1. Festsetzung der Grundsteuer A und B für das Kalenderjahr 2026
Aufgrund der Vorschriften aus § 27 Abs. 3 Satz 1 des Grundsteuergesetzes macht die Stadt Lützen Folgendes bekannt:
Für diejenigen Schuldner der Grundsteuer, die im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2025 zu entrichten haben und insoweit bis zum heutigen Tage keinen anders lautenden Bescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Schuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
| Hebesätze für das Haushaltsjahr 2026 werden wie bisher festgesetzt: | |
| Grundsteuer A (Forst- und Landwirtschaft) | 300 v. H. |
| Grundsteuer B für Wohngrundstücke | 330 v. H. |
Die Festsetzung der Grundsteuer B für Nichtwohngrundstücke mit einem Hebesatz 740 v. H. erfolgt per Bescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer 2026 zu den Fälligkeitsterminen (als Jahreszahler zum 01.07.2026 oder quartalsweise zum 15.02.202, 15.05.2026, 15.08.2026 und 15.11.2026) und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid ergeben, auf das Konto der Stadt Lützen, unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen.
| Empfänger: | Stadt Lützen |
| IBAN: | DE08 8005 3000 3750 2005 04 |
| BIC-Code: | NOLADE21BLK |
| Kreditinstitut: | Sparkasse Burgenlandkreis |
Bereits erteilte SEPA-Lastschriftmandate bleiben bestehen.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monates nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lützen, Markt 1 in 06686 Lützen einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d. h. der jeweils fällige Betrag ist trotzdem fristgerecht zu bezahlen.
Lützen, den 25.11.2025