Der Verbandsgeschäftsführer
Die auf der 2. Sitzung des Zweckverbandes „Interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet A9/B91" am 09.09.2025 beschlossene „2. Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet A9/B91 (IKIG A9/B91)“ wird hiermit gemäß § 15 Abs. 2 der Verbandssatzung des Zweckverbandes „Interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet A9/B91" bekannt gemacht:
Auf Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen – Anhalt (GKG LSA) v. 26.02.1998, in der derzeit gültigen Fassung, i. V. m. dem Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen – Anhalt (KVG LSA) v. 17.06.2014, in der derzeit gültigen Fassung, hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes IKIG A9/B91 in ihrer Sitzung am 09.09.2025 die 2. Änderung der Verbandssatzung wie folgt beschlossen:
Artikel 1
Änderungen
| 1. | § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung: | ||
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| „Der Vorsitzende der Verbandsversammlung setzt die Tagesordnung im Einvernehmen mit dem Verbandsgeschäftsführer fest. Eines Einvernehmens bedarf es nicht, wenn der Beratungsgegenstand auf einen Antrag eines Verbandsmitgliedes zurückgeht. Die Tagesordnung ist in die Ladung aufzunehmen. Die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen sind grundsätzlich beizufügen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. In dringenden Fällen kann die Verbandsversammlung ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. Zeit, Ort und Tagesordnung sind entsprechend § 15 der Satzung rechtzeitig bekanntzumachen.“ | ||
| 2. | § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung: | ||
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| „Der Verbandsgeschäftsführer wird von der Verbandsversammlung für die Dauer von 7 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Verbandsgeschäftsführer wird im Anstellungsverhältnis beschäftigt und erhält einen Anstellungsvertrag. Bis zur Wahl eines mit Anstellungsvertrag beschäftigten Verbandsgeschäftsführers ist durch die Verbandsversammlung ein ehrenamtlicher Verbandsgeschäftsführer zu wählen. Der Verbandsgeschäftsführer kann nicht zugleich stimmberechtigtes Mitglied in der Verbandsversammlung sein.“ | ||
| 3. | Es wird ein neuer § 11 Abs. 3 aufgenommen: | ||
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| „Die Verbandsversammlung bestimmt den Stellvertreter des Verbandsgeschäftsführers für den Abwesenheits- und Verhinderungsfall. Der Verbandsgeschäftsführer macht hierzu einen Vorschlag.“ | ||
| 4. | Die Nummerierungen der Absätze 3, 4 und 5 des § 11 verschieben sich entsprechend. | ||
| 5. | Im neuen Absatz 4 wird in Satz 1 der Passus „sowie seines Stellvertreters“ gestrichen. | ||
| 6. | Der § 15 erhält folgende Fassung: | ||
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| „§ 15 | ||
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| Bekanntmachungen, Gender | ||
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| (1) | Der Zweckverband gibt das „Amtsblatt des Zweckverbandes Interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet A9/B91“, im Weiteren Amtsblatt genannt, als amtliches Verkündungsblatt heraus. Dieses Amtsblatt kann gegen Gebühr einzeln bezogen oder abonniert werden. Es liegt zu jedermanns Einsicht in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes, 06667 Weißenfels, Saalstraße 40 während der Dienstzeiten aus. | |
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| (2) | Soweit Rechtsvorschriften keine besonderen Regelungen treffen, werden die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt bekannt gegeben. | |
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| (3) | Die Bekanntmachung von Wirtschaftsplänen sind mit dem Teil im Amtsblatt bekanntzumachen, der die Festsetzungen | |
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| - | des Gesamtbetrages der Einnahmen und Ausgaben des Erfolgs- und Vermögensplanes sowie der Kredit- und Verpflichtungsermächtigungen, |
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| - | des Höchstbetrages der Kassenkredite, |
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| - | des Umlagebedarfs und der Verteilung der Umlage auf die einzelnen Verbandsmitglieder enthält. |
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| Der gesamte Wirtschaftsplan einschließlich des Erfolgs- und Vermögensplans sowie der Stellenübersicht ist an sieben Tagen in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes IKIG öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. | |
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| (4) | Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekannt zu machende Angelegenheit oder Bestandteil einer solchen, so können diese durch Auslegung bekannt gemacht werden. Ort und Dauer der Auslegung sind im Amtsblatt bekannt zu geben. | |
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| (5) | Die Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung erfolgt mindestens 3 Tage vor dem Sitzungstag in der Mitteldeutschen Zeitung, Lokalausgabe Weißenfelser Zeitung. | |
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| (6) | Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.“ | |
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Weißenfels, den 15.09.2025
Für den Inhalt der amtlichen Bekanntmachung ist der Zweckverband IKIG A9/B91 verantwortlich.