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Luckauer Lokalanzeiger (beiliegend Amtsblatt für die Stadt Luckau)
Ausgabe 4/2024
Die Stadtverwaltung informiert
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Osterfeuer und Holzfeuer im Freien

„Von einer Feuerstelle aus verteilten sich Rauch und Gestank über zahlreiche Grundstücke! Bitte unternehmen Sie etwas!“ Solche Anrufe erreichen das Ordnungsamt der Stadt Luckau leider des Öfteren. Das Foto zeigt ein illegales Feuer aus 2023 auf einem Luckauer Ortsteil, bei dem u. a. Kabel mit PVC bzw. Gummiummantelung im Feuerhaufen lagen.

Lange Zeit war es ein vertrautes und zu Recht ungeliebtes Bild: Gartenfeuer, bei denen zusammen mit Holz auch Abfälle verbrannt wurden. Seit vielen Jahren ist auch im Land Brandenburg das Verbrennen von Garten- und Haushaltsabfällen im Freien verboten. Dies gilt im Übrigen für alle Brennstoffe, wenn die Verbrennung zu Störungen führt.

Immer wieder erreichen die Stadt Luckau Nachfragen, was im eigenen Garten noch verbrannt werden darf und was nicht. Um Ihnen einen kurzen Überblick zu verschaffen, erhalten Sie hier als Zusammenfassung die wichtigsten Punkte in Bezug auf offene Feuer jeder Art. Grundsätzlich ist Folgendes zu beachten:

  • Die Größe des Feuerhaufens darf die Maße von 1 x 1 m (Durchmesser und Höhe) nicht übersteigen.
  • Verbrannt werden darf nur naturbelassenes (unbeschichtetes oder unlackiertes) Holz wie z. B. Scheitholzstücke, Äste und Reisig.
  • Der Brennstoff ist lufttrocken.
  • Die Feuerstelle muss von einer volljährigen Aufsichtsperson überwacht werden, bis die Glut vollständig erloschen ist. Löschmittel sind grundsätzlich bereit zu halten.
  • Bei anhaltender Trockenheit (ab Waldbrandgefahrenstufe 4) oder starkem Wind dürfen keine Feuer entzündet werden.
  • Der Abstand der Feuerstelle zum Wald muss mindestens 50 m betragen.
  • Angrenzende Gebäude und Einrichtungen, auch auf den Nachbargrundstücken, dürfen nicht gefährdet werden.
  • Die umliegenden Nachbarn sind vor dem Termin zu informieren. In Bezug auf eine Rauch- und Geruchsbelästigung ist auf diese Rücksicht zu nehmen. Bei einer Belästigung der Nachbarn (Beschwerden) ist das Feuer unverzüglich zu löschen.
  • Die Verwendung von Brandbeschleunigern (Benzin, Verdünnung usw.) ist verboten!
  • Andere Brennstoffe (wie z. B. Laub, pflanzliche Abfälle, Grünschnitt, beschichtetes Holz, sonstiger Müll) sind verboten!

Alle übrigen Feuer sind genehmigungspflichtig. Hierzu zählen u. a.:

  • Traditions-, Brauchtums- oder größere Lagerfeuer auf öffentlichen oder privaten Grundstücken ab über 1 x 1 m
  • Feuerstellen im Wald oder in unmittelbarer Waldnähe