Fotos: Stadt Luckau
Gerade in der Stadt kann die Suche nach einem Parkplatz in Geschäftsnähe zu einer Geduldsprobe werden. Wenn dann eine freie Fläche auftaucht und nirgendwo ein Parkverbotsschild steht, zögern einige Autofahrer nicht und stellen ihr Fahrzeug dort ab. Doch ein Parkverbot muss nicht immer durch ein Verkehrszeichen gekennzeichnet sein; denn an bestimmten Stellen ist das Halten und Parken gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) generell verboten.
Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 der StVO dürfen Fahrzeugführer in einem Abstand von 5 m vor und hinter Kreuzungen nicht parken. Sofern rechts neben der Fahrbahn ein baulich angelegter Radweg verläuft, gilt sogar ein Abstand von 8 m. Der Abstand wird ab dem Schnittpunkt der Fahrbahnkanten gemessen. Ausnahmen davon können z.B. in Einbahnstraßen angeordnet werden.
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Typische Beispiele in Luckau für Falschparken sind die Kreuzungsbereiche Hauptstraße, Lange Straße oder Calauer Straße und das trotz absolutem Haltverbot, wie auf den Fotos zu sehen.
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Gäbe es den Mindestabstand nicht, könnten Fahrzeuge, Radfahrer etc. trotz angemessenem Herantasten an den Kreuzungsbereich zu spät gesehen werden, was das Risiko eines Unfalls erhöht. Bei den abgebildeten Bespielen wäre der Kurvenradius nicht mehr ausreichend, sodass größere Fahrzeuge den gegenüberliegenden Gehweg mitnutzen müssten, um die Kurve passieren zu können und das im Kreuzungsbereich parkende Fahrzeug nicht zu berühren.
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Das Parken ist zudem unzulässig:
| • | wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert (z.B. Bushaltestelle, Kreuzungen Calauer Str./Gartenstr. bzw. Nordpromenade, Karl-Marx-Str./Matschenzstr.), |
| • | vor Grundstücksein- und -ausfahrten, Bordsteinabsenkungen, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, |
| • | über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist. |
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Übrigens gibt es im § 12 StVO zudem definierte Bereiche, an denen sogar das Halten unzulässig ist. Diese sind:
| • | an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, |
| • | im Bereich von scharfen Kurven, |
| • | auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen, |
| • | auf Bahnübergängen, |
| • | vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten, |
| • | 5 m vor Fußgängerüberwegen (i.V.m. § 26 StVO). |
Hierauf gehen wir in der kommenden Ausgabe ein, am Beispiel des Zaackoer Weges.
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