Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) gemäß dem § 50 Abs. 5 besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten ohne Angaben von Gründen zu widersprechen. Dies betrifft Datenübermittlungen an:
1. Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG)
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Abs. 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
1. Vor- und Familienname
2. Geburtsdatum und –ort
3. Geschlecht
4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
5. Anschrift
6. Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie
7. Sterbedatum
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen.
2 Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG)
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über:
1. Familienname
2. Vornamen
3. Doktorgrad
4. Anschrift
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnissen in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden einzulegen, bei denen die betroffene Person gemeldet ist.
3. Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG)
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen, auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist
1. Familienname
2. Vornamen
3. Doktorgrad
4. Anschrift
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der zuständigen Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen.
4. Mandatsträger, Presse oder Rundfunk aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG)
Verlangen Mandatsträger, Presse und Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 BMG Auskunft erteilen über: 1. Familienname
2. Vornamen
3. Doktorgrad
4. Anschrift sowie
5. Datum und Art des Jubiläums
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläum sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der zuständigen Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Einwohner, die mit der Übermittlung ihrer Daten in diesen Fällen insgesamt oder einzeln nicht einverstanden sind, können dies der
Stadt Lützen
Einwohnermeldeamt
Markt 1
06686 Lützen
E-Mail: einwohnermeldeamt@stadt-luetzen.de
schriftlich (formlos oder unter Verwendung des nachstehenden Antragsformulars) oder mündlich zur Niederschrift mitteilen. Kosten werden nicht erhoben. Sie können dazu das nachfolgende Formular nutzen.
Einwohnerinnen und Einwohner, die eine derartige Erklärung bereits früher bei der Meldebehörde abgegeben haben, brauchen diese nicht zu erneuern.
Der Widerspruch gilt bis zur Aufhebung unbefristet.
Hinweis zu den Ehejubiläen:
Eheschließungsdaten waren früher kein Bestandteil des Melderegisters. Die Erfassung der Daten über eine Eheschließung erfolgte erst später nach Vorlage von Urkunden oder wie aktuell durch die Datenübermittlung seitens der Standesämter.
Gern können Sie die Erfassung Ihrer Eheschließungsdaten im Einwohnermeldeamt erfragen und nach Vorlage von Nachweisen ggf. erfassen lassen. Dies ist insbesondere dann empfehlenswert, wenn Sie in diesem oder in den kommenden Jahren ein Ehejubiläum feiern und die Glückwünsche von Mandatsträger empfangen möchten.
Für gewöhnlich werden eine Ehrenurkunde aus Anlass folgender Ehejubiläen seitens des Bürgermeisters, des Ministerpräsidenten und/ oder dem Bundespräsidenten übermittelt:
Amtsperson gratuliert zu folgenden Ehejubiläen
Bürgermeister Hochzeitstag: 50., 60., 70., 75
Ministerpräsident v. Sachsen-Anhalt Hochzeitstag 50., 60., 70., 75.
Bundespräsident Hochzeitstag 65., 70., 75.
Hinweis zu Altersjubiläen:
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte und weiterer Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag.
Für gewöhnlich wird eine Glückwunschkarte aus Anlass folgender Jubiläen seitens des Bürgermeisters, des Ministerpräsidenten und/ oder dem Bundespräsidenten übermittelt:
Amtsperson gratuliert zu folgenden Jubiläen
Bürgermeister Geburtstag: ab 80. (alle 5 Jahre)
Ministerpräsident v. Sachsen-Anhalt Geburtstag: ab 100. (jährlich)
Bundespräsident Geburtstag: 100., 105
Hinzukommend werden alle Altersjubiläen ab dem 70. Geburtstag alle fünf Jahre und ab dem 100. Geburtstag jährlich an die Presse (hier: Mitteldeutsche Zeitung) gemeldet und im Amtsblatt veröffentlicht.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass mit einer Übermittlungssperre die Veröffentlichung und Gratulation entfallen.
Sie können jederzeit um Löschung oder Einrichtung der Übermittlungssperre aus dem Melderegister bitten.
Nutzen Sie bitte dazu das nachfolgende Formular, welches Sie auch auf der Webseite der Stadt Lützen www.stadt-luetzen.de unter der Rubrik Aktuelles zu diesem Thema finden können oder unter Formulare.