Was ist eigentlich beim Abbrennen von Feuerwerk zu beachten, welches von Silvester übrig geblieben ist?
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Das Abbrennen von Feuerwerk der Klasse II (handelsüblich) ist vom 02.01. bis zum 30.12. grundsätzlich verboten. Aufgrund eines besonderen Anlasses, z. B. Hochzeit, Polterabend, Firmenjubiläum oder runder Geburtstag, kann jedoch eine Ausnahme für das Abbrennen eines Feuerwerkes oder Feuerwerkskörpers der Klasse II mit entsprechender Sondererlaubnis des örtlich zuständigen Ordnungsamtes genehmigt werden. Der Antrag ist mindestens 2 Wochen vor dem Termin zu stellen. Sie finden diesen (Antrag auf Erteilung zum Abbrennen und Erwerb eines Feuerwerks) online unter:
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https://luckau.de/de/buergerportal/buergerservice-formulare/formulare.html
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im Unterpunkt: Ordnungsamt bzw. erhalten diesen in der Stadtverwaltung.
Genehmigungen werden zudem mit Auflagen wie beispielsweise ein festgesetzter Ort, Uhrzeit oder Maßnahmen bezüglich des Brandschutzes versehen.
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Im Zeitraum 01.03. - 30.09. (Brut- und Setzzeit) ist zusätzlich die Untere Naturschutzbehörde Landkreis Dahme-Spreewald durch den Antragssteller selbst zu beteiligen. Infos finden Sie unter: www.dahme-spreewald.info/sixcms/detail.php/1694
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Verstöße gegen Auflagen bzw. das Abbrennen ohne Erlaubnis, werden übrigens mit empfindlichen Bußgeldern geahndet oder führten in anderen Gemeinden sogar zu kostenpflichtigen Einsätzen der Feuerwehr.