwischen Fahrradtypen unterscheidet, also alle Radfahrer vor dem Gesetz gleich sind – sind diese auch durch Rennradfahrer zu nutzen. Weitere Ausnahmen sind Gruppen von mindestens 16 Personen. Laut § 27 Abs. 1 StVO dürfen mehr als 15 Radfahrer einen geschlossenen Verband bilden und dann zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.
Wenn Sie abbiegen möchten, dürfen Sie den Radweg ebenfalls verlassen.
Die Nutzung ist Radfahrern im Übrigen nur freigestellt, wenn Verkehrszeichen 239 (Gehweg) mit dem Zusatzzeichen 1022-10 (Radverkehr frei) vorhanden sind. Sollte dieser genutzt werden, gilt auch für den Radfahrer Schrittgeschwindigkeit und der Fußgänger hat Vorrang.
Ja. Gemäß § 2 Abs. 5 StVO müssen Kinder, die jünger als 8 Jahre sind, auf dem Gehweg fahren, es sei denn, es ist ein Radweg vorhanden, der baulich von der Fahrbahn getrennt ist. Kindern zwischen 8 und 10 Jahren ist es freigestellt, ob sie den Gehweg mit dem Rad befahren.
Seit Ende 2016 dürfen begleitende Aufsichtspersonen mit ihrem Fahrrad ebenfalls den Gehweg nutzen. Das Kind darf in diesem Fall allerdings nicht älter als 8 Jahre alt sein.
Eins vorweg: Auf Fußgänger ist stets besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr aber auch der übrige Straßenverkehr dürfen durch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden.
Wer sich als Radfahrer nicht an die gesetzlichen Bestimmungen hält, muss mit einem Verwarn- oder auch Bußgeld ab 15 Euro rechnen.
Eigentlich müsste es auch selbstverständlich sein, dass niemand die vorgenannten Wege/Straßen mit einem Kraftfahrzeug, wie einem Pkw benutzt (z.B. zum Halten oder Parken) oder diese befahren werden dürfen.
Als Autofahrer, der unerlaubterweise einen Geh- oder Radweg mit dem Kraftfahrzeug nutzt, drohen sogar Strafen ab 55 Euro.
In der kommenden Ausgabe befassen wir uns noch einmal mit den kleinen Pfeilen an Verkehrzeichen, die den Anfang, die Mitte oder das Ende eines Gebotes oder Verbotes zeigen.