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Stadt Lützen – Amtsblatt
Ausgabe 5/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Freibades der Stadt Lützen

Auf der Grundlage der §§1,8, 11 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBI. LSA S. 288 ff sowie der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 13.12.1996 (GVBL LSA S. 405) in den zurzeit geltenden Fassungen hat der Stadtrat der Stadt Lützen in seiner Sitzung am 30.04.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Für die Benutzung des Freibades der Stadt Lützen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

Gebührenpflichtig sind der Benutzer bzw. der Eintrittskartenlöser. Die nach Maßgabe diese Satzung erhobenen Gebühren entstehen mit dem Betreten des Freibades mit der Lösung der Eintrittskarte. Die Gebührenschuld wird sofort fällig. Für Minderjährige haften die gesetzlichen Vertreter. Die Gebühren sind in Bargeld an der Kasse des Freibades zu entrichten.

§ 3

Gebührentarife und Gebührenhöhe

(1) Für die Benutzung des Freibades der Stadt Lützen werden die folgenden Gebührenerhoben:

1. Tageskarten für einmalige Benutzung am Tage der Lösung

a) Erwachsene: 5,00 €

b) Ermäßigte: 3,00 €

(Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetz und ihnen Gleichgestellte mit einem GdB ab 50 %, Kinder und Jugendliche von 4 bis 16 Jahre, Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, Studenten)

c) Familien: 14,00 €

(2 Erwachsene und 2 Kinder (von 4-16 Jahre))

2. Karten zum Spättarif ab einer Stunde vor Schließung

a) Erwachsene: 4,00 €

b) Ermäßigte: 2,00 €

(Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetz und ihnen Gleichgestellte mit einem GdB ab 50 %, Kinder und Jugendliche von 4 bis 16 Jahre, Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, Studenten)

3. 10er Blockkarten für zehnmalige Benutzung

a) Erwachsene: 45,00 €

b) Ermäßigte: 26,00 €

(Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetz und ihnen Gleichgestellte mit einem Grad der Behinderung ab 50 %, Kinder und Jugendliche von 4 bis 16 Jahre, Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, Studenten)

c) Familien: 126,00 €

(2 Erwachsene und 2 Kinder (4-16 Jahre))

4. Ferientickets (Sommerferien)

Kinder und Jugendliche von 4 bis 16 Jahre: 35,00 €

5. Freier Eintritt

a) Kinder bis 3 Jahre

b) eine Begleitperson für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und ihnen Gleichgestellte mit einem Grad der Behinderung ab 50 %

(2) Für die Inanspruchnahme der Ermäßigung ist der jeweilige Schwerbehinderten-, Studenten-, Schüler- und Feuerwehrausweis an der Kasse vorzulegen.

6. Schließfachnutzung

Für die Nutzung eines Schließfaches 2,00 € je Tag.

§ 4

Billigkeitsregelungen

Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Beitragsschuldverhältnis gelten die §§ 218 bis 223, 224 Absatz 1 und 2, §§ 225, 226, 227 Absatz 1, §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 5

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.05.2024 in Kraft. Mit Inkrafttreten der Satzung treten alle bisherigen Regelungen zu den Eintrittspreisen des Freibades außer Kraft. Die Satzung ist im Amtsblatt der Stadt Lützen sowie auf der Internetseite der Stadt Lützen unter www.stadt-luetzen.de bekanntzumachen.

Lützen, den 30.04.24

Weiß
Bürgermeister