Aufgrund § 8, 11 Abs. 1 Nr. 1a, 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) des Landes Sachsen-Anhalts vom 17.07.2014 (GVBl.LSAS.166) hat der Stadtrat der Stadt Lützen folgende Satzungen beschlossen:
(1) Diese Satzung gilt für alle in Anlage 1 näher bezeichneten öffentlichen Spielplätze im Gebiet der Stadt Lützen. Die Stadt Lützen betreibt diese Spielplätze als öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 4 KVG LSA.
(2) Die öffentlichen Spielplätze der Stadt Lützen dienen der geistigen und körperlichen Entfaltung der Kinder und Jugendlichen, der Befriedigung der Spiel- und Bewegungsbedürfnisse sowie der Einübung sozialen Verhaltens.
(3) Die öffentlichen Spielplätze werden nach ihrem Bestimmungszweck in folgende Spielplatzarten unterschieden:
| 1. | Kinderspielplätze: Anlagen mit Spielgeräten für verschiedene Altersklassen zur Nutzung durch Kinder und Jugendliche und Platz mit den örtlichen Gegebenheiten von Ballspielflächen |
| 2. | Bolzplätze: Plätze für nicht organisierte Ballsportspiele zur Gemeinnutzung durch Jugendliche und Kinder |
| 3. | Bewegungsflächen: unbefestigte oder befestigte Flächen oder Anlagen ohne Spieleinrichtungen |
Die Spielplatzart für die öffentlichen Spielplätze der Stadt Lützen bestimmt sich nach Anlage 1.
Kinderspielplätze dürfen von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, Bolzplätze und Bewegungsflächen können von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres benutzt werden. Darüber hinaus haben auch Erwachsene und Jugendliche als Aufsichtspersonen Zutritt.
(1) Die Nutzung der Kinderspielplätze ist täglich von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr erlaubt.
(2) Die Nutzung der Bolzplätze und Bewegungsflächen ist täglich in der Zeit von 8:00 Uhr bis 21:00 Uhr erlaubt.
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen benachbarter Wohngebiete durch Lärmentwicklung oder aus anderen Gründen kann die Stadt Lützen für einzelne öffentliche Spielplätze abweichende Benutzungszeiten festlegen. Auf diese Benutzungszeiten ist bei den einzelnen Spielplätzen in geeigneter Weise hinzuweisen.
(3) Die Öffnungszeiten von nicht dauernd geöffneten Spiel- und Bolzplätzen werden von der Stadt Lützen nach Bedarf festgelegt und auf den Spiel- und Bolzplätzen entsprechend durch Hinweisschilder bekannt gemacht.
Auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen sind alle Verhaltensweisen unzulässig, die deren Zweckbestimmung widersprechen. Insbesondere ist nicht gestattet:
| 1. | das Mitführen von Hunden oder anderen Tieren oder das Laufenlassen von Hunden; |
| 2. | das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen; |
| 3. | das Befahren von Anlagen und durch Kinderspiel- und Bolzplätze führenden Wegen (gilt nicht für Kinderwagen, Kinderfahrzeuge und Rollstühle sowie mit Skategeräten, auf dafür vorgesehenen Skateanlagen); |
| 4. | die Beschädigung, Verunreinigung oder Zweckentfremdung von Spielgeräten oder anderen Ausstattungen (z.B. Bänke, Papierkörbe, Schilder), |
| 5. | die Benutzung von Kinderspielgeräten durch Personen ab einem Alter von 15 Jahren; |
| 6. | das Entzünden offener Feuer, das Abbrennen von Feuerwerkskörpern oder ähnlicher Sprengsätze, das Grillen; |
| 7. | Mannschaftsspiele von Vereinen oder ähnlich organisierten Gruppen; |
| 8. | das Zelten und Nächtigen; |
| 9. | außerhalb der Benutzungszeiten die Spielgeräte zu nutzen; |
| 10. | die Mitführung oder Benutzung von gefährlichen Schieß- oder Schleudergeräten, von scharfkantigen oder spitzen Wurf- oder ähnlichen gefährlichen Gegenständen; |
| 11. | die Lagerung von Abfällen (außer in dafür vorgesehenen, auf dem Spielplatz angebrachten Behältnissen) sowie Verunreinigung jeder Art, insbesondere das Wegwerfen von Flaschen oder Zigarettenresten; |
| 12. | der Konsum alkoholischer Getränke, von Rauschmitteln oder der Aufenthalt in betrunkenem oder sonst berauschtem Zustand; |
| 13. | die Durchführung von Veranstaltungen aller Art; |
| 14. | das Anbieten bzw. Feilhalten von Waren bzw. Leistungen oder die Vornahme von Werbung jeglicher Art; |
| 15. | in störender Lautstärke Musikgeräte spielen zu lassen oder Instrumente zu spielen bzw. sonst übermäßigen Lärm zu verursachen; |
| 16. | das Tragen von Fahrradhelmen und Schlüsselbändern. |
| 17. | das Bolzen (Bolzen bedeutet Fußballspielen, hart treten/schießen oder derb/systemlos Fußballspielen) auf Spielplätzen, auf denen keine ausgewiesene Ballspielfläche vorgehalten wird. |
(1) Die Stadt Lützen haftet nicht für Schäden, die durch die zweckentfremdende und nicht satzungsgemäße Benutzung der Spiel- oder Bolzplätze sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen, insbesondere der Turn-, Spiel- und Sportgeräte, entstehen.
(2) Für Schäden, die sich die Benutzer der Spiel- und der Bolzplätze selbst zufügen, übernimmt die Stadt Lützen keine Haftung.
(3) Defekte Spielgeräte sind bei der Stadt Lützen zu melden àTel: 034444/315-0
(1) Die Stadt Lützen kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Benutzungszeiten des § 3 und von den Einschränkungen des § 4 zulassen. Die Genehmigung hierfür ist mindestens 4 Wochen zuvor bei der Stadtverwaltung Lützen zu beantragen.
(2) Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen diese Satzung kann die Stadt Lützen einen Ausschluss von der Benutzung der öffentlichen Spiel- und Bolzplätze aussprechen oder besondere Einschränkungen hinsichtlich der Benutzung festlegen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen- Anhalt (KVG LSA) handelt, wer auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Einschränkungen des § 4 handelt, indem er
| 1. | Hunde oder andere Tiere mitführt oder, als Hundehalter Hunde laufen lässt; |
| 2. | Kraftfahrzeuge fährt oder abstellt; |
| 3. | Anlagen und durch Kinderspielplätze führende Wege entgegen § 4 Nr. 3 befährt; |
| 4. | Spielgeräte oder andere Ausstattungen (z.B. Bänke, Papierkörbe, Schilder) beschädigt, verunreinigt oder zweckentfremdet; |
| 5. | ab einem Alter von 15 Jahren Kinderspielgeräte benutzt; |
| 6. | offene Feuer entzündet, Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze abbrennt oder grillt; |
| 7. | Mannschaftsspiele von Vereinen oder ähnlich organisierten Gruppen durchführt; |
| 8. | nächtigt, außerhalb der Benutzungszeiten die Spielgeräte nutzt oder zeltet; |
| 9. | gefährliche Schieß- oder Schleudergeräte, scharfkantige oder spitze Wurf- oder ähnliche gefährliche Gegenstände mitführt oder benutzt; |
| 10. | Abfälle (außer in dafür vorgesehenen, auf dem Spielplatz angebrachten Behältnissen) ablagert sowie Verunreinigung jeder Art vornimmt, insbesondere Flaschen oder Zigarettenreste wegwirft; |
| 11. | alkoholische Getränke, Rauschmittel konsumiert oder sich in betrunkenem oder sonst berauschtem Zustand auf einem Spielplatz aufhält; |
| 12. | Veranstaltungen aller Art durchführt; |
| 13. | Waren bzw. Leistungen anbietet bzw. feilhält oder Werbung jeglicher Art vornimmt; |
| 14. | in störender Lautstärke Musikgeräte spielen lässt oder Instrumente spielt bzw. sonst übermäßigen Lärm verursacht, soweit dies nicht nach § 6 Abs. 1 ausnahmsweise zugelassen ist; |
| 15. | einen Fahrradhelm und/oder Schlüsselbänder trägt. |
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer sich ohne Ausnahmegenehmigung entgegen § 6 dieser Satzung außerhalb der festgelegten Nutzungszeiten auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen aufhält oder Nutzungseinschränkungen in Ruhezeiten nicht einhält.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 8 Abs. 6 Satz 2 KVG LSA mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Lützen, den
Anlage 1
Öffentliche Spielplätze in der Stadt Lützen
| Nr. | Ortsteil | Straße / Lage | Spielplatzart |
| 1 | Dehlitz | Bad Dürrenberger Straße | Bewegungsfläche |
| 2 | Lösau | Alte Provinzialstraße | Bolzplatz |
| 3 | Oeglitzsch | Am Denkmal | Kinderspielplatz |
| 4 | Kleingörschen | Friedrich-Wilhelm-Liebknecht-Straße | Kinderspielplatz |
| 5 | Großgörschen | Blücherstraße | Kinderspielplatz |
| 6 | Lützen | Ecke Schkölener Weg/Promenade | Kinderspielplatz |
| 7 | Lützen | Merseburger Straße 7 | Bolzplatz |
| 8 | Meuchen | Bahnhofstraße Meuchen | Kinderspielplatz |
| 9 | Kreischau | An der alten Feuerwehr | Kinderspielplatz |
| 10 | Poserna | Dorfstraße | Kinderspielplatz |
| 11 | Großgöhren | Heerweg | Kinderspielplatz |
| 12 | Bothfeld | Dorfanger Bothfeld | Kinderspielplatz |
| 13 | Bothfeld | An der Feuerwehr | Bolzplatz |
| 14 | Michlitz | Feuerwehrhaus Michlitz | Kinderspielplatz |
| 15 | Röcken | Dorfteich Röcken | Kinderspielplatz |
| 16 | Schweßwitz | Dorfplatz Schweßwitz | Kinderspielplatz |
| 17 | Gostau | Am Spielplatz | Kinderspielplatz |
| 18 | Gostau | Stößwitzer Straße 5 | Bolzplatz |
| 19 | Muschwitz | Safranberg | Spielplatz |
| 20 | Sössen | An der alten Schule | Kinderspielplatz |
| 21 | Starsiedel | Brunnenstraße | Kinderspielplatz |
| 22 | Starsiedel | Gostauer Straße | Bolzplatz |
| 23 | Tornau | Spielstraße | Kinderspielplatz |
| 24 | Zorbau | Zorbauer Bergstraße | Kinderspielplatz |
| 25 | Söhesten | Müller-Ludwig-Straße | Kinderspielplatz |
| 26 | Starsiedel | Kastanienweg | Kinderspielplatz |