| Bodenordnungsverfahren: | Zorbau / Granschütz |
| Landkreis: | Burgenlandkreis |
| Verfahrens-Nr.: | 611/240 WSF001 |
Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd ordnet die vorzeitige Ausführung des Bodenordnungsplanes vom 02.03.2021, des Nachtrages 1 vom 05.12.2022, des Nachtrages 2 vom 17.07.2023 und des Nachtrages 3 vom 04.09.2023 für das Bodenordnungsgebiet an.
Der Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes wird auf den 01.12.2023, 0.00 Uhr festgesetzt.
Mit diesem Zeitpunkt geht das Eigentum an den neuen Grundstücken auf die Empfänger über. Der im Bodenordnungsplan vorgesehene neue Rechtszustand tritt an die Stelle des bisherigen Rechtszustandes.
Hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, treten die neuen Grundstücke an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über (§ 68 Abs. 1 FlurbG).
Der Übergang des Besitzes, der Verwaltung und der Nutzung der neuen Grundstücke wurde bereits durch die Überleitungsbestimmungen zu der vorläufigen Besitzeinweisung geregelt. Soweit die im Bodenordnungsplan und in den Nachträgen 1, 2 und 3 zugeteilten Grundstücke geändert worden sind, wird hiermit angeordnet, dass gemäß § 62 Abs. 2 FlurbG Besitz, Verwaltung und Nutzung der geänderten neuen Grundstücke mit Eintritt des neuen Rechtszustandes auf die Empfänger übergehen. Hierfür gelten die Überleitungsbestimmungen sinngemäß.
Mit dieser vorzeitigen Ausführungsanordnung enden die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung vom 13.08.2020.
Mit der vorzeitigen Ausführungsanordnung entfallen die Verfügungsbeschränkungen gem. § 34 FlurbG.
Die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) in der Fassung vom 03. Juli 1991 (BGBl S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. S.2586), liegen vor.
Die vorzeitige Ausführung des Bodenordnungsplanes kann gemäß § 63 FlurbG vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden, wenn die Flurneuordnungsbehörde verbliebene Widersprüche gemäß § 60 Abs. 2 der oberen Flurneuordnungsbehörde vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden.
Die verbliebenen Widersprüche gegen den Bodenordnungsplan wurden mit Datum vom 23.05.2022 und 19.09.2023 der oberen Flurneuordnungsbehörde vorgelegt.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die im Rahmen des gesetzlichen Auftrages nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) zu erfolgen hat, wird nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen vorgenommen. Weitergehende Informationen sind unter http://lsaurl.de/alffsueddsgvo zu finden.
Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels, erhoben werden.
P. Germer | - Dienstsiegel - |