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Stadt Lützen – Amtsblatt
Ausgabe 1/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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3. Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten

Az

Reg-Nr.

Auf der Grundlage der §§ 2, 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 i. V. mit dem Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (KiFöG-LSA vom 05.03.2003, GVBL. LSA S. 48) letzte berücksichtigte Änderung des Gesetzes vom 18.12.2024 (GVBl. LSA S. 359) hat der Stadtrat der Stadt Lützen in seiner Sitzung am 31.08.2021 folgende Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Lützen vom 04.04.2015, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Lützen 05/2015 vom 15.05.2015, beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Satzung über dfie Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Lützen (Kindertagesstättenbenutzungssatzung – KBS)

§ 2

Satzungsänderungen

Abschnitt I

Funktionelle Grundlagen

(1.)

§ 1 Trägerschaft, Geltungsbereich

Änderungen in Anlage 1

(2.)

§ 3 Begriffsbestimmungen

Änderung Abs. (1)

Der Aufnahmetermin, ist der erste Betreungstag, zu dem das Benutzungsverhältnis beginnt.

Ergänzung um Abs. (5)

Bedarf entsteht, wenn mindestens 5 Kinder einer Kindertagesstätte zu bestimmten Zeiten angemeldet werden.

(3.)

§ 4 Grundsätzliches zum Eintritt der Kinder

Änderung Abs. (1)

Der Besuch einer Kindertagesstätte ist freiwillig. Die Kindertagesstätten der Stadt Lützen stehen grundsätzlich allen Kindern offen, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Lützen haben.

(4.)

§ 5 Öffnungszeiten, Schließzeiten

Ergänzung Abs. (1) in Satz 2

…, öffnen jedoch 12:00 Uhr.

Änderung Abs. (3) Satz 2 in 2 Sätze

Die Kindertagesstätten können an Werktagen zwischen zwei arbeitsfreien Tagen (Brückentagen) geschlossen werden. Die Betriebsruhe der Kindertagesstätten zum Jahreswechsel orientiert sich an den Weihnachtsferien. Der Träger kann die Kindertagesstätten an 10 zusammenhängenden Tagen im Ferienzeitraum schließen. Den Kindertagesstätten der Stadt Lützen werden bis zu 2 Bildungstage gewährt. An den Bildungstagen ist die jeweilige Kindertagesstätte geschlossen. Bestehender Betreuungsbedarf kann bei der Kita-Leitung beantragt werden und wird in einer anderen Kindertagesstätte ermöglicht. Die Schließzeiten nach Satz 2, 3 und 4 werden durch Kita-Leitungen und den Träger Stadt Lützen vorgeschlagen und nach Zustimmung einer einfachen Mehrheit der Kita-Kuratorien durchgeführt.

Ergänzung um Abs. (5)

Die Stadt Lützen kann bei Personalmangel in den kleinen Kindertagesstätten die Kinder zur Betreuung in eine andere Kindertagesstätte der Stadt Lützen für einen begrenzten Zeitraum von bis zu maximal 3 Wochen umlenken.

(5.)

§ 6 Betreuungszeiten

Änderung Abs (1)

Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht werden auf schriftlichen Antrag bis zu 10 Stunden je Betreuungstag oder 50 Wochenstunden betreut. Der Rechtsanspruch sind 8 Stunden je Betreuungstag oder 40 Wochenstunden.

Kinder ab Beginn der Schulpflicht werden auf Antrag bis zu 6 Stunden je Schultag betreut. Für die Ferienzeit ist der Rechtsanspruch bis zu 8 Stunden je Ferientag.

In schriftlich begründeten Fällen kann die Betreuung über den Rechtsanspruch hinaus erfolgen, vorausgesetzt der Bedarf in der Kindertagesstätte ist gegeben. Ein entsprechender Antrag ist bei Aufnahme der Hortbetreuung zu stellen.

Die beantragten und vereinbarten Betreuungszeiten sind verbindlich und einzuhalten bis zur Änderung.

Änderung Abs. (2) Buchstabe a)

Betreuungsstufe

Anzahl der Betreuungsstunden

Vorgaben

Betreuungsstufe I

bis 5 Stunden täglich

(Eingewöhnung)

07:00 bis 12:00 Uhr oder 09:00 bis 14:00 Uhr

Die Bring- und Holzeiten sind individuell mit der Kita-Leitung verbindlich abzusprechen.(Das tägliche Zeitfenster zur Eingewöhnung wird je nach Bedarf festgelegt.)

Betreuungsstufe I a (Blockmodell)

bis 25 Stunden/Woche – verteilt auf 4 Tage

Ein festgelegter freier Tag an dem das Kind zu Hause betreut wird.

Die Bring- und Holzeiten sind individuell mit der Kita-Leitung verbindlich abzusprechen.

Betreuungsstufe II

bis 6 Stunden täglich

07:00 bis 13:00 Uhr oder09:00 bis 15:00 Uhr

Die Bring- und Holzeiten sind individuell mit der Kita-Leitung verbindlich abzusprechen.

Betreuungsstufe II a

bis 30 Stunden/Woche verteilt auf 4 Tage

Ein festgelegter freier Tag an dem das Kind zu Hause betreut wird.

Die Bring- und Holzeiten sind individuell mit der Kita-Leitung verbindlich abzusprechen.

Betreuungsstufe III

bis 7 Stunden täglich

07:00 bis 14:00 Uhr oder 09:00 bis 16:00 Uhr

Die Bring- und Holzeiten sind individuell mit der Kita-Leitung verbindlich abzusprechen.

Betreuungsstufe III a

bis 35 Stunden/Woche verteilt auf 4 Tage

Ein festgelegter freier Tag an dem das Kind zu Hause betreut wird.

Die Bring- und Holzeiten sind individuell mit der Kita-Leitung verbindlich abzusprechen.

Betreuungsstufe IV

bis 8 Stunden täglich

Die Bring- und Holzeiten sind individuell mit der Kita-Leitung verbindlich abzusprechen.

Betreuungsstufe IV a (Blockmodell)

bis 40 Stunden/Woche – verteilt auf 4 Tage

Ein festgelegter freier Tag an dem das Kind zu Hause betreut wird.

Die Bring- und Holzeiten sind individuell mit der Kita-Leitung verbindlich abzusprechen.

Betreuungsstufe V

bis 9 Stunden täglich

Die Bring- und Holzeiten sind individuell mit der Kita-Leitung verbindlich abzusprechen.

Betreuungsstufe VI

bis 10 Stunden täglich

Die Bring- und Holzeiten sind individuell mit der Kita-Leitung verbindlich abzusprechen.

Betreuungsstufe VII

über 10 Stunden täglich

Die Bring- und Holzeiten sind individuell mit der Kita-Leitung verbindlich abzusprechen.

b)

Betreuungszeiten für Schulkinder (Hortkinder):

Hortbetreuung I

bis 4 Stunden schultäglich

Frühhort:

nach Bedarf 06:00 bis Schulbeginn

Nachmittagshort: 12:00 bis 17:00 Uhr

Die Zeiten zur Nutzung des Frühhorts und des Nachmittagshortes muss angegeben werden.

Für die Ferienbetreuung sind mit der verbindlichen Anmeldung feste Hol- und Bringezeiten anzugeben.

Hortbetreuung II

bis 5 Stunden schultäglich

Hortbetreuung III

bis 6 Stunden schultäglich

Hortbetreuung IV (Ferienbetreuung)

bis 8 Stunden täglich

Ergänzung Abs. (2) Buchstabe b)

Für die Ferienbetreuung sind mit der verbindlichen Anmeldung feste Hol- und Bringezeiten anzugeben und müssen täglich identisch sein.

Ergänzung um Abs. (4)

Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines erweiterten Rechtsanspruches von mehr als 8 h pro Betreuungstag (erweiterter ganztägiger Platz gemäß § 3 Abs. 4 KiFöG LSA) ist durch die Antragsteller schriftlich zu begründen. Bei begründetem Zweifel kann durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein Nachweis für den erweiterten Bedarf gefordert werden. Dies gilt für die Betreuung von Kindern bis zum Eintritt in die Schule und für Hortkinder sowie für die Ferienbetreuung.

§ 3

Satzungsänderungen

Abschnitt II

Benutzungsverhältnis

(1.)

§ 8 Aufnahme

Änderung Abs. (2)

Das Kind wird am Tag des Beginns des Benutzungsverhältnisses in die Tageseinrichtung aufgenommen. Ab diesem Tag soll in der Regel eine Eingewöhnungszeit beginnen. Die Dauer der Eingewöhnungszeit wird zwischen den Sorgeberechtigten und der Leitung der Tageseinrichtung schriftlich vereinbart. Sie kann je nach pädagogischer Notwendigkeit angepasst werden. Für die tatsächlich in Anspruch genommene Eingewöhnungszeit werden Kosten für einen Betreuungsplatz der Betreuungsstufe I erhoben.

(2.)

§ 9 Besuch der Tageseinrichtung

Ergänzung Abs. (7)

Das Kuratorium der Kindertagesstätte entscheidet über die Umsetzung einer Ganztagsverpflegung in Abstimmung mit dem Träger.

Bietet die Kindertagesstätte eine Ganztagsverpflegung mit Frühstück, Mittagessen und Vesper an, so ist die Ganztagsverpflegung durch alle Kinder der Kindertagesstätte zu nutzen.

Teile der Ganztagsverpflegung entfallen, wenn die Verpflegungszeiten außerhalb des Betreuungszeitfensters liegen.

Ergänzung um Abs. (8)

Das Mitbringen einer eigenen Mittagsversorgung ist nicht möglich.

In Ausnahmefällen (z. B. gesundheitliche Gründe) entscheidet die jeweilige Einrichtungsleitung im Einzelfall und trifft dazu mit den Personensorgebereichtigten eine zusätzliche Vereinbarung.

(3.)

§ 10 Ummeldung und Abmeldung

Änderung Abs. (1)

Die Änderung des Betreuungsumfanges ist auf schriftlichen Antrag der Personensorgebereichtigen frühestens mit Wirkung zum 1. des Folgemonats möglich.

Eine kurzfristige Änderung innerhalb des laufenden Monats ist nur in schriftlich begründeten Fällen möglich, insbesondere bei Arbeitsaufnahme oder Wechsel der Beschäftigung, Beginn einer Aus- und Weiterbildung der Personensorgebereichtigen.

§ 4

Satzungsänderungen

Abschnitt III

Kosten

(1.)

§ 12 Kostenbeitrag für die Benutzung, sonstige Gebühren und Entgelte

Ergänzung um Abs. (4)

Wenn im Krankheitsfall die Teilnahme an der Ferienbetreuung lt. verbindlicher Anmeldung nicht erfolgen kann, ist eine ärztliche Bescheinigung über die Kita-Leitung der Stadtverwaltung vorzulegen.

§ 5

Satzungsänderungen

Abschnitt VI

Ergänzende Bestimmungen

(1.)

§ 14 Elternvertretungen und Kuratorium

Änderung Abs. (1)

Für jede Kindertagesstätte sind Elternvertreter für das Kuratorium und für die Gemeindeelternvertretung nach § 19 KiFöG i. V. m. der Satzung über das Wahlverfahren zu den Elternvertretungen für die Kindertagesstätten der Stadt Lützen in der jeweils gültigen Fassung zu bilden, die in wesentlichen Angelegenheiten gemäß § 19 KiFöG mitwirken und beteiligt werden sollen.

Änderung Abs. (2)

Den Vorsitz des Kuratoriums nimmt die jeweilige Leitung der Kindertagesstätte wahr.

(3.)

§ 18 Inkrafttreten

Änderung Abs. (1)

Die 3. Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Lützen tritt 2026 nach öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

(4.)

Anlage 1 gemäß § 1 Satz 1

1

Kindertagesstätte "Spielhaus"

Schloßstraße 14, 06686 Lützen

Außenstelle Hort „Villa Kunterbunt“

Güntherstraße 1, 06686 Lützen

Nach Neueröffnung am Standort Schweßwitzer Straße 5

Krippe, Kindergarten, Hort

2

Kindertagesstätte "Hosenmatz"

Hauptstraße 27, 06686 Lützen OT Bothfeld

Krippe, Kindergarten

3

Kindertagesstätte "Rippacher Kinderkiste"

Schulstraße 10, 06686 Lützen OT Großgöhren

Krippe, Kindergarten, Hort

4

Kindertagesstätte "Starennest"

Dr.-Stöwesandt-Straße 13, 06686 Lützen OT Starsiedel

Krippe, Kindergarten

5

Kindertagesstätte "Schwalbennest" Scharnhorststraße 4, 06686 Lützen

OT Großgörschen

Außenstelle Hort Großgörschen

Platz der Dt. Einheit 1, 06686 Lützen OT Großgörschen

Krippe, Kindergarten, Hort

6

Kindertagesstätte "Knirpsenland"

Safranberg 120, 06686 Lützen OT Muschwitz

Krippe, Kindergarten

7.

Kindertagesstätte„Waldzwerge“

Dorfstraße 10, 06686 Lützen OT Poserna

Krippe, Kindergarten

8.

Kindertagesstätte„Waldhaus“ Dehlitz, Adolf-von-Richter-Straße 18

06686 Lützen OT Dehlitz

entfällt