Zeichen 283-10 (Absolutes Haltverbot Anfang) mit Zusatzzeichen 1060-31 (Haltverbot auch auf Seitenstreifen)
Zeichen 314-10 (Parken Anfang) mit Zusatzzeichen 1053-34 (auf dem Seitenstreifen)
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) schreibt im § 2 Abs. 1 vor, dass Fahrzeuge die Fahrbahnen benutzen müssen... Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. Ferner ist § 12 Abs. 4 StVO zu entnehmen, dass zum Parken der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen ist, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.
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Berechtigt dies nun zur Nutzung von Banketten, Grünstreifen oder Grünflächen?
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Sofern ein Straßenbankett oder Grünstreifen nicht ausreichend befestigt ist, darf auf diesem grundsätzlich nicht geparkt werden. Zudem ist das Parken auf einer solchen Grünfläche ebenso untersagt, wenn diese zu einem Geh- oder Radweg, auch als Trennung gehört. Nur in seltenen Fällen wird durch das Verkehrszeichen “Parken” (Zeichen 314) mit entsprechendem Zusatzzeichen das Parken auf Seitenstreifen oder am Fahrbahnrand gekennzeichnet und erlaubt. Somit ist festzuhalten, dass das Parken auf Banketten, Grünstreifen oder Grünflächen in der Regel nicht zulässig ist.
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Sollten Sie unerlaubterweise die vorgenannten Flächen nutzen, können gemäß Bußgeldkatalog zur StVO Sanktionen für das unerlaubte Parken drohen. Zahlreiche Städte und Gemeinden haben darüber hinaus sogar Satzungen und Verordnungen erlassen, mit denen sich Verstöße auf Grünanlagen zusätzlich mit sehr empfindlichen Bußgeldern ahnden lassen.