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Stadt Lützen – Amtsblatt
Ausgabe 10/2025
Mitteilungen der Stadtverwaltung
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Gartenabfall darf nicht überall verbrannt werden

Darf ich oder darf ich nicht? Das ist hier die Frage.

Es geht um das Verbrennen von Gartenabfälle. Was man genau darf und vor allem wo, regelt die Verordnung über die Entsorgung pflanzlicher Gartenabfälle durch Verbrennen im Burgenlandkreis (VerbrVO BLK).

Grundsätzlich gilt: Gartenabfälle sollten vorrangig kompostiert werden – ob im eigenen Garten oder über einen Entsorger. Das Verbrennen ist die zweite Option.

Allerdings darf man das nicht immer und überall.

Nur zweimal im Jahr ist es erlaubt Laub und Co. aufzuhäufen und anzustecken: vom 1. bis 31. März und 1. bis 31. Oktober. Und das auch nicht zu jeder Tageszeit. Die Verordnung legt fest: jeweils montags bis freitags von 09:00 - 18:00 Uhr und samstags von 09:00 - 12:00 Uhr.

Und der zu verbrennende Haufen nur eine bestimmte Größe haben. Die Grundfläche darf 4 qm nicht überschreiten und die Höhe ist auf maximal 1 m festgelegt.

Das Verbrennen darf nur im selbst genutzten Grundstück unter Beachtung des Brandschutzes erfolgen. Das Feuer ist ständig von einer leistungs- und reaktionsfähigen Person über 16 Jahre zu überwachen. Ein gefährlicher Funkenflug und erhebliche Rauchbelästigung sind zu verhindern. Zur Feuerbekämpfung müssen geeignete Geräte vorhanden sein. So dass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann.

Das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ist weiterhin verboten:

1.

an gesetzlichen Feiertagen,

2.

bei starkem Wind mit Windgeschwindigkeiten über 40 km/h,

3.

wenn dies mit erheblichen Gefahren oder Belastungen durch Rauchentwicklung verbunden ist. (z. B Verbrennung bei Inversionswetterlagen, Regen, Unwetter und Gefahren durch Sichtbehinderung in der Öffentlichkeit)

Es darf nicht überall in der Einheitsgemeinde ein Feuer entfacht werden!

In der Ortschaft Starsiedel mit all seinen Ortsteilen und der Ortschaft Lützen mit seiner Kernstadt – außer dem Ortsteil Meuchen – ist das Verbrennen verboten.

Es kann teuer werden!

Wer sich nicht an die Verbote und den Einschränkungen in der Verordnung hält, riskiert eine empfindliche Geldbuße. Demnach können die gemäß § 69 Abs.3 KrWG mit Geldbußen bis zu 100.000,00 Euro geahndet werden.

Das Umweltamt des Burgenlandkreises empfiehlt dringend, pflanzliche Abfälle auf dem eigenen Grundstück zu kompostieren oder in den 18 lokalen Annahmestellen des Burgenlandkreises abzugeben, statt sie zu verbrennen. Pflanzliche Abfälle können zu qualitativ hochwertigem Kompost weiterverarbeitet und im Kompostwerk Weißenfels zur Erzeugung von Strom und Wärme genutzt werden.

Folgende Annahmestellen der Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd – AöR (AW SAS – AöR) bzw. ihrer Partner stehen für die Entsorgung zur Verfügung:

  • die Wertstoffhöfe in Naumburg, Weißenfels und Zeitz (ganzjährig),
  • das Kompostwerk Weißenfels und der Kompostplatz Nißma (ganzjährig),
  • 10 saisonale Annahmestellen in Freyburg, Bad Kösen, Eckartsberga, Hohenmölsen, Kleinhelmsdorf, Laucha an der Unstrut, Lützen, Punkewitz, Saubach und Teuchern für Grün- und Astschnitt.

Private Anlieferer aus dem Burgenlandkreis können eine Menge von maximal 1 m3 pro Anlieferung gebührenfrei abgeben. Darüber hinaus gehende Mengen sowie Grün- und Astschnitt von Gewerbebetrieben sind gebührenpflichtig und können nur im Kompostwerk Weißenfels, auf dem Kompostplatz Nißma oder auf dem Grün- und Astschnittplatz in Freyburg (Unstrut) abgegeben werden.