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Luckauer Lokalanzeiger (beiliegend Amtsblatt für die Stadt Luckau)
Ausgabe 6/2025
Die Stadtverwaltung informiert
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Was gilt eigentlich noch einmal in einem verkehrsberuhigten Bereich?

Wie es das Verkehrszeichen bereits erahnen lässt, sind in einem verkehrsberuhigtem Bereich Fußgänger und Fahrzeuge gleichberechtigt und Fahrzeuge müssen besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Fußgänger dürfen zudem die gesamte Fahrbahn nutzen und haben Vorrang. Wenn nötig, z.B. wenn nicht ausreichend Platz ist, müssen Fahrzeuge also warten und besondere Vorsicht walten lassen, um Fußgänger nicht zu gefährden oder gar zu verletzen. Kinder dürfen hier sogar toben und spielen, allerdings den fahrenden Verkehr nicht behindern. Wenn ein Fahrzeug mit maximaler Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren möchte, müssen sie also zur Seite gehen, um ein verträgliches Miteinander zu gewährleisten.

Bei kreuzenden Straßen innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs ist zudem stets die Regel rechts vor links zu beachten. Bei Verlassen des verkehrsberuhigten Bereiches mit dem Fahrzeug, z.B. um auf eine „normale“ Straße zu fahren, haben die Verkehrsteilnehmer außerhalb des verkehrsberuhigten Bereiches Vorfahrt, also wie beim Verlassen eines Grundstücks.

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In einem verkehrsberuhigten Bereich dürfen Autofahrer im Übrigen grundsätzlich nur auf den dafür gekennzeichneten Flächen (Fahrbahnmarkierung oder Zeichen 314) parken. Außerhalb der gekennzeichneten Flächen ist grundsätzlich nur das Halten beispielsweise zum Be- und Entladen erlaubt. Sollte es keine freien ausgewiesenen Parkflächen geben oder auf dem eigenen Grundstück kein Platz sein, darf im verkehrsberuhigten Bereich also nicht geparkt werden.