Aufgrund des § 205 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6) sowie §§ 8, 9 KVG LSA vom 17. Juni 2014 in der Fassung vom 7. Juni 2022 hat jeweils der Stadtrat der Städte Hohenmölsen und Lützen die Gründung des Planungsverbandes „Verbindungsstraße L191 - K2196 - L189“ auf Grundlage der folgenden Satzung beschlossen:
(1) Der Planungsverband führt die Bezeichnung: „Verbindungsstraße L191 - K2196 - L189“
(2) Der Planungsverband hat seinen Sitz in Hohenmölsen.
(3) Der Planungsverband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
Verbandsmitglieder sind als Träger der Bauleitplanung die Städte:
| 1. | Hohenmölsen |
| 2. | Lützen. |
Das Verbandsgebiet umfasst die
Stadt Hohenmölsen,
Gemarkung Hohenmölsen,
Flur 6,
Flurstücke: 202/18, 18/2, 18/3, 9/6, 13/1, 6/8, 39, 38, 6/9, 6/10, 42, 2/4, 2/3, 2/5, 2/2.
Flur 5,
Flurstücke: 1003/61, 1022/61, 1025/60, 92/15, 1180, 1181, 60/2, 60/1, 48/5, 63/2.
Gemarkung Großgrimma,
Flur 15,
Flurstücke: 5/66, 5/31, 5/32, 5/28, 5/27, 5/67, 5/64, 5/65, 5/68.
Gemarkung Webau,
Flur 3,
Flurstücke: 97, 98, 4/30.
Stadt Lützen,
Gemarkung Muschwitz,
Flur 4,
Flurstücke: 40/9, 40/10, 22/1, 149/15, 33/3, 35/1, 36/3, 36/4, 59, 37/3, 33/4, 35/2, 36/1, 63, 40/16, 40/19, 40/12, 18/1, 20/1, 143/23, 26/1, 17/1, 27, 28, 145/15, 15/4, 15/5, 98/16, 61, 58, 144/15, 50/6, 40/14, 40/31, 18/3, 48/5, 50/2, 40/22, 153/19, 39/2.
Flur 5,
Flurstücke: 73/2, 95/15, 72, 73/3, 95/18, 73/1, 74/4, 71, 70, 66, 65, 1/1, 130, 233/64, 313.
Flur 9,
Flurstücke: 10/11, 156, 157, 168, 169, 170, 171, 172, 163, 164, 165, 166, 167, 10/6, 10/10, 173, 39/3, 35/1.
Flur 10,
Flurstücke: 36/10, 113/3, 104/2, 36/9, 281, 282, 49/2, 102, 52/3, 112, 103, 105/1, 101/10.
Flur 13,
Flurstücke: 137/2, 140/3, 137/5, 139/1, 126, 439.
Gemarkung Starsiedel,
Flur 3,
Flurstücke: 86/1, 5028, 5008, 5009, 84/1, 33/62, 33/61.
Flur 2,
Flurstücke: 128, 129, 126, 127, 33/62, 33/61.
Flur 4,
Flurstücke: 70/1.
(1) Die Verbandsmitglieder fördern nach ihren Kräften die Arbeit des Verbandes und tragen, auch soweit unmittelbar Rechtspflichten nicht begründet sind oder werden, zur Erfüllung der Verbandsaufgaben bei.
(2) Die Verbandsmitglieder wirken durch ihre Vertreter in der Verbandsversammlung an den vom Verband zu treffenden Entscheidungen mit. Die Verbandsmitglieder haben das Recht, darüber hinaus an den Verband mit Anträgen und Anregungen heranzutreten, über die die Organe des Verbandes in angemessener Frist zu entscheiden haben.
(3) In Angelegenheiten, die Aufgaben des Verbandes berühren, sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband auf dessen Verlangen mündliche und schriftliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Über Tatsachen, die für die Aufgabe des Verbandes von Belang sein könnten, unterrichten die Verbandsmitglieder den Verband.
(1) Dem Planungsverband obliegt die Errichtung eines Bebauungsplanes im Sinne der §§ 8 bis 13 BauGB für das Gebiet, das in § 3 näher bezeichnet ist.
(2) Zur Durchführung der Bauleitplanung (Abs. 1) werden dem Verband folgende Aufgaben übertragen:
| a) | die zum Vollzug des Bebauungsplanes erforderlichen bodenordnenden Maßnahmen im Sinne der §§ 45 bis 84 BauGB durchzuführen, |
| b) | die zur Sicherung des Bebauungsplanes erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§§ 14 bis 23 BauGB). Die Kompetenzen der zur Ausübung der gesetzlichen Vorkaufsrechte im Sinne der §§ 24 bis 28 BauGB verbleiben bei den beteiligten Gemeinden, |
| c) | die Erschließungslast nach § 123 BauGB soll auf den Verband nur insoweit übergehen, als dieser berechtigt sein soll, Erschließungen mit Dritten zu regeln und entsprechende Verträge zu schließen. |
(3) Die beteiligten Städte übertragen dem Planungsverband überdies die Kompetenz, öffentlich-rechtliche Verträge zur Durchführung der Bauleitplanung und der Erschließung mit Dritten zu schließen.
(4) Die Rechte und Pflichten der dem Verband angehörenden Gemeinden zur Erfüllung der in Absatz 1 und 2 genannten Aufgaben gehen innerhalb des in § 3 näher bezeichneten Gebietes auf den Verband über.
(5) Der Verband hat die Verbandsmitglieder bei allen Maßnahmen zu beraten, die seinen Aufgabenbereich berühren.
Die Organe des Verbandes sind
| 1. | die Verbandsversammlung, |
| 2. | der Verbandsvorsitzende. |
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten. Jeder Verbandsrat hat eine Stimme.
(2) Jedes Verbandsmitglied entsendet drei Vertreter in die Verbandsversammlung. Der jeweilige Hauptverwaltungsbeamte soll Vertreter sein.
(3) In der Verbandsversammlung benennen die Verbandsmitglieder jeweils einen Stellvertreter.
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes, insbesondere über:
| 1. | die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Vertreters (evtl. die Wahl der Mitglieder des Verbandsausschusses), |
| 2. | die Änderung der Verbandssatzung, insbesondere Änderung oder Erweiterung der Aufgaben, |
| 3. | die Haushaltssatzung mit Haushalts- und Stellenplan, |
| 4. | die Rechnungslegung, |
| 5. | die Entlastung des/der Verbandsvorsitzenden, |
| 6. | Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen, |
| 7. | die Festsetzung der von den Verbandsmitgliedern zur Deckung der Verbandsaufgaben zu entrichtenden Umlagen, |
| 8. | die Aufnahme von Darlehen und die Verfügung über Verbandsvermögen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, |
| 9. | die Aufstellung, Ausarbeitung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen, |
| 10. | die in § 5 Abs. 2 Ziff. a) + b) der Satzung genannten Aufgaben, |
| 11. | die Anordnung bodenordnender Maßnahmen, |
| 12. | der Abschluss von Erschließungs-, Folgekosten- und sonstigen öffentlich-rechtlichen Verträgen im Sinne der §§ 11 und 12 BauGB, |
| 13. | die Feststellung, dass der Verband seine Aufgabe erfüllt hat, (§ 16 Abs. 1), |
| 14. | Vorschläge für die Auseinandersetzung (§ 16 Abs. 3). |
(2) Die Verbandsversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden. Diese können zur Beratung Sachverständige heranziehen, die nicht der Verbandsversammlung angehören.
(3) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vertreter jedes Verbandsmitgliedes anwesend sind. Wird die Verbandsversammlung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erscheinenden stets beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung ist auf dieser Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Die Beschlüsse werden, soweit in den gesetzlichen Vorschriften und in dieser Satzung nichts anderes gesagt ist, mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.
(1) Vorsitzender der Verbandsversammlung ist der Verbandsvorsitzende.
(2) Die Verbandsversammlung wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf, aber mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Verbandsversammlung ist schriftlich einzuberufen, wenn ein Verbandsmitglied dies unter Angabe des Tagesordnungspunktes verlangt. Die Einladung muss Zeit und Ort der Sitzung sowie die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.
(3) Die Mitglieder der Vertretungskörperschaft der dem Verband angehörenden Gemeinden können den öffentlichen Beratungen der Verbandsversammlung ohne Stimmrecht beiwohnen. Ihnen kann, wenn kein Mitglied der Versammlung widerspricht, das Wort erteilt werden.
(1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Versammlung aus ihrer Mitte gewählt.
(2) Der Verbandsvorsitzende führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Planungsverbandes und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Erklärungen, durch die der Planungsverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem Verbandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
Die Geschäftsführung und die Kassengeschäfte werden von der Stadt Hohenmölsen geleistet. Bei dieser ist auch die Geschäftsstelle des Verbandes eingerichtet.
Die Mitglieder der Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die einschlägigen Vorschriften der Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) entsprechend.
(1) Auf die Haushaltsführung, das Kassenwesen und die Rechnungslegung des Planungsverbandes finden die für Städte geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(2) Für die örtliche Prüfung des Planungsverbandes ist das Rechnungsprüfungsamt des Burgenlandkreises zuständig.
(1) Der Planungsverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen oder Erträge nicht ausreichen um seinen Finanzbedarf zu decken. Die Höhe der Umlage wird von der Verbandsversammlung in der Haushaltssatzung festgesetzt und von den Verbandsmitgliedern im Verhältnis zu 50 Prozent (Stadt Hohenmölsen) zu 50 Prozent (Stadt Lützen) erhoben.
(1) Der Planungsverband wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss weggefallen sind oder der Zweck der gemeinsamen Planung und Erschließung erreicht ist. - Ob dies der Fall ist, stellt die Verbandsversammlung fest.
(2) Über die Auflösung entscheiden die Verbandsmitglieder. Kommt ein übereinstimmender Beschluss über die Auflösung nicht zustande, so entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(3) Im Auflösungsbeschluss ist zu regeln:
| a) | Verteilung des Vermögens, |
| b) | Verteilung der Verpflichtungen. |
Die Verbandsversammlung unterbreitet den Verbandsmitgliedern Vorschläge über die Auseinandersetzung.
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen nach den in der jeweiligen Hauptsatzung der Verbandsmitglieder normierten Bestimmungen.
Ergänzende Anwendung finden sinngemäß die Vorschriften des BauGB sowie des KVG LSA.
Diese Satzung tritt am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage:
Grafische Darstellung des Bauvorhabens im Planungsgebiet
Ausfertigung:
Die Satzung des Planungsverbandes „Verbindungsstraße L191 - K2196 - L189“ wird hiermit ausgefertigt und ortsüblich bekanntgemacht.
| Hohenmölsen, den 26.04.2023 | Lützen, den 26.04.2023 |
Andy Haugk | Uwe Weiß |
Bürgermeister der Stadt Hohenmölsen | Bürgermeister der Stadt Lützen |