Inkrafttreten 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 Wohngebiet „Am Steinberg“ in Söhesten
Der Stadtrat der Stadt Lützen hat in öffentlicher Sitzung am 25.11.2025 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 Wohngebiet „Am Steinberg“ in Söhesten im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB in der Fassung vom Oktober 2025 bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) als Satzungsänderung beschlossen. Die Begründung nebst Anlagen wurde gebilligt.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 Wohngebiet „Am Steinberg“ in Söhesten in Kraft.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 wird mit der Begründung einschließlich Anlagen im Bauamt der Stadt Lützen, Markt 1 in 06686 Lützen während der Dienststunden
| Montag | 09.00 - 12.00 Uhr |
| Dienstag | 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr |
| Donnerstag | 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.30 Uhr |
| Freitag | 09.00 - 11.00 Uhr |
unbefristet bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt der 2. Änderung des Bebauungs planes Nr. 2 Auskunft gegeben. Des Weiteren kann die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 Wohngebiet „Am Steinberg“ in Söhesten auf der Internetseite der Stadt Lützen eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Form vorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
| Unbeachtlich werden demnach: | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Lützen geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). |
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
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Lützen, den 26.11.2025