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Stadt Lützen – Amtsblatt
Ausgabe 3/2026
Mitteilungen der Stadtverwaltung
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Grundsteuerreform: Hinweise zum Eigentümerwechsel im Jahr 2025 und Grundstücksart

Mit der seit 2025 wirksam gewordenen Grundsteuerreform hat sich für Grundstückseigentümer in Deutschland die Berechnungsgrundlage der Steuer grundlegend geändert. Neben Herausforderungen bezüglich der Anwendung neuer Bewertungsmaßstäbe, ergaben sich zudem auch temporäre Schwierigkeiten bei Grundstücken, die während des Jahres 2025 einen Eigentümerwechsel durchliefen. Aufgrund technischer Störungen konnten die Kommunen bis Dezember 2025 keine aktualisierten Eigentumsdaten von den Finanzämtern erhalten. Infolgedessen blieb bzw. bleibt der bisherige Eigentümer weiterhin steuerpflichtig und an die im Bescheid festgesetzten Zahlungstermine gebunden, bis ein Änderungs- oder Aufhebungsbescheid des Finanzamtes ergeht. Eine Anpassung der Eigentumsverhältnisse erfolgt, sobald die entsprechenden Daten durch das Finanzamt übermittelt werden. Dementsprechend konnte keine vollständige Berücksichtigung aller Eigentümerwechsel vor dem ersten Fälligkeitstermin am 15. Februar 2026 erfolgen. Werden Änderungs- oder Aufhebungsbescheide erst nach diesem Termin ergehen, werden zu viel entrichtete Beträge selbstverständlich erstattet.

Für die entstehenden Verzögerungen wird um Verständnis gebeten.

Zudem sei erwähnt, dass die korrekte Angabe der Grundstücksart in der abgegebenen Feststellungserklärung, im Zuge der Grundsteuerreform, ebenfalls von zentraler Bedeutung gewesen ist. Dadurch können fehlerhafte oder unvollständige Angaben möglicherweise zu einer unzutreffenden Bewertung der Grundstücksart seitens des Finanzamtes führen. Die Bewertung der Grundstücksart ist insbesondere für die Kategorisierung der Grundstücke in Nichtwohn- und Wohngrundstücke relevant, die für die korrekter Anwendung der unterschiedlichen Hebesätze der ab 01.01.2026 in Kraft getretenen Hebesatzsatzung der Stadt Lützen maßgebend ist. Der Grundsteuerbescheid der Kommune basiert auf dem vom Finanzamt festgestellten Messbetrag und Eigentumsverhältnisse. Im Falle von Unstimmigkeiten, besteht die Möglichkeit, gegen den Grundsteuerwertbescheid beziehungsweise den Grundsteuermessbescheid Einspruch beim Finanzamt einzulegen oder im Falle des Ablaufs der Einspruchsfrist, einen Antrag auf Änderung zu stellen. Seitens der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass Änderungen am Grundsteuerbescheid ausschließlich dann erfolgen können, wenn ein Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid bzw. ein Antrag auf Änderung beim zuständigen Finanzamt erfolgreich ist. Bis zu einer entsprechenden Entscheidung bleibt der erlassene Bescheid rechtsverbindlich. Eine Korrektur durch die Stadt oder Gemeinde ist daher nur möglich, wenn zuvor der entsprechende Bescheid des Finanzamtes geändert wurde.