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Stadt Lützen – Amtsblatt
Ausgabe 1/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan Nr. W01 „Windpark Lützen“

Der Stadtrat Lützen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20.12.2022 den Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. W01 „Windpark Lützen“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst.

Der Beschluss über den Bebauungsplan Nr. W01 „Windpark Lützen“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. W01 „Windpark Lützen“ in Kraft.

Alle Interessierten können den in Kraft getretenen Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung in der Stadtverwaltung Lützen, Bauamt, Markt 1, 06686 Lützen während der unten angegebenen Öffnungszeiten sowie nach Terminvereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Montag

09:00 Uhr - 12:00 Uhr

Dienstag

09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

Donnerstag

09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr

Freitag

09:00 Uhr - 11:00 Uhr

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt (https://www.stadt-luetzen.de/de/bauleitplanung.html) sowie über das zentralen Internetportal des Landes (https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/viewer-gdi-kommunen.html) zugänglich gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 BauGB eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Lützen, Markt 1 in 06686 Lützen, unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden ist.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche infolge der Rechtskraft des Bebauungsplanes wird hingewiesen.

Entschädigungsberechtigte können Entschädigungen verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Entschädigungsanspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass der Entschädigungsberechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Lützen, Markt 1 in 06686 Lützen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt gemäß § 44 Abs. 4 BauGB, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Die in den §§ 44 und 215 BauGB festgelegten Fristen beginnen mit dieser Bekanntmachung.

Gemäß § 8 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der gültigen Fassung wird auf folgendes hingewiesen:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist beim Zustandekommen der Satzung über den Bebauungsplan Nr. W01 „Windpark Lützen“ unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung gegenüber der Stadt Lützen, Markt 1 in 06686 Lützen, unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan verletzt worden sind.

Lützen, 21.12.2022

Weiß
Bürgermeister