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Stadt Lützen – Amtsblatt
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Nachtragshaushaltssatzung und Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung


Stadt Lützen

Nachtragshaushaltssatzung und Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung

1. Nachtragshaushaltssatzung zur Haushaltssatzung der Stadt Lützen für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund des § 103 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) in der zurzeit geltenden Fassung, hat die Stadt Lützen die folgende, vom Stadtrat der Stadt Lützen in der Sitzung am 28.10.2025 beschlossene erste Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 erlassen:

§ 1

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 0 EUR auf 868.400 EUR erhöht.

§ 3

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigung), wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 4.732.700 EUR nicht geändert.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird gegenüber dem bisherigen Betrag in Höhe von 5.700.000 EUR nicht geändert.

§ 5

Die Steuersätze (Hebesätze) werden nicht geändert.

Lützen, den 28.10.2025

…………………………………..

Bürgermeister (Siegel)

2. Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Nachtragshaushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes zur Einsichtnahme vom 12.12.2025 bis 23.12.2025 im Rathaus der Stadt Lützen, Markt 1, 06686 Lützen, Zimmer 12 zu den Dienstzeiten öffentlich aus:

Montag

9.00 Uhr – 12.00 Uhr

Dienstag

9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 18.00 Uhr

Mittwoch

geschlossen

Donnerstag

9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 15.30 Uhr

Freitag

9.00 Uhr – 11.00 Uhr

Eine Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde nach § 107 Abs. 4 und § 108 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes ist erforderlich.

Der 1. Nachtragshaushalt 2025 wurde von der Kommunalaufsicht mit Bescheid vom 13.11.2025 unter der Erteilung folgender Auflagen genehmigt:

1.

Die vorgesehene Kreditaufnahme in Höhe von 868.400 € für Investitionen wurde gemäß § 108 Abs. 2 KVG LSA vollumfänglich genehmigt.

2.

Der Gesamtbetrag der in § 3 der Nachtragshaushaltssatzung festgesetzten Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 4.732.700 € ist in Höhe von 1.349.600 € genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird gemäß § 107 Abs. 4 KVG LSA nur in Höhe von 946.000 € erteilt.

3.

Die bereits gemäß § 147 KVG LSA in Verbindung mit § 27 KomHVOausgesprochene Haushaltssperre in Höhe der Tilgungsleistungen von 123.000 € im konsumtiven Bereich bleibt bestehen.

4.

Die bereits gemäß § 147 KVG LSA in Verbindung mit § 27 KomHVOausgesprochene Haushaltssperre in Höhe von 500.000 € für zahlungswirksame Aufwendungen bleibt bestehen.

Lützen, den 14.11.2025

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Bürgermeister (Siegel)