Nicht nur in der Luckauer Innenstadt (u. a. innerhalb des Stadtgrabens seit über 10 Jahren), sondern in zahlreichen anderen Städten, so u. a. auch in Lübben, Lübbenau, Cottbus gibt es diese Verkehrszeichen.
Durch das Verkehrszeichen 290.1 StVO wird ein ganzer Gültigkeitsbereich, eine Zone, mit einem eingeschränkten Haltverbot belegt. Vergleichbar ist dies mit einer Umweltzone. Aufgehoben wird die Zone durch Zeichen 290.2 StVO.
Fahrzeugführer dürfen innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen und sofern sie nicht andere behindern. Innerhalb der Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen (Fahrbahn, Seitenstreifen etc.), sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen (z. B. zeitlich begrenzte Parkplätze, Parken mit Parkschein, Bewohnerparkausweis, Behindertenparkplätze), Verkehrseinrichtungen oder Markierungen (Parkflächenmarkierungen) getroffen sind. Innerhalb einer Haltverbotszone kann weiterhin ein absolutes Haltverbot auf der Fahrbahn durch Zeichen 283 gelten.
Es ist also auch innerhalb einer solchen Zone auf weitere Gebote aber auch Haltverbotszeichen sowie zu Zusatzzeichen unterhalb dieser zu achten.