Auf der Grundlage des§ 6 a Abs. 6 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 05.03.2013 (BGBI. 1 S. 310, 319), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 02.03.2023 (BGBI. 2023 1 Nr. 56), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Parkgebühren des Landes Sachsen-Anhalt (ParkG VO) vom 04.08.1992 (GVBI. LSA 1992, 645) zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2023 (GVBI. LSA S. 222) erlasse ich folgende Parkgebührenordnung:
Auf folgenden Parkplätzen ist das Parken innerhalb der Betriebszeiten nur mit einem Parkschein zulässig:
| 1. | Parkplatz auf dem Marktplatz Lützen, |
| 2. | Parkplatz an der Gustav-Adolf-Gedenkstätte. |
Der Parkgebührensatz beträgt je angefangene halbe Stunde Parkzeit einschließlich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer auf dem Parkplatz auf dem Marktplatz Lützen 0,50 Euro, auf dem Parkplatz an der Gustav-Adolf-Gedenkstätte 1,00 Euro. Die Mehrwertsteuer ist auf den Parkscheinen auszuweisen.
(1) Die Betriebszeiten für die Vorrichtung zur Überwachung der Parkzeit auf dem Marktplatz in Lützen sind von Montag bis Mittwoch in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, donnerstags von 16:00 bis 18:00 Uhr, freitags von 08:00 bis 18:00 Uhr und samstags von 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr. An Feiertagen werden keine Parkgebühren erhoben.
(2) Die Betriebszeiten für die Vorrichtung zur Überwachung der Parkzeit auf dem Parkplatz an der Gustav-Adolf-Gedenkstätte in Lützen sind von Montag bis Sonntag, einschließlich Feiertage, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
(1) Für die Parkflächen auf dem Marktplatz in Lützen kann Anwohnern oder Gewerbetreibenden, die im Bereich des Marktes, der Ernst-Thälmann-Straße oder Uhlandstraße wohnen oder ein Gewerbe ausüben, ein Parkausweis vergeben werden. Dies gilt auch für Gewerbetreibende, die ihr Gewerbe in der Friedrich-Engels-Straße ausüben. Für den Parkausweis wird eine monatliche Gebühr in Höhe von 8,93 Euro einschließlich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer erhoben. Ein Jahresausweis wird gegen eine Gebühr in Höhe von 107,10 Euro einschließlich der gesetzlich gültiger Mehrwertsteuer ausgegeben.
(2) Folgende Grundstücke sind Grundstücke im Sinne des Absatzes 1: Ernst-Thälmann-Straße 6, 11, 13, 15,17,
Markt 4, 5, 6, 7, 8, 9,10,
Uhlandstraße 1.
(3) Der Parkausweis nach Absatz 1 kann auf Antrag und gegen die Entrichtung der Gebühr erworben werden.
(4) Ein Parkausweis kann nicht erworben werden, wenn die Kapazität der Parkflächen dies erforderlich macht und dadurch Einnahmeverluste erwartet werden.
(5) Für den Parkplatz an der Gustav-Adolf-Gedenkstätte kann auf Grund des hohen Parkdrucks kein Jahresparkausweis ausgegeben werden.
(1) Das Parken von Fahrzeugen, die im Rahmen der Wahrnehmung hoheitticher Aufgaben auf der Grundlage des§ 35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) benutzt werden, ist von der Gebührenpflicht befreit.
(1) Diese Parkgebührenordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Zugleich tritt die bisher gültige Parkgebührenordnung außer Kraft.
Weiß
Bürgermeister