Grundsätzlich dürfen Radfahrende nicht auf dem Gehweg fahren. Denn Fahrräder sind Fahrzeuge, Radfahrende Fahrzeugführende mit Rechten und Pflichten. Gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) haben Radfahrer daher auf dem Gehweg in der Regel nichts verloren, denn nach § 2 Abs. 1 StVO müssen Fahrzeuge die Fahrbahnen benutzen. Von dieser Regel darf in bestimmten Fällen abgewichen werden, zum Beispiel wenn ein eigener Radweg oder ein gemeinsamer bzw. getrennter Rad- und Gehweg vorhanden ist oder durch andere Beschilderung eine Erlaubnis besteht.
Entlang der Lübbener Straße gibt es einen Gehweg (Verkehrszeichen 239) mit dem Zusatzzeichen 1022-10. Wie es das Zusatzzeichen erahnen lässt, ist die Nutzung Radfahrern freigestellt. Sie können also sowohl auf dem Gehweg als auch auf der Straße fahren. Wenn der Gehweg mit dem Fahrrad genutzt wird, gilt: Fußgänger haben Vorrang und dürfen nicht behindert werden; für Radfahrer gilt Schrittgeschwindigkeit.
In der Regel sind Radfahrer die am meisten gefährdeten Teilnehmer im Straßenverkehr. Radwege dienen dazu, das Risiko von Unfällen zu minimieren. Daher gibt es zur Fahrbahn auch oft straßenbegleitend Wege. Ein benutzungspflichtiger Radweg ist mit Verkehrszeichen 237 gekennzeichnet. Auch gibt es gesonderte benutzungspflichtige Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 bzw. Fahrradzonen Zeichen 244.3).
Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg ist mit Verkehrszeichen 240 ausgewiesen, ein getrennter mit 241. Auch hier gilt grundsätzlich eine Benutzungspflicht und Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme.
Zudem muss ein Radweg in Fahrtrichtung genutzt werden. Ist beispielsweise nur eine Richtung ausgewiesen, ist die Befahrung der entgegengesetzten Richtung ausgeschlossen.
Ausnahmen von der Pflicht gibt es nur, wenn der Radweg blockiert oder nicht benutzbar ist. Da die StVO nicht zwischen Fahrradtypen unterscheidet, also alle Radfahrer gleich sind – sind diese auch durch Rennradfahrer zu nutzen. Weitere Ausnahmen sind Gruppen von mindestens 16 Personen, denn laut § 27 Abs. 1 StVO dürfen mehr als 15 Radfahrer einen geschlossenen Verband bilden und dann zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.
Wenn Sie links abbiegen möchten, dürfen Sie den Radweg ebenfalls verlassen.
Ja. Gemäß § 2 Abs. 5 StVO müssen Kinder unter 8 Jahren auf dem Gehweg fahren, es sei denn, es ist ein baulich getrennter Radweg. Kinder zwischen 8 und 10 Jahren können frei wählen, ob sie auf dem Gehweg oder der Straße fahren.
Seit 2016 dürfen begleitende Aufsichtspersonen mit ihrem Fahrrad ebenfalls auf dem Gehweg fahren, sofern das Kind höchstens 8 Jahre alt ist.
Eins vorweg: Auf Fußgänger ist stets besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr wie auch der übrige Straßenverkehr dürfen durch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden. Verstöße können für den Radfahrer Verwarn- oder Bußgelder von 15 bis 100 Euro nach sich ziehen.
Eigentlich müsste es auch selbstverständlich sein, dass keiner der vorgenannten Wege/Straßen mit einem Kraftfahrzeug wie einem Pkw benutzt (zum Halten oder Parken) oder befahren werden dürfen. Das unerlaubte Befahren bzw. Parken auf Geh- oder Radwegen mit einem Kraftfahrzeug kann Strafen von 55 bis 100 Euro nach sich ziehen.