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Luckauer Lokalanzeiger (beiliegend Amtsblatt für die Stadt Luckau)
Ausgabe 7/2023
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Radfahrer überholen – aber mit korrektem Abstand

Foto: ADFC

Wenn sich Radfahrer und Autofahrer die Straße teilen, sind Konflikte keine Seltenheit. Ein besonders heikles Thema ist dabei der Abstand beim Überholen. Im Jahr 2021 gab es rund 85.000 Unfälle im Zusammenhang mit Radfahrern im deutschen Straßenverkehr. Insgesamt sind davon 372 Radfahrer gestorben, 19 in Brandenburg, so der Allgemeine Deutsche Fahrradclub (ADFC). Am häufigsten waren dabei Kinder und Senioren betroffen.

Tatsächlich handelt es sich um einen leichten Rückgang zu den Vorjahren. Der ADFC geht als Hauptgrund von der Neuregelung der Straßenverkehrsordnung (StVO) seit April 2020 aus. Doch wieso?

In der alten StVO galt die Vorschrift, dass beim Überholen eines Radfahrers und sonstigen einspurigen Fahrzeuges aber auch bei Fußgängern „ausreichend Sicherheitsabstand“ einzuhalten ist. Mit der Änderung der StVO wurde nun dieser unbestimmte Rechtsbegriff bzw. der Abstand klar definiert. Seit 2020 gilt beim Überholen gem. § 5 Abs. 4 StVO Innerorts ein Mindestabstand von 1,5 m, außerorts sogar 2 m. Die 2 m Mindestabstand gelten im Übrigen grundsätzlich bei Kindern und wenn das Fahrrad einen Anhänger hat. Ausgenommen vom Sicherheitsabstand sind beispielsweise wartende Radfahrer an Kreuzungen und Einmündungen.

Radfahrer überholen oft nicht möglich

In der Praxis bedeutet dies, dass vor allem Innerorts oft ein Überholen nicht möglich bzw. zulässige ist, wie z.B. in der Lindenstraße, Langen Straße, Hauptstraße usw. Denn auch der Radfahrer muss beispielsweise von parkenden Fahrzeugen 1 m Sicherheitsabstand halten. Auch wenn dies sicherlich vielen schwerfällt, bleibt Autofahrern nichts anderes übrig, als hinterherzufahren.

Was ist, wenn durch Radfahrer daher ein kleiner Stau entsteht?

Durch das Rechtsfahrgebot müssen Radfahrer wie auch andere langsam fahrende Fahrzeuge schnelleren das Überholen ermöglichen. Haben mehrere Fahrzeuge aufgeschlossen und ein Überholen ist für längere Zeit nicht möglich, sind auch Radfahrer verpflichtet, an geeigneter Stelle (beispielsweise Seitenstreifen oder Parkplatz) anzuhalten und die aufgeschlossenen Autos passieren zu lassen (§ 5 Abs. 6 StVO).

Welche Änderungen gab es in der StVO noch für Radfahrer?

Mit der StVO-Novelle hat sich natürlich nicht nur der Abstand beim Überholen von Radfahrern verändert. Durch die Neufassung wurde u.a. auch das Nebeneinanderfahren von Radfahrern gestattet, sofern andere Verkehrsteilnehmer dadurch nicht behindert werden. Ferner gilt auf Schutzstreifen für Radverkehr (z.B. Wierigsdorf und Gießmannsdorf) ein absolutes Halteverbot. Wenn an Kurven ein straßenbegleitender Radweg vorhanden ist, wie z.B. in der Calauer Vorstadt von Luckau, darf bis zu je 8 m zum Kurvenschnittpunkt nicht geparkt werden. Verstöße gibt es hier z.B. hin und wieder in der Gartenstraße oder Vorwerkstraße.

Was ist wenn ich mich nicht an die gesetzlichen Bestimmungen halte?

Der Bußgeldkatalog sieht hier vor, dass wenn beim Überholen kein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten wurde, ein Verwarngeld in Höhe von 30 Euro fällig wird. Wird dabei jemand gefährdet oder sogar geschädigt, ist ein Bußgeld von mind. 80 Euro, zzgl. Gebühren und Auslagen sowie 1 Punkt in Flensburg vorgeschrieben. Das Halten und Parken auf dem Schutzstreifen wird im Übrigen genauso geahndet, wie das Halten oder Parken auf dem Gehweg.

In der kommenden Ausgabe werden wir das Thema der Nutzung des Gehweges mit dem Fahrrad durchleuchten.