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Luckauer Lokalanzeiger (beiliegend Amtsblatt für die Stadt Luckau)
Ausgabe 4/2026
Die Stadtverwaltung informiert
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Wo darf eigentlich überall gehalten oder geparkt werden?

Foto: Stadt Luckau

Einfach das Auto abstellen ist leichter gesagt als getan. Denn oft verhindern Park- oder Haltverbote, dass das Auto einfach abgestellt werden kann. Wer schon einmal falsch geparkt hat weiß: Das kann teuer werden. Der Bußgeldkatalog sieht für Falschparker sogar Strafen in Höhe von über 100 Euro und Punkte in Flensburg vor. Doch gerade in der Stadt kann die Suche nach einem Parkplatz in Geschäftsnähe zu einer Geduldsprobe werden. Wenn dann eine freie Fläche auftaucht und nirgendwo ein Parkverbotsschild steht, zögern einige Autofahrer nicht und stellen ihr Fahrzeug dort ab. Doch ein Parkverbot muss nicht immer durch ein Verkehrszeichen gekennzeichnet sein; denn an bestimmten Stellen ist das Halten und Parken gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) generell verboten.

Was ist der Unterschied zwischen Halten und Parken?

Aus § 12 Abs. 2 der StVO geht eindeutig hervor: Jeder, der das Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält, parkt. Das bedeutet: Stehenbleiben ist noch kein Parken – solange die 3 Minuten nicht überschritten werden. Dabei ist es egal, ob der Motor läuft oder nicht. Wichtig ist nur, dass Sie Ihr Auto die permanent im Blick behalten und sofort wegfahren können. Nur dann Halten Sie.

Welche Regeln gelten rund um das Parken und Halten?

Durch Verkehrszeichen werden Autofahrer darüber informiert, in welchen Bereichen Park- oder Haltverbote herrschen. Ein Park- oder Haltverbot kann  auch durch eine aufgemalte Markierung auf dem Boden bestehen (z.B. Matschenzstraße oder Gartenstraße). 

Wo gibt es Regelungen zu Parkverboten? 

Die grundlegenden Regelungen, u.a. immer an der rechten Fahrbahnseite parken, sind im § 12 StVO zu finden. Hier finden sich auch Regelungen, wo ein Parkverbot auch ohne Verkehrsschild immer gegeben ist und zwar

  • auf Geh- und Radwegen
  • auf Fahrradschutzstreifen und Radfahrstreifen (z.B. Gießmannsdorf)
  • in der Fußgängerzone, die durch Durchfahrtsverbotsschilder gesperrt ist
  • vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten
  • im Haltestellenbereich 15 m vor und hinter den Haltestellenschildern
  • vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber
  • vor Bordsteinabsenkungen
  • vor dem Andreaskreuz: innerorts bis 5 m und außerorts bis 50 m vor dem Andreaskreuz
  • über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen
  • auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen
  • am Seitenrand, wenn Parkflächen bereits durch Verkehrsschilder und / oder Markierungen ausgewiesen sind
  • wenn ein Fahrzeug anderer Verkehrsteilnehmer behindert (weniger als 3,05 m zwischen äußerster Kante des Fahrzeuges und dem gegenüberliegenden Bordstein oder weniger als 1,20 m Restgehwegbreite)

Übrigens gibt es im § 12 StVO zudem definierte Bereiche, an denen sogar das Halten und somit auch das Parken unzulässig ist. Diese sind:

  • an engen und unübersichtlichen Straßenstellen,
  • im Bereich von scharfen Kurven,
  • auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
  • auf Bahnübergängen,
  • vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
  • 5 m vor Fußgängerüberwegen (i.V.m. § 26 StVO).

Ein besonderes Beispiel stellt aktuell der Zaackoer Weg dar. Hier dürfen zwar Fahrzeuge Halten und Parken, jedoch dürfen diese nicht andere Verkehrsteilnehmer behindern. Wie auch am Luckauer Freibad (Am Anger) sind in gewissen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr freizulassen, damit ein Begegnungsverkehr möglich ist. Da dies nicht geschah, kamen Busse nicht mehr an die Haltestelle bzw. von dieser weg. Denn auf dieser Hauptverkehrsstraße gab es einfach nicht hinreichend Ausweichmöglichkeiten. Aus diesem Grund wird der Bereich zur Freibadsaison mit einem Haltverbot eingerichtet.

Sofern der auf dem Foto dargestellte Sachverhalt zu einem Dauerzustand im Zaackoer Weg werden sollte, ist auch hier von vergleichbaren Einschränkungen auszugehen.