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Stadt Lützen – Amtsblatt
Ausgabe 1/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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2. Änderung zur Satzung über die Kostenbeiträge für Kindertagesstätten

2. Änderung der Satzung über die Elternkostenbeiträge für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Lützen (Kindertagesstätten-Kostenbeitragssatzung - 2. Ä-KitaKBS)

Az. 51 15 02  —  Reg-Nr:

Auf der Grundlage der §§ 2, 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 i. V. mit SGB VIII, § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, der §§ 12 und 13 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (KiFöG-LSA vom 05.03.2003, GVBL. LSA S. 48) letzte berücksichtigte Änderung des Gesetzes vom 18.12.2024 (GVBl. LSA S 359) hat der Stadtrat der Stadt Lützen folgende 2. Änderung zur Satzung über die Elternkostenbeiträge für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Lützen vom 01.01.2014, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Lützen 12/2013 vom 13.Dezember 2013, beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Paragraphen 4 und 5 der Satzung über die Kostenbeiträge für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Lützen (Kindertagesstätten-Kostenbeitragssatzung – KitaKBS)

§ 2

Satzungsänderungen

Die Elternkostenbeiträge werden ab 01.01.2026 stufenweise geändert. Die erste Stufe wird zum 01.01.2026 und die zweite Stufe zum 01.08.2026 geändert.

(1.)

a) § 4 Abs. 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

Für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren (Kinderkrippe) werden ab 01.01.2026 die Elternkostenbeiträge wie folgt monatlich erhoben und ab 01.08.2026 in der Folge:

Nr.

Betreuungsstufe (Bzt.)

ab 01.01.2026

ab 01.08.2026

1.

von bis zu 5 Stunden täglich

119,00 €

129,00 €

2.

von bis zu 6 Stunden täglich

137,00 €

149,00 €

3.

von bis zu 7 Stunden täglich

155,00 €

169,00 €

4.

von bis zu 8 Stunden täglich

174,00 €

189,00 €

5.

von bis zu 9 Stunden täglich

192,00 €

209,00 €

6.

von bis zu 10 Stunden täglich

211,00 €

229,00 €

7.

von über 10 bis 12 Stunden täglich

247,00 €

268,00 €

b) in § 4 Abs. 2 Buchstabe b) erhalt folgende Fassung:

Für die Betreuung von Kindern von drei Jahren bis zum Schuleintritt (Kindergarten) werden ab 01.01.2026 die Elternkostenbeiträge wie folgt monatlich erhoben und ab 01.08.2026 in der Folge:

Nr.

Betreuungsstufe (Bzt.)

ab 01.01.2026

ab 01.08.2026

1.

von bis zu 5 Stunden täglich

97,00 €

105,00 €

2.

von bis zu 6 Stunden täglich

110,00 €

120,00 €

3.

von bis zu 7 Stunden täglich

124,00 €

135,00 €

4.

von bis zu 8 Stunden täglich

138,00 €

150,00 €

5.

von bis zu 9 Stunden täglich

152,00 €

165,00 €

6.

von bis zu 10 Stunden täglich

166,00 €

180,00 €

7.

von über 10 bis 12 Stunden täglich

195,00 €

211,00 €

(2.)

§ 4 Absatz 2 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

Für die Betreuung von Schulkindern (Hort) werden ab 01.01.2026 die Elternkostenbeiträge wie folgt monatlich erhoben:

Nr.

Betreuungsstufe (Bzt.)

ab 01.01.2026

1.

von bis zu 4 Stunden täglich

70,00 €

2.

von bis zu 5 Stunden täglich

82,00 €

3.

von bis zu 6 Stunden täglich

94,00 €

(3.)

§ 4 Absatz 2 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

Für die Betreuung von Schulkindern (Hort) in den Ferienzeiten werden ab 01.01.2026 die Elternkostenbeiträge wie folgt, nach verbindlicher Anmeldung zur Ferienbetreuung für jeden angemeldeten Ferientag, zusätzlich zu den monatlichen Elternkostenbeiträgen während der Schulzeit erhoben:

Nr.

Betreuungsstufe (Bzt.)

ab 01.01.2026

1.

von bis zu 4 Stunden schultäglich pro angemeldeten Ferientag

5,50 €/Tag

2.

von bis zu 5 Stunden schultäglich pro angemeldeten Ferientag

5,50 €/Tag

3.

von bis zu 6 Stunden schultäglich pro angemeldeten Ferientag

5,50 €/Tag

(4.)

§ 5 Entstehung der Kostenbeitragspflicht

Ergänzung Satz 2:

Die Kostenbeitragspflicht für die Betreuung von Schulkindern (Hort) während den Ferienzeiten entsteht mit der verbindlichen Anmeldung zur Ferienbetreuung für jeden verbindlich angemeldeten Ferientag.

§ 3

In-Kraft-Treten

Mit Veröffentlichung im Amtsblatt tritt 2026 die 2. Änderung der Satzung über die Kostenbeiträge für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Lützen vom 01.01.2014 in Kraft.

Lützen, den 16.01.2026

Kother
Bürgermeister