Zum 01.01.2025 ist die Grundsteuerreform in Kraft getreten. Durch die Neubewertungen des Finanzamtes hat sich herausgestellt, dass die Einnahmen der Grundsteuer B im Vergleich zu 2024 viel niedriger ausfallen. Grund dafür ist, dass die Messbeträge für die Geschäfts- und gemischtgenutzten Grundstücke durch die neue Gesetzeslage viel niedriger ausgefallen sind.
Da sich diese Entwicklung bereits schon 2024 abzeichnete, hat das Land Sachsen-Anhalt noch Ende des Jahres 2024 mit dem Grundsteuerhebesatzgesetz (GrStHsG LSA) den Kommunen die Möglichkeit eröffnet, für die Grundsteuer B getrennte Hebsätze für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke festzulegen, um die Grundsteuerreform aufkommensneutral (ohne finanzielle Verluste für die Kommune) umsetzen zu können.
Der Stadtrat der Stadt Lützen hat dazu die nachfolgende Hebesatzsatzung beschlossen, die zum 01.01.2026 in Kraft tritt.
Für die Eigentümer von Wohngrundstücken bleibt der Hebesatz bei 330 v. H.. Hier gibt es im Vergleich zu der Grundsteuer von 2025 keine Änderungen.
Für die Nichtwohngrundstücke wird der Hebesatz auf 740 v. H. festgesetzt, um die Minder-einnahmen auf Grund der niedrigeren Bewertung wieder zu kompensieren. Hierzu erhalten die betreffenden Steuerpflichtigen Anfang des nächsten Jahres neue Grundsteuerbescheide.