Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Ost, - im Folgenden Vorhabenträgerin - hat am 03.04.2023 beim Fernstraßen-Bundesamt, Standort Leipzig, - im Folgenden Planfeststellungsbehörde - die Zulassung des o. a. Vorhabens beantragt. Für das eben genannte Vorhaben wird ein Planfeststellungsverfahren nach den §§ 17 ff. FStrG i. V. m. §§ 72 bis 78 VwVfG durchgeführt.
Gegenstand des Vorhabens ist die Errichtung von Lärmschutzwänden auf einer Gesamtlänge von ca. 2.565 m im Bereich der Ortslagen Borau, Kleben und Zorbau einschließlich der Autobahnsiedlung Zorbau im Zuge der Bundesautobahn (BAB) 9 Berlin - München im Land Sachsen-Anhalt. Die Lärmschutzwände werden von km 146+437,79 bis km 147+764,54 entlang der Richtungsfahrbahn München und von km 147+076,72 bis km 148+191,50 entlang der Richtungsfahrbahn Berlin errichtet.
Das Bauvorhaben befindet sich im Burgenlandkreis und liegt auf den Gebieten der Städte Weißenfels (Ortsteile Borau und Kleben) und Lützen (Ortsteil Zorbau).
Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht nicht.
Die Planunterlagen, bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen, können aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemiesituation nicht in dem üblichen Rahmen ausgelegt werden. Die Auslegung wird daher gemäß § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Die Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet findet
vom 22. Mai 2023 bis einschließlich 21. Juni 2023
auf der Internetseite des Fernstraßen-Bundesamtes unter der Adresse https://www.fba.bund.de/, unter der Rubrik „Planfeststellung“, im dort enthaltenen Auswahlbereich „Verfahren/ Entscheidungen“ zur Einsichtnahme statt. Das Verfahren mit dem entsprechenden Titel finden Sie in der aufgerufenen Seite unter „Listenansicht“.
Daneben erfolgt die Auslegung als zusätzliches Informationsangebot gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG vom 22. Mai 2023 bis einschließlich zum 21. Juni 2023 (jeweils einschließlich) an folgenden Orten während der Dienststunden unter folgenden Bedingungen:
Stadt Weißenfels, Klosterstraße 5, 06667 Weißenfels, Raum 223, 2. OG,
Die Auslegung erfolgt im Fachbereich III, Technische Dienste und Stadtentwicklung der Stadt Weißenfels in der Abteilung Stadtplanung während folgender Dienststunden:
| Montag | 09:00 - 12:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17.30 Uhr |
| Mittwoch | 09:00 - 12:00 Uhr |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15.30 Uhr |
| Freitag | 09:00 - 12:00 Uhr |
Stadt Lützen, Markt 1, 06686 Lützen, Raum 2.18
| Die Auslegung erfolgt während folgender Dienststunden: | |
| Montag und Mittwoch: | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 14:30 Uhr |
| Dienstag: | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
| Donnerstag: | 09.00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr |
| Freitag: | 09:00 - 11:00 Uhr |
| 1. | Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist |
| bis einschließlich 05. Juli 2023 | |
| schriftlich oder zur Niederschrift bei der Planfeststellungsbehörde | |
| Fernstraßen-Bundesamt, Friedrich-Ebert-Straße 72-78, 04109 Leipzig, oder bei den o. g. Gemeinden Stadt Weißenfels, (Klosterstraße 5, 06667 Weißenfels) bzw. Stadt Lützen (Markt 1, 06686 Lützen) Einwendungen gegen den Plan erheben. | |
| Die Schriftform kann durch elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die DE-Mail ist an die De-Mail-Adresse des Fernstraßen-Bundesamtes „poststelle@fba-bund.de-mail.de“ zu richten. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine per einfacher E-Mail erhobene Einwendung nicht rechtswirksam ist. | |
| Zur Wahrung der o. g. Frist ist der Eingang der Einwendung oder Stellungnahme bei der vorgenannten Planfeststellungsbehörde oder Gemeinde maßgebend. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen, sie soll Namen und Anschrift der Einwendenden enthalten. | |
| Das Gesagte gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen. | |
| Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine unterzeichnende Person mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertretung der übrigen Unterzeichnenden zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. | |
| 3. | Soweit das Fernstraßen-Bundesamt nicht auf eine Erörterung nach § 73 Abs. 6 VwVfG verzichtet (§ 17a Nr. 1 FStrG), werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen in einem Termin erörtert oder - anstelle eines Erörterungstermins - in einer Online-Konsultation nach § 5 Abs. 3 ff. PlanSiG, der/die mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird. Behörden, die Vorhabenträgerin und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden über den Termin benachrichtigt. Im Fall von gleichförmigen Einwendungen wird nur die Vertretung von dem Termin gesondert informiert (§ 17 VwVfG). Bei mehr als 50 Benachrichtigungen kann die Mitteilung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG). |
| Die Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist möglich. Die Bevollmächtigung muss durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen und zu den Akten der Planfeststellungsbehörde gegeben werden. | |
| Bei Ausbleiben von Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne diese verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren endet mit Abschluss des Erörterungstermins. | |
| Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. | |
| 4. | Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. |
| 5. | Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Entschädigungsansprüche werden, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem Grunde nach zu entscheiden ist, in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt (vgl. § 19, § 19a FStrG). Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 VwVfG). |
| 6. | Vom Beginn der Auslegung des Plans treten die Beschränkungen des § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht der Vorhabenträgerin ab dem eben genannten Zeitpunkt ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9 Abs. 6 FStrG). |
| 7. | Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Vorhabenträgerin nach § 17 Abs. 2 FStrG die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden. |
| Informationen zum Datenschutz finden Sie unter: www.fba.bund.de unter der Rubrik Planfeststellung und dem dortigen Abschnitt Datenschutz. |
13.04.2023
Fernstraßen-Bundesamt, Friedrich-Ebert-Straße 72 – 78, 04109 Leipzig
Geschäftszeichen: P2/02-01-04-01#00062