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Luckauer Lokalanzeiger (beiliegend Amtsblatt für die Stadt Luckau)
Ausgabe 7/2023
Die Stadtverwaltung informiert
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Trockenheit und Stürme - Hinweise für Waldeigentümer

Als Waldeigentümer haben Sie sowohl Rechte als auch Pflichten. Das Recht, Ihr Eigentum zu nutzen, ist selbstverständlich. Bei der Bewirtschaftung von Wäldern müssen Sie laut § 4 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) ordnungsgemäß, nachhaltig und sachgemäß agieren.

Leider wird immer wieder die Waldpflege an öffentlichen Straßen und Wegen oder zu Nachbargrundstücken vernachlässigt. Auch wenn ein Besucher sich im Wald grundsätzlich auf eigene Gefahr aufhält, gehören zum Wald auch Bereiche, für die dieser Grundsatz nicht oder nur eingeschränkt gilt. Besonderheiten gibt es u. a. an öffentlichen Straßen oder zu bewohnten Nachbargrundstücken.

Eine dieser Ausnahmen, die Verkehrssicherungspflicht, möchten wir kurz beleuchten, da es immer wieder zu Problemen und behördlichem Eingreifen kommt, wobei eine Ersatzvornahme sicherlich nicht im Interesse des Bürgers ist.

Verkehrssicherungspflicht – was ist das?

Die Verkehrssicherungspflicht bedeutet vereinfacht: Derjenige, der Eigentümer ist bzw. die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, hat dafür Sorge zu tragen, dass von diesem keine Gefahr für andere ausgeht. In Bezug auf Wald wäre dies z.B. die Gefahr durch umstürzende Bäume, herabfallendes Totholz oder Windbruch.

Keine Verkehrssicherungspflicht für waldtypische Gefahren

Die Verkehrssicherungspflicht trifft den Waldbesitzer nur in Ausnahmefällen. In Waldbeständen und auch auf normalen, nicht gewidmeten Waldwegen gilt der Grundsatz: Keine Verkehrssicherungspflicht für waldtypische Gefahren.

Waldtypische Gefahren sind alle Gefahren, mit denen im Wald zu rechnen ist, insbesondere das Umstürzen von Bäumen (auch von toten Bäumen), das Abbrechen von Ästen, Unebenheiten oder kleine Gräben im Gelände usw.

Ausnahmen und besondere Gefahren

Für Waldbereiche, die vom Waldbesitzer für spezielle Nutzungen freigegeben wurden, gelten höhere Sorgfaltspflichten. Dies betrifft zum Beispiel Flächen, die für die Nutzung freigegeben sind, wie z.B. Waldkindergärten, Kletterwälder oder Waldparkplätze.

Für Bäume im Fallbereich von Straßen, Bahnlinien oder an Grundstücken besteht eine Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen also die entsprechenden Bereiche regelmäßig u.a. auf ihre Standsicherheit, Stabilität gegen Windbruch sowie mögliche Risiken durch abbrechendes Totholz überprüfen. Vor allem im Herbst, nach langer Trockenheit oder allgemein nach Stürmen ist dies erforderlich.

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Festgestellte Verstöße können durch Behörden im schlimmsten Fall durch eine Ersatzvornahme (Zwang) veranlasst werden. Auch können Kosten und Einsätze von Behörden, z.B. Feuerwehreinsatz, bei einem offensichtlichen Verstoß umgelegt werden. Im Schadensfall entstehen ggf. auch Schadenersatzansprüche. Im Falle von Personenschäden kann dies sogar strafrechtliche Folgen mit sich ziehen.

Bitte kontrollieren Sie daher regelmäßig die Bereiche, die der Verkehrssicherungspflicht unterliegen und protokollieren Sie diese vorsorglich. Zudem empfiehlt sich eine geeignete Haftpflichtversicherung.