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Luckauer Lokalanzeiger (beiliegend Amtsblatt für die Stadt Luckau)
Ausgabe 4/2024
Die Stadtverwaltung informiert
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Halten und Parken auf dem Gehweg

Egal ob Sie in einem Stadtzentrum oder Wohngebiet leben, Parkplätze sind oft rar. Doch woran liegt das?

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Der deutsche Durchschnittshaushalt besitzt mittlerweile häufig mehrere Fahrzeuge. Das Pendeln zum Arbeitsort erfordert es oftmals, dass mehrere Bewohner ein eigenes Fahrzeug brauchen. Andere besitzen sogar ein Schönwetter- oder Sommerfahrzeug. Als einst die Städte erbaut wurden, gab es noch keine Autos und somit gab es auch keinen Bedarf an viel Parkraum. Aus diesem Grund fehlen heute oft private Parkplätze auf dem eigenen Grundstück, Parkplätze oder Parkhäuser. So mancher weicht dann halt auf den Gehweg aus. Schließlich ist dort ja Platz und ich behindere andere Autofahrer nicht.

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Doch darf man eigentlich auf dem Gehweg halten oder parken oder ist dies nur unter Einschränkungen möglich?

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Grundsätzlich sind das Halten oder Parken nur auf der Fahrbahn oder ausgewiesenen Parkplätzen im Sinne des § 12 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gestattet und die Fahrbahn im Sinne § 2 StVO ist zu nutzen, egal ob mit dem Pkw oder einem Motorrad. Auch das Parken auf dem Gehweg zum Be- und Entladen ist verboten, wenn das Abstellen eines Fahrzeugs nicht durch das Zeichen 315 erlaubt wird. Erst bzw. nur wenn das Verkehrszeichen 315 angebracht ist, ist das Parken auch auf dem Gehweg erlaubt, jedoch nur für Fahrzeuge bis 2,8 t. Ansonsten gilt der Grundsatz: Der Gehweg ist grundsätzlich nur für Fußgänger und teilweise für Radfahrer bestimmt, wie z.B. für Kinder bis zum 10. Lebensjahr oder Erwachsene, die ihre Kinder begleiten.

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Was kostet das verbotswidrige Gehwegparken? Müssen Verkehrsteilnehmer mit einem Bußgeld beim Parken auf dem Gehweg rechnen?

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Sollten Sie verbotswidrig den Gehweg nutzen, müssen Sie mit einem Verwarnungsgeld von mindestens 55 Euro rechnen. Behindern Sie dabei jemanden bzw. parken Sie länger als eine Stunde, ist dies bereits ein Bußgeldtatbestand. Dieser ist mit 70 Euro zzgl. der gesetzlich bestimmten Gebühren und Auslagen in Höhe von 28,50 Euro im bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog bestimmt. Ferner kommt bei diesem Verstoß ein Punkt in Flensburg hinzu. Sofern zudem eine Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern erfolgt, kann sogar das Fahrzeug kostenpflichtig umgesetzt werden. Im Übrigen sind auch die Kosten der Leerfahrt des Abschleppdienstes zu tragen.

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Bitte nutzen Sie daher zum Halten und Parken ausschließlich den rechten Fahrbahnrad bzw. ausgewiesene Parkflächen, um Fußgänger oder Radfahrer nicht zu behindern und auch um teure Bußgelder zu vermeiden.