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Stadt Lützen – Amtsblatt
Ausgabe 12/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Flurbereinigungsverfahren A38 - 11. Änderungsanordnung

Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd

Sitz:

Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels

Postanschrift:

PF 1655, 06655 Weißenfels

Aktenzeichen: 611 B1.14

Weißenfels, 09.11.2023

Flurbereinigungsverfahren Verfahrens-Nr.

Landkreise

Rippachtal A38 611-141 WSF002

Burgenlandkreis, Saalekreis

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

In dem durch das Regierungspräsidium Halle Uetzt Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt) mit Beschluss vom 29.12.1994, AZ.: 611-141 WSF002 angeordneten Flurbereinigungsverfahren „Rippachtal A38" ergeht folgende

11. Änderungsanordnung

A. Verfügender Teil

1. Entscheidung

Zum Flurbereinigungsverfahren „Rippachtal A38" wird gemäß § 8 Abs. 1 des Flurberei nigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBI. 1 S. 546), zuletzt ge ändert durch Art. 17 JahressteuerG 2009 vom 19.12.2008 (BGBI. 1 S. 2794) das folgen de Flurstück zum Verfahren hinzugezogen:

Gemarkung

Flur

Flurstück

Großkorbetha

14

26/3

Als Anlagen dieser Änderungsanordnung ist die Gebietskarte, in der die Grenze des Flurbereinigungsgebietes dargestellt ist, beigefügt.

II. Veränderungssperre

Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten nach § 34 FlurbG für das hinzugezogene Flurstück folgende Einschränkungen:

1.

In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.

2.

Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

3.

Obstbäume, Beerensträuche, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.

Sind entgegen der Nr. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzanpflanzungen anordnen.

III. Anmeldung unbekannter Rechte

Die Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, werden hiermit nach § 14 Abs.1 FlurbG aufgefordert, ihre Rechte innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser drei Monate angemeldet oder nachgewiesen, kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen ( § 14 Abs.2 FlurbG).

Der Inhaber eines in § 14 Abs.1 FlurbG bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist(§ 14 Abs.3 FlurbG).

8. Begründung

Das Regierungspräsidium Halle (jetzt Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt) hat mit Be schluss vom 29.12.1994, AZ.: 611-141 WSF002 das Flurbereinigungsverfahren „Rippachtal A38" angeordnet.

Durch die mit diesem Beschluss angeordnete Hinzuziehung des o.g. Flurstücks hat sich das Verfahrensgebiet ( § 7 FlurbG) im Flurbereinigungsverfahren „Rippachtal A38" geändert. Es handelt sich dabei um eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebietes nach § 8 Abs. 1 FlurbG, da das Verfahrensgebiet durch die Hinzuziehung des Flurstücks zu 0,01 % verändert wurde.

Für die neu hinzugenommenen Fläche zum Flurbereinigungsgebiet „Rippachtal A38" ist die Voraussetzungen des § 1 FlurbG gegeben.

Die Flurbereinigungsbehörde hat das ihr nach § 8 Abs. 1 FlurbG zustehende Ermessen bei der Änderung des Flurbereinigungsgebietes pflichtgemäß entsprechend den Vorgaben des § 1 Abs.1 VwVfG LSA i.V.m. § 40 VwVfG ausgeübt. Bei der Hinzuziehung des Flurstücks wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.

Die Zuziehung des o.g. Flurstücks ist geeignet, erforderlich und angemessen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Änderungsansordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstraße 59 in 06667 Weißenfels eingelegt werden.

Datenschutzrechtliche Hinweise

Aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) werden im vorliegenden Verfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Hinweise können im Internet un ter: http://lsaurl.de/alffsueddsgvo eingesehen werden oder sind beim ALFF Süd, Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels erhältlich.

Im Auftrag

Schott