Hiermit wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2025 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.
Auf den zuletzt ergangenen Steuerbescheiden war mitgeteilt worden, in welcher Höhe und zu welcher Fälligkeit die Hundesteuern im Folgejahr / in den Folgejahren zu leisten sind.
Dies bedeutet, dass diejenigen Steuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2025 keinen Hundesteuerbescheid erhalten werden, für 2025 die gleiche Hundesteuer wie im Kalenderjahr 2024 (ausgenommen Teilbeträge) entrichten müssen. Für diese Steuerpflichtigen treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2025 zugegangen wäre.
Diese Festsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Festsetzung der Hundesteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lützen, Markt 1, 06686 Lützen einzulegen.
Sehr geehrte Bürger,
| nachstehend erhalten Sie eine Übersicht der Forderungen der Stadt Lützen für das Jahr 2025: | |
| Friedhofsunterhaltungsgebühren | 30.06.2025 |
| Garagenstandplatzgebühr | 15.01.2025 |
| Pachten | 15.01.2025 |
Sollten Sie kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, überweisen Sie bitte die Forderungen unter Angabe Ihres Kassenzeichens/ Personenkontos (auf dem jeweiligen Bescheid ersichtlich) als Zahlungsgrund, zu den genannten Fälligkeiten bitte auf das Konto der Stadt Lützen:
| Empfänger: | Stadt Lützen |
| IBAN: | DE08 8005 3000 3750 2005 04 |
| BIC-Code: | NOLADE21BLK |
| Kreditinstitut: | Sparkasse Burgenlandkreis |
Für die Grundsteuer erhalten Sie im Rahmen der Grundsteuerreform neue Grundsteuerbescheide ab dem Jahr 2025.