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Stadt Lützen – Amtsblatt
Ausgabe 5/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Kommunalwahl 2024

Wahlbekanntmachung zur Kommunalwahl am 09.06.2024

Gemäß § 38 Abs. 1 Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt mache ich bekannt:

1.

Am 09.06.2024 finden in der Stadt Lützen folgende Kommunalwahlen statt:

a)

die Wahl des Kreistages des Burgenlandkreises

b)

die Wahl des Stadtrates der Stadt Lützen

c)

die Wahl der Ortschaftsräte in den Ortschaften der Stadt Lützen

Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

2.

Die Stadt Lützen ist in folgende 18 Wahlbezirke eingeteilt:

Nr.

Bezeichnung

Wahlraum

Barrierefrei

01

Lützen 1

Feuerwehrhaus/Großer

ja

Schulungsraum

Promenade 4

06686 Lützen

02

Lützen 2

Feuerwehrhaus/Kleiner Schulungsraum

ja

Promenade 4

06686 Lützen

03

Lützen 3

Grundschule Lützen

nein

Pestalozzistraße 4

06686 Lützen

04

Meuchen

Dorfgemeinschaftshaus Meuchen

nein

OT Meuchen

Clara-Zetkin-Straße 21A

06686 Lützen

05

Röcken

Dorfgemeinschaftshaus Röcken

nein

OT Röcken

Teichstraße 26A

06686 Lützen

06

Großgörschen

Feuerwehrhaus Großgörschen

OT Großgörschen

Scharnhorststraße 4

06686 Lützen

07

Starsiedel

Feuerwehrhaus Starsiedel

ja

OT Starsiedel

Gostauer Straße 4A

06686 Lützen

08

Rippach

Grundschule Rippach

ja

OT Großgöhren

Schulstraße 10

06686 Lützen

09

Pörsten

Feuerwehrhaus Pörsten

nein

OT Pörsten

Wiesengasse 1

06686 Lützen

10

Poserna

Feuerwehrhaus Poserna

ja

OT Poserna

Dorfstraße 14A

06686 Lützen

11

Göthewitz

Feuerwehrhaus Grunautal

ja

OT Göthewitz

Gutsweg 1

06686 Lützen

12

Kreischau

Raum des Heimatvereins

nein

OT Kreischau

Platz des 21. September 31

06686 Lützen

13

Muschwitz

Dorfgemeinschaftshaus Muschwitz

ja

OT Muschwitz

Safranberg 120

06686 Lützen

14

Tornau

Dorfgemeinschaftshaus Tornau

nein

OT Tornau

Domsener Straße 24

06686 Lützen

15

Dehlitz

Vereinshaus Lösau

nein

OT Lösau

Alte Provinzialstraße 5

06686 Lützen

16

Sössen

Bauhof

ja

OT Gostau

Stößwitzer Straße 5

06686 Lützen

17

Zorbau

Scheune Zorbau

ja

OT Zorbau

Straße der Freundschaft 17B

06686 Lützen

18

Nellschütz

Sportlerheim Nellschütz

nein

OT Nellschütz

Nellschütz 28

06686 Lützen

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis 19.05.2024 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person wählen kann.

3.

Der Gemeindewahlleiter hat die gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses angeordnet. Die Briefwahlvorstände treten dazu am 09.06.2024 um 15:00 Uhr in der Grundschule Lützen, Pestalozzistraße 4, 06686 Lützen zusammen. In der Schule werden die jeweiligen Räumlichkeiten durch Aushang bekannt gegeben. Die Arbeitsräume der Briefwahlvorstände sind nicht barrierefrei.

4.

Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis ihrenPersonalausweis Personalausweis oder eine eoien Personalausweis oder ein amtliches Dokument (etwa Reisepass oder Führerschein), Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

5.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Bei der Kreistags-, der Stadtrats-, und der Ortschaftsratswahl

-

hat jeder Wahlberechtigte drei Stimmen;

-

müssen die Bewerber, denen der Wahlberechtigte seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei gekennzeichnet werden;

-

können einem Bewerber bis zu drei Stimmen gegeben werden;

-

können die Stimmen auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlages gegeben werden, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlages gebunden zu sein;

-

können die Stimmen auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge gegeben werden.

Jedoch insgesamt nicht mehr als drei Stimmen auf einem Stimmzettel abgeben. Der Stimmzettel ist sonst ungültig.

6.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt).

7.

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss den Wahlschein mit den erforderlichen Briefwahlunterlagen bei der Stadt Lützen beantragen. Briefwähler üben ihr Wahlrecht wie folgt aus:

a)

Der Wähler kennzeichnet persönlich und unbeobachtet seinen Stimmzettel. Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt, kennzeichnet er die Stimmzettel der Wahlen, für die er wahlberechtigt ist.

b)

Er legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.

c)

Er unterschreibt unter Angabe des Datums die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.

d)

Er legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen.

e)

Er übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl dem Wahlleiter zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.

8.

Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch nach § 107a Abs. 3 des Strafgesetzbuches ist strafbar.

Lützen, den 17.04.2024

Im Auftrag

Roßmann
Sachbearbeiter