Der Stadtrat der Stadt Lützen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25. März 2025 den Bebauungsplan MEU-Nr. 01 „Wohngebiet am Feldrain Meuchen“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) als Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die dem Bebauungsplan beigefügte Begründung mit Umweltbericht wurde gebilligt.
Lage in der Ortschaft:
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 1,1 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Gebiet östlich der Straße „Am Feldrain“ und betrifft die Flurstücke 82 anteilig, 10/1, 10/2, 12, 13 anteilig und 15/1 der Flur 12, Gemarkung Lützen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan MEU-Nr. 01 „Wohngebiet am Feldrain Meuchen“ in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan MEU-Nr. 01 „Wohngebiet am Feldrain Meuchen“ der Stadt Lützen, bestehend aus der Planzeichnung mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie der Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB in der Stadtverwaltung Lützen, im Bauamt, Zimmer 2.18, Markt 1 in 06686 Lützen während der Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Darüber hinaus kann der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 2 BauGB unter
https://www.stadt-luetzen.de/de/bauleitplanung.html und über das Landesportal https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/viewer-gdi-kommunen.html,
eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Lützen geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Lützen, 11.04.2025