Die Stadtkasse Luckau macht darauf aufmerksam, dass im Mai 2025 die Quartalszahlungen für
- Grundsteuern A und B
- Gewerbesteuern
fällig waren.
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Um Ihre Zahlungen korrekt verbuchen zu können, geben Sie bitte das Kassenzeichen Ihres Steuerbescheides im Verwendungszweck an. Die Abgabepflichtigen, die mit der Entrichtung der genannten Steuern und Gebühren im Rückstand sind, werden hierdurch öffentlich gemahnt.
Die im Mai 2025 fällig gewesenen Abgaben werden im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens nach den landesrechtlichen Bestimmungen zwangsweise eingezogen. Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist nach § 240 der Abgabenordnung für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten. Dabei ist auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag abzurunden.
Für diese öffentliche Steuermahnung wird keine Gebühr erhoben. Wird jedoch wegen der gleichen Forderung eine persönliche Mahnung schriftlich wiederholt, ist diese gemäß § 1 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg gebührenpflichtig.
Sollten Ihrerseits Zahlungsschwierigkeiten bestehen oder Sie am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen wollen, melden Sie sich bitte bei uns.
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