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Stadt Lützen – Amtsblatt
Ausgabe 12/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Änderungssatzung über die Gebühren für die Benutzung musealer Einrichtungen der Stadt Lützen

Auf der Grundlage der §§ 1, 8, 11 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288 ff sowie der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 13.12.1996 (GVBL LSA S. 405) in den zur Zeit geltenden Fassungen hat der Stadtrat der Stadt Lützen in seiner Sitzung am 24.09.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Die Stadt Lützen erhebt Gebühren für die Benutzung der musealen Einrichtungen der Stadt Lützen

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Museum Lützen 1632

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Gedenkstätte Gustav II Adolf

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Museum im Schloss Lützen

auf der Grundlage dieser Gebührensatzung.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind alle Personen, die Leistungen des Museums im Museum „Lützen 1632“, in der Gustav-Adolf-Gedenkstätte sowie im Schloss Lützen nach dieser Satzung in Anspruch nehmen. Bei Minderjährigen ist Gebührenschuldner der gesetzliche Vertreter.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung oder Besichtigung des Museums „Lützen 1632“ der Gustav-Adolf-Gedenkstätte oder des Museums im Schloss Lützen bzw. mit der Inanspruchnahme einer nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung.

(2) Die Gebühren werden sofort fällig und sind vor dem Betreten der in § 1 genannten Einrichtungen bzw. vor Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen nach dieser Satzung zu entrichten.

§ 4

Höhe der Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Benutzungsgebühren bemisst sich nach dem beigefügten Gebührenverzeichnis, das als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Für andere Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird die zu erhebende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt.

§ 5

Billigkeitsregelungen

Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Beitragsschuldverhältnis gelten die §§ 218 bis 223, 224 Abs. 1 und 2, §§ 225, 226, 227 Abs. 1, §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 6

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die bisher geltende Gebührenordnung für die musealen Einrichtungen der Stadt Lützen außer Kraft.

Lützen, den 24.09.2024

Weiß
Bürgermeister