Reg.-Nr.: 10 20 12-51-2/b)
Lesefassung
Änderungsnachweise
| Satzungsform | AZ | Tag der Beschlussfassung | Tag der Ausfertigung | Amtliche Bekanntmachung | Inkrafttreten |
| Neufassung | 10 20 23 51 2 | 25.11.2013 | 25.11.2013 | Amtsblatt 13.12.2013 | 01.01.2014 |
| 1. Änderung | 10 20 23 51 2 | 30.07.2019 | 30.07.2019 | Amtsblatt Nr. 10 vom 13.09.2019 | 01.08.2019 |
| 2. Änderung | 10 20 23 51 2 | 25.11.2025 | 26.11.2025 | Amtsblatt Nr. 1 2026 | 01.01.2026 |
Auf der Grundlage der §§ 2, 5, 8 und 14 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG-LSA) vom 17.06.2014 i.V.m. SGB VIII, § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, der §§ 12 und 13 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (KiFöG LSA vom 05.03.2003, GVBl LSA S. 48) letzte berücksichtigte Änderung des Gesetzes vom 13.12.2018, GVBl. LSA S. 420, hat der Stadtrat der Stadt Lützen in seiner Sitzung am 25.11.2013, geändert in der Sitzung am 30.07.2019 die Satzung über die Kostenbeiträge für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Lützen (Kindertagesstätten-Kostenbeitragssatzung – KitaKBS) wie folgt beschlossen:
Die Stadt Lützen erhebt von den Personensorgeberechtigten Kostenbeiträge im Sinne von § 13 Abs. 1 KiFöG für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen nach Maßgabe dieser Satzung.
Die Änderungen in Paragraphen 4 und 5 der Satzung über die Kostenbeiträge für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Lützen (Kindertagesstätten-Kostenbeitragssatzung – KitaKBS).
| (1) | Die Träger von Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft sind verpflichtet, mit den Eltern, deren Kinder sie betreuen, Betreuungsverträge abzuschließen. | |
| (2) | Mit dem Abschluss der Betreuungsverträge willigen die Eltern in die Datenübermittlung an die Stadt Lützen sowie deren Nutzung, Verarbeitung und Speicherung durch die Stadt Lützen ein, soweit diese für die Leistungsgewährung und Kostenbeitragserhebung erforderlich sind. | |
| (3) | Die Träger von Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft sind verpflichtet, der Stadt Lützen alle zur Kostenbeitragserhebung notwendigen Angaben zu übermitteln. Hierzu gehören bei Aufnahme des Kindes insbesondere: | |
| a) | Name und gewöhnlicher Aufenthalt (Anschrift) der Eltern |
| b) | Name und Geburtsdatum des Kindes |
| c) | Name der Kindertageseinrichtung, in der das Kind betreut werden soll |
| d) | Tag des Beginns und des Endes der Betreuung bzw. nur Tag des Beginns bei unbefristeter Betreuung |
| e) | individueller täglicher bzw. wöchentlicher Betreuungsumfang |
| f) | Name und Alter der Geschwisterkinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen |
| Änderungen zu den Angaben zu a) bis f) haben die Träger von Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft der Stadt Lützen unverzüglich anzuzeigen. | ||
| (4) | Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Stadt Lützen haben, können vom Träger der jeweiligen Einrichtung erst dann aufgenommen werden, wenn vor der Aufnahme eine Vereinbarung über die Kostenerstattung zwischen den Eltern des Kindes, der Wohnsitzgemeinde des Kindes sowie der Stadt Lützen abgeschlossen ist. | |
Schuldner des Kostenbeitrages sind die Eltern bzw. sorgeberechtigte Elternteile sowie sonstige Personen, welche die Betreuung des Kindes in der Kindertageseinrichtung der Stadt Lützen veranlasst haben (§ 13 Abs. 2 und 3). Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
| (1) | Der Kostenbeitrag richtet sich nach Art der Betreuung und der Betreuungsdauer. | ||
| (2) | Die Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen in der Stadt Lützen werden wie folgt festgesetzt: | ||
| a) | Für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren (Kinderkrippe) werden ab 01.01.2026 die Elternkostenbeiträge wie folgt monatlich erhoben und ab 01.08.2026 in der 2. Stufe | |
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| 1. | für eine tägliche Betreuungszeit von bis zu 5 Stunden 119 Euro je Monat (ab 01.01.2026) 129 Euro je Monat (ab 01.08.2026) |
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| 2. | für eine tägliche Betreuungszeit von bis zu 6 Stunden 137 Euro je Monat (ab 01.01.2026) 149 Euro je Monat (ab 01.08.2026) |
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| 3. | für eine tägliche Betreuungszeit von bis zu 7 Stunden 155 Euro je Monat (ab 01.01.2026) 169 Euro je Monat (ab 01.08.2026) |
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| 4. | für eine tägliche Betreuungszeit von bis zu 8 Stunden 174 Euro je Monat (ab 01.01.2026) 189 Euro je Monat (ab 01.08.2026) |
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| 5. | für eine tägliche Betreuungszeit von bis zu 9 Stunden 192 Euro je Monat (ab 01.01.2026) 209 Euro je Monat (ab 01.08.2026) |
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| 6. | für eine tägliche Betreuungszeit von bis zu 10 Stunden 211 Euro je Monat (ab 01.01.2026) 229 Euro je Monat (ab 01.08.2026) |
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| 7. | für eine tägliche Betreuungszeit von über 10 bis 12 Stunden 247 Euro je Monat (ab 01.01.2026) 268 Euro je Monat (ab 01.08.2026) |
| b) | Für die Betreuung von Kindern von drei Jahren bis zum Schuleintritt (Kindergarten) werden ab 01.01.2026 die Elternkostenbeiträge wie folgt monatlich erhoben und ab 01.08.2026 in der 2. Stufe: | |
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| 1. | für eine tägliche Betreuungszeit von bis zu 5 Stunden 97 Euro je Monat (ab 01.01.2026) 105 Euro je Monat (ab 01.08.2026) |
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| 2. | für eine tägliche Betreuungszeit von bis zu 6 Stunden 110 Euro je Monat (ab 01.01.2026) 120 Euro je Monat (ab 01.08.2026) |
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| 3. | für eine tägliche Betreuungszeit von bis zu 7 Stunden 124 Euro je Monat (ab 01.01.2026) 135 Euro je Monat (ab 01.08.2026) |
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| 4. | für eine tägliche Betreuungszeit von bis zu 8 Stunden 138 Euro je Monat (ab 01.01.2026) 150 Euro je Monat (ab 01.08.2026) |
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| 5. | für eine tägliche Betreuungszeit von bis zu 9 Stunden 152 Euro je Monat (ab 01.01.2026) 165 Euro je Monat (ab 01.08.2026) |
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| 6. | für eine tägliche Betreuungszeit von bis zu 10 Stunden 166 Euro je Monat (ab 01.01.2026) 180 Euro je Monat (ab 01.08.2026) |
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| 7. | für eine tägliche Betreuungszeit von über 10 bis 12 Stunden 195 Euro je Monat (ab 01.01.2026) 211 Euro je Monat (ab 01.08.2026) |
| c) | Für die Betreuung von Schulkindern (Hort) werden ab 01.01.2026 die Elternkostenbeiträge wie folgt monatlich erhoben: | |
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| 1. | für eine Betreuung von bis zu 4 Stunden schultäglich |
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| ohne Ferienbetreuung 70 Euro je Monat (ab 01.01.2026) |
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| 2. | für eine Betreuung von bis zu 5 Stunden schultäglich |
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| ohne Ferienbetreuung 82 Euro je Monat (ab 01.01.2026) |
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| 3. | für eine Betreuung von bis zu 6 Stunden schultäglich |
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| ohne Ferienbetreuung 94 Euro je Monat (ab 01.01.2026) |
| d) | Für die Betreuung von Schulkindern (Hort) in den Ferienzeiten werden ab 01.01.2026 die Elternkostenbeiträge wie folgt, nach verbindlicher Anmeldung zur Ferienbetreuung für jeden angemeldeten Ferientag, zusätzlich zu den monatlichen Elternkostenbeiträgen während der Schulzeit, erhoben: | |
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| 1. | für eine Betreuung von bis zu 4 Stunden schultäglich bei Ferienbetreuung 5,50 Euro je Tag |
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| 2. | für eine Betreuung von bis zu 5 Stunden schultäglich bei Ferienbetreuung 5,50 Euro je Tag |
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| 3. | für eine Betreuung von bis zu 6 Stunden schultäglich bei Ferienbetreuung 5,50 Euro je Tag |
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| bis zu 10 Stunden ferientäglich 23 Euro je Woche |
| (3) | Die Kostensätze nach Abs. 2 gelten auch, soweit die Betreuungsangebote nicht täglich, sondern verteilt auf weniger als 5 Wochentage in Anspruch genommen werden (Blockmodell). | ||
| (4) | Die Kostenbeiträge nach Abs. 2 beinhalten keine Kosten für die Verpflegung der Kinder. Auf Wunsch der Sorgeberechtigten stellt die Kindertageseinrichtung eine kindgerechte Mittagsmahlzeit durch individuelle Anbieter oder durch den Träger der Einrichtung sicher. Das Entgelt für diese Verpflegung ist auf Grundlage einer individuellen Vereinbarung mit den Eltern an diese zu entrichten. | ||
| Für Familien mit einem Kindergeldanspruch für zwei oder mehr Kinder, die gleichzeitig in Kindertageseinrichtungen betreut werden und noch nicht die Schule besuchen, beträgt der gesamte Kostenbeitrag höchstens den Wert des Kostenbeitrages, der für das älteste betreute Kind zu entrichten ist, das noch nicht die Schule besucht (§ 13 Abs. 4 KiFöG). | ||
| Soweit Eltern für Ihr Kind die vereinbarte regelmäßige Betreuungszeit überschreiten müssen oder wollen, kann zusätzlich zu den Tarifen nach Abs. 2 ein Kostenbeitrag erhoben werden. Dieser beträgt | ||
| für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren (Kinderkrippe) 26 Euro | ||
| für die Betreuung von Kindern über drei Jahren (Kindergarten) 14 Euro | ||
| für die Betreuung von Schulkindern 11 Euro | ||
| je in Anspruch genommene angefangene Betreuungsstunde. | ||
Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit dem Besuch der Kindertageseinrichtung.
Die Kostenbeitragspflicht für die Betreuung von Schulkindern (Hort) während der Ferienzeiten entsteht mit der verbindlichen Anmeldung zur Ferienbetreuung für jeden verbindlich angemeldeten Ferientag.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, an dem das Kind in die Tageseinrichtung aufgenommen wird. Sie endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Kind nach fristgemäßer Kündigung des Betreuungsvertrages die jeweils mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich ist, die Tageseinrichtung besucht.
Bei Wechsel der Betreuungsart von Kinderkrippe zum Kindergarten wird der Kostenbeitrag für den Kindergarten ab dem auf den 3. Geburtstag des Kindes folgenden Monat erhoben.
Erhebungszeitraum ist der Kalendermonat. Der Beitrag ist am 5. des laufenden Betreuungsmonats fällig.
Die Beitragspflicht wird durch Erkrankung des Kindes, dessen sonstige Abwesenheit oder durch eine Schließzeit der Tageseinrichtung grundsätzlich nicht unterbrochen. Die Stadt Lützen kann bei einer längerfristigen Erkrankung des Kindes von mehr als einem Monat im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
Die Erhebung der Kostenbeiträge erfolgt durch Gebührenbescheid.
Kostenbeitragsrückstände werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
Bleibt der Schuldner mit mehr als dem zweifachen des monatlich geschuldeten Kostenbeitrags im Verzug, kann das zu betreuende Kind von dem Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden.
Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Beitragsschuldverhältnis gelten die §§ 218 bis 223, 224 Absatz 1 und 2, §§ 225, 226, 227 Absatz 1, §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Mit Wirkung vom 01.01.2026 tritt die 2. Änderung der Satzung über die Kostenbeiträge für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Lützen vom 01.01.2014 in Kraft.
Lützen, den 27.11.2025