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Stadt Lützen – Amtsblatt
Ausgabe 5/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Europawahl 2024

Wahlbekanntmachung zur Europawahl am 09.06.2024

1.

Am 09.06.2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die

Wahl zum Europäischen Parlament

statt.

Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.

2.

Die Stadt Lützen ist in folgende 18 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

Nr.

Bezeichnung

Wahlraum

Barrierefrei

01

Lützen 1

Feuerwehrhaus/Großer SchulungsraumPromenade 406686 Lützen

ja

02

Lützen 2

Feuerwehrhaus/Kleiner SchulungsraumPromenade 406686 Lützen

ja

03

Lützen 3

Grundschule LützenPestalozzistraße 406686 Lützen

nein

04

Meuchen

Dorfgemeinschaftshaus MeuchenOT MeuchenClara-Zetkin-Straße 21A06686 Lützen

nein

05

Röcken

Dorfgemeinschaftshaus RöckenOT RöckenTeichstraße 26A06686 Lützen

nein

06

Großgörschen

Feuerwehrhaus GroßgörschenOT GroßgörschenScharnhorststraße 406686 Lützen

ja

07

Starsiedel

Feuerwehrhaus StarsiedelOT StarsiedelGostauer Straße 4A06686 Lützen

ja

08

Rippach

Grundschule RippachOT GroßgöhrenSchulstraße 1006686 Lützen

ja

09

Pörsten

Feuerwehrhaus PörstenOT PörstenWiesengasse 106686 Lützen

nein

Nr.

Bezeichnung

Wahlraum

Barrierefrei

10

Poserna

Feuerwehrhaus Poserna

ja

OT Poserna

Dorfstraße 14A

06686 Lützen

11

Göthewitz

Feuerwehrhaus Grunautal

ja

OT Göthewitz

Gutsweg 1

06686 Lützen

12

Kreischau

Raum des Heimatvereins

nein

OT Kreischau

Platz des 21. September 31

06686 Lützen

13

Muschwitz

Dorfgemeinschaftshaus Muschwitz

ja

OT Muschwitz

Safranberg 120

06686 Lützen

14

Tornau

Dorfgemeinschaftshaus Tornau

nein

OT Tornau

Domsener Straße 24

06686 Lützen

15

Dehlitz

Vereinshaus Lösau

nein

OT Lösau

Alte Provinzialstraße 5

06686 Lützen

16

Sössen

Bauhof

ja

OT Gostau

Stößwitzer Straße 5

06686 Lützen

17

Zorbau

Scheune Zorbau

ja

OT Zorbau

Straße der Freundschaft 17B

06686 Lützen

18

Nellschütz

Sportlerheim Nellschütz

nein

OT Nellschütz

Nellschütz 28

06686 Lützen

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis 19.05.2024 zugestellt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 09.06.2024 um 15:00 Uhr in der Kreisverwaltung Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg zusammen. Die Auszählung der Stimmen erfolgt ab 18:00 Uhr. Die jeweiligen Räumlichkeiten, in denen die Briefwahlvorstände tätig werden, werden am Dienstgebäude durch Aushang bekannt gegeben.

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigte einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgte Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis, oder in der kreisfreien Stadt, in dem/in der der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/ der kreisfreien Stadt

oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Absatz 4 des Europawalgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.

Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Abs. 4 a des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Lützen, den 18.04.2024

Roßmann

Sachbearbeiter