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Stadt Lützen – Amtsblatt
Ausgabe 4/2026
Mitteilungen der Stadtverwaltung
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Rücksichtslosigkeit kann teuer werden

Da hat nun am 11. März 2026 das Schadstoffmobil der Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd (AWSAS) in Großgörschen Halt gemacht, um gefährliche Abfälle abzuholen. Dazu gehören Farbdosen und andere gefährliche Haushaltsabfälle, wie Lösungsmittel oder Batterien.

Diese Stoffe gehören keinesfalls in eine der Mülltonnen vor der Tür.

 

 

Leider musste die Feuerwehr Großgörschen feststellen, dass solche Abfälle einfach vor der Feuerwehr abgestellt wurden.

„Das ist nicht der richtige Weg!" ist entsprechend auf der Facebook-Seite der Feuerwehr zu lesen.

Laut den Vorgaben des Entsorgers müssen Schadstoffe persönlich beim Schadstoffmobil abgegeben werden. Ein einfaches Abstellen – auch vor der Feuerwehr – ist nicht vorgesehen und führt dazu, dass die Abfälle nicht mitgenommen werden.

Die AWSAS hat dazu entsprechende Hinweise auf ihrer Webseite, wie es richtig geht:

Nur in Anwesenheit des Personals abgeben

 

Bitte stellen Sie Ihre Abfälle nicht unbeaufsichtigt an den Haltepunkten ab. Unbeaufsichtigte Behälter können auslaufen oder von Kindern und Tieren erreicht werden – das ist gefährlich!

 

Außerdem gilt: Das Abstellen von Abfällen ist eine illegale Ablagerung und kann bußgeldpflichtig sein.

Abgabe nur in verschlossenen Gebinden

 

Bringen Sie Ihre Schadstoffe immer in dicht verschlossenen (Original-)Behältern mit.

Nicht mischen!

 

Das Vermischen verschiedener Stoffe kann Verätzungen, Brandgefahr oder giftige Dämpfe verursachen.

Nur haushaltsübliche Mengen

 

Pro Haushalt werden maximal 10 kg bzw. 10 l angenommen.

Keine Gewerbemengen

 

Gewerbliche Abfälle müssen direkt über zugelassene Fachbetriebe entsorgt werden.

Der genaue Tourenplan ist auf der Webseite der AWSAS einzusehen unter https://www.awsas.de/schadstoffmobil.html.

Bitte nutzen Sie das Schadstoffmobil und stellen Sie nicht den Müll einfach ab!

Das illegale Abstellen von gefährlichen Abfällen (Sondermüll wie Altöl, Batterien, Asbest) ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. Es drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren (§ 326 StGB).

Bußgelder für illegale Entsorgung allgemein können bis zu 100.000 € betragen, besonders bei Umweltschäden.