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Luckauer Lokalanzeiger (beiliegend Amtsblatt für die Stadt Luckau)
Ausgabe 7/2024
Die Stadtverwaltung informiert
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Nutzung des Fahrradschutzstreifens

Viele haben sicherlich schon eine gestrichelte Linie rechts neben der Straße gesehen, welche teilweise nur rund 1 m breit ist. Ein Beispiel in Luckau ist z. B. der Ortsteil Gießmannsdorf. Es handelt sich dabei um einen Schutzstreifen für Radfahrer.

Der Schutzstreifen gehört zur Fahrbahn, ist somit kein gesonderter Radweg. Er ist durch eine unterbrochene gestrichelte Leitlinie markiert und abgetrennt, ergänzt vom Piktogramm Radfahrer (offizielles Zeichen 340 mit Sinnbild Radverkehr).

Die gesetzlichen Regelungen ergeben sich aus § 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO).

In der Anlage 3 der StVO ist zudem Folgendes bestimmt:

Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.

Somit ist nur das Überfahren des Fahrradschutzstreifens gestattet. Das Halten und Parken auf diesem ist grundsätzlich verboten!

Auch links neben dem Schutzstreifen ist das Parken verboten. Grund hierfür ist, dass dieser kein gesonderter Radweg ist und somit Parken in zweiter Reihe darstellt. Grundsätzlich ist am rechten Fahrbahnrand zu parken (§ 12 Abs. 4 StVO). Dies ist bei einem Schutzstreifen jedoch nur möglich, wenn rechts neben dem Schutzstreifen Parkmöglichkeiten existieren und dadurch der Schutzstreifen nicht eingeschränkt wird.

Bereits das Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr ist im Übrigen im bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog mit mind. 55 Euro bestimmt. Mit Behinderung kostet der Verstoß mind. 70 Euro zzgl. Gebühren und Auslagen sowie einem Punkt in Flensburg.