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Luckauer Lokalanzeiger (beiliegend Amtsblatt für die Stadt Luckau)
Ausgabe 5/2023
Die Stadtverwaltung informiert
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Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstellen

„Ich habe doch niemanden behindert!“ ist einer der häufigsten Sätze, welchen die Mitarbeiter*Innen des Ordnungsamtes hören und mit dem Falschparker ihr Verhalten rechtfertigen.

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Doch ab wann behindere ich als Verkehrsteilnehmer eigentlich andere Verkehrsteilnehmer, egal ob Fußgänger, Radfahrer oder Fahrzeug?

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Von einer Behinderung bzw. engen Straßenstelle ist auszugehen, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m, zuzüglich 0,50 m Seitenabstand, nicht ausreichen würde. Dementsprechend muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 3,05 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten. Sollte dies nicht der Fall sein, kann dies z.B. zu Problemen bei der Müllentsorgung kommen. Die Entsorgungsfirmen können ihre Arbeit nicht oder nur eingeschränkt durchführen, da die notwendige Durchfahrtsbreite nicht gewährt wird. Beispiele hierfür sind regelmäßig der Kirchplatz oder die Brauhausgasse in Luckau.

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Auch für Gehwege gibt es ähnliche Regeln. Vielen Autofahrern ist oft gar nicht bewusst, dass das Parken auf dem Gehweg grundsätzlich verboten ist. Oft aus Bequemlichkeit wird dann gerade in der Innenstadt auf dem Bürgersteig geparkt - meist zum Ärger der Fußgänger. Diese möchten, genau wie Autofahrer auch, schnell und ungehindert von A nach B gelangen. Die Breite eines Rollstuhls oder eines Rollators beträgt z.B. rund 70 cm. Zu beachten ist jedoch, dass der Rollstuhlfahrer in einem manuell betätigten Rollstuhl noch zusätzlich Raum für die Hände braucht und ggf. auf einen Fußgänger oder eine Person mit Kinderwagen trifft. Sollte ein Passieren nicht mehr möglich sein, also weniger als 1,2 m Restbreite vorhanden sein, handelt es sich ebenfalls um eine Behinderung.

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Und was heißt das nun genau?

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Jeder Verkehrsteilnehmer begeht stets einen Verstoß im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn er an Straßenstellen bzw. auf dem Gehweg hält oder parkt, in denen die Restbreite der Fahrbahn weniger als 3,05 m bzw. auf dem Gehweg weniger als 1,2 m beträgt. Hier ist Halten und Parken grundsätzlich verboten. Das gilt auch ohne ein explizit ausgeschildertes Haltverbot!

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Bitte beachten Sie vorangegangene Hinweise, um auch in Ihrem eigenen Interesse Entsorgungsfahrzeugen sowie Rettungskräften aber auch Menschen mit einer Behinderung bzw. einem Kinderwagen eine Durchfahrt zu ermöglichen. Eine Nichtbeachtung kann jederzeit mit einem Verwarn- bzw. Bußgeld, abhängig des Verstoßes auch mit einem zusätzlichen Punkt in Flensburg sowie mit der Entfernung des Fahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum (weitere rund 200 Euro) geahndet werden.