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Stadt Lützen – Amtsblatt
Ausgabe 5/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Kindertageseinrichtungsbenutzungssatzung

Lesefassung

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Lützen

(Kindertageseinrichtungsbenutzungssatzung – KBS)

Az. 51 15 01 ⇔ Reg.Nr. 10 23 51

Neufassung

51 15 01

27.04.2015

28.04.2015

Amtsblatt Nr. 5 vom 15.05.2015

16.05.2015

1. Änderung

51 15 01

31.08.2021

01.09.2021

Amtsblatt Nr. 11

vom 22.11.2021

23.11.2021

2. Änderung

51 15 01

26.07.2022

27.07.2022

Amtsblatt Nr.

9/2022

01.08.2022

3. Änderung

51 15 01

25.11.2025

26.11.2025

Amtsblatt Nr. 01/2026

01.01.2026

Auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 05. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (GVBl. LSA S. 38) wird durch den Stadtrat Lützen in seiner Sitzung am 27.04.2015 nachstehende Satzung über die Betreuung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Lützen erlassen:

Abschnitt I

Funktionelle Grundlagen

§ 1

Trägerschaft, Geltungsbereich

(1) Die Stadt Lützen unterhält in ihrer Trägerschaft die in Anlage 1 näher bezeichneten Tageseinrichtungen für Kinder im Sinne von § 4 KiFöG. Diese Satzung regelt die Benutzung dieser Einrichtung.

(2) Die Tageseinrichtungen werden als nicht selbstständig rechtsfähige öffentliche Einrichtung betrieben.

§ 2

Aufgaben und Zweck

(1) Die Tageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Lützen sind soziale Einrichtungen der Stadt Lützen. Sie dienen insbesondere der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern und erfüllen dabei einen eigenständigen Betreuungs- und Erziehungsauftrag im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption. Die übrigen Aufgaben der Tageseinrichtung und die Ausgestaltung der Bildung, Erziehung und Betreuung bestimmen sich nach dem SGB VIII, dem KiFöG und den dazugehörigen Verordnungen in ihren jeweils gültigen Fassungen.

(2) Die Tageseinrichtungen sind entsprechend § 68 Nr. 1b Abgabenordnung als Zweckbetrieb anzusehen. Sie verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung. Der Zweck der Tageseinrichtungen besteht in der Bildung und Erziehung der Kinder und wird mit der Unterhaltung verwirklicht. Die Einrichtungen sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Einrichtung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Einzelne Personen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtungen. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Bei Auflösung einer Einrichtung fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Lützen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.

§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung ist

1.

der Aufnahmetermin ist der erste Betreuungstag, zu dem das Benutzungsverhältnis beginnt.

2.

ein Krippenplatz, ein Betreuungsplatz für Kinder im Alter von 0 Jahren bis zum letzten Tag des Monats, an dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet,

3.

ein Kindergartenplatz, ein Betreuungsplatz für Kinder ab dem ersten Tag des Folgemonats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Zeitpunkt, zu dem das Kind schulpflichtig wird (jeweils der 1. August),

4.

ein Hortplatz, ein Betreuungsplatz für Kinder ab dem 1. August des Jahres der Einschulung bis zum Eintritt in den 7. Schuljahrgang.

5.

Bedarf entsteht, wenn mindestens 5 Kinder einer Kindertagesstätte zu bestimmten Zeiten angemeldet werden.

§ 4

Grundsätzliches zum Eintritt der Kinder

(1) Der Besuch einer Tageseinrichtung ist freiwillig. Die Tageseinrichtungen der Stadt Lützen stehen grundsätzlich allen Kindern offen, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Lützen haben und die 9. Lebenswoche vollendet haben.

(2) Kinder, deren Hauptwohnsitz außerhalb der Stadt Lützen liegt, können aufgenommen werden, soweit Plätze frei sind und die Gemeinde des Hauptwohnsitzes die Bestätigung zur Übernahme der Defizitkosten der aufnehmenden Tageseinrichtung erteilt.

§ 5

Öffnungszeiten, Schließzeiten

(1) Die Tageseinrichtungen sind an Werktagen in der Regel von montags bis freitags in einer Rahmenöffnungszeit von frühestens 6:00 Uhr bis spätestens 17:00 Uhr geöffnet. Die Horte sind während der Öffnungszeiten der Grundschule in der Schulzeit geschlossen, öffnen jedoch um 12:00 Uhr.

(2) Die tägliche Öffnungszeit der einzelnen Tageseinrichtungen wird durch die Stadt Lützen bedarfsgerecht festgelegt und in geeigneter Weise bekannt gemacht. Öffnungszeiten außerhalb der Rahmenöffnungszeit nach Abs. 1 werden nur bei begründetem Bedarf eingerichtet.

(3) Die Tageseinrichtungen werden in der Regel zwischen Weihnachten und Neujahr jeden Jahres geschlossen. Die Kindertagesstätten können an Werktagen zwischen zwei arbeitsfreien Tagen (Brückentagen) geschlossen werden. Die Betriebsruhe der Kindertagesstätten zum Jahreswechsel orientiert sich an den Weihnachtsferien. Der Träger kann die Kindertagesstätten an 10 zusammenhängenden Tagen im Ferienzeitraum schließen. Den Kindertagesstätten der Stadt Lützen werden bis zu 2 Bildungstage gewährt. An den Bildungstagen ist die jeweilige Kindertagesstätte geschlossen. Bestehender Betreuungsbedarf kann bei der Kita-Leitung beantragt werden und wird in einer anderen Kindertagesstätte ermöglicht. Die Schließzeiten nach den Sätzen 2, 3 und 4 werden durch Kita-Leitungen und den Träger der Stadt Lützen vorgeschlagen und nach Zustimmung einer einfachen Mehrheit der Kita-Kuratorien durchgeführt.

Den Personensorgeberechtigten werden Schließzeiten rechtzeitig, mindestens aber 6 Monate davor, bekannt gegeben. Für die Dauer der Schließung wird die Stadt Lützen eine Tageseinrichtung als Serviceeinrichtung öffnen, wenn in der Stadt Lützen ein berechtigter Bedarf zur Betreuung von mindestens 5 Kindern besteht. Der berechtigte Bedarf ist von den Sorgeberechtigten gegenüber der Stadt Lützen in geeigneter Form schriftlich nachzuweisen.

(4) Wird eine Tageseinrichtung auf Anordnung des Gesundheitsamtes, wegen mangelnden Bedarfs oder aus sonstigen zwingenden Gründen geschlossen, haben die Sorgeberechtigten keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Einrichtung oder auf Schadenersatz.

(5) Die Stadt Lützen kann bei Personalmangel in den kleinen Kindertagesstätten, die Kinder zur Betreuung in eine andere Kindertagesstätte der Stadt Lützen für einen begrenzten Zeitraum bis zu maximal 3 Wochen umlenken.

§ 6

Betreuungszeiten

(1) Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht werden auf schriftlichen Antrag bis zu 10 Stunden je Betreuungstag oder 50 Wochenstunden betreut. Der Rechtsanspruch sind 8 Stunden je Betreuungstag oder 40 Wochenstunden. Kinder ab Beginn der Schulpflicht werden auf Antrag bis zu 6 Stunden je Schultag betreut. Für die Ferienzeit ist der Rechtsanspruch bis zu 8 Stunden je Ferientag.

In schriftlich begründeten Fällen kann die Betreuung über den Rechtsanspruch hinaus erfolgen, vorausgesetzt, dass der Bedarf in der Kindertagesstätte gegeben ist. Ein entsprechender Antrag ist bei Aufnahme der Hortbetreuung zu stellen.

Die Beauftragten und vereinbarten Betreuungszeiten sind verbindlich und einzuhalten bis zur Änderung.

(2) Die Eltern haben die Wahl zwischen folgenden Betreuungszeiten und folgendem Betreuungsumfang:

a)

Betreuungszeiten für Krippen und Kindergartenplätze

Betreungsstufe

Anzahl der Betreuungsstunden

Vorgaben

Stufe I

bis 5 Std. täglich

(Eingewöhnung)

Die Bring- und Holzeiten sind individuell mit der Kita-Leitung verbindlich abzusprechen. (Das tägliche Zeitfenster zur Eingewöhnung wird je nach Bedarf festgelegt)

Stufe I a

(Blockmodell)

bis 25 Std/Woche

Verteilt auf 4 Tage

Ein festgelegter Tag, an dem das Kind zu Hause betreut wird.

Die Bring- und Holzeiten sind individuell mit der Kita-Leitung verbindlich abzusprechen.

Stufe II

bis 6 Std täglich

Die Bring- und Holzeiten sind individuell mit der Kita-Leitung verbindlich abzusprechen

Stufe II a

(Blockmodell)

bis 30 Std/Woche verteilt auf 4 Tage

Ein festgelegter freier Tag, an dem das Kind zu Hause betreut wird.

Die Bring- und Holzeiten sind individuell mit der Kita-Leitung verbindlich abzusprechen

Stufe III

bis 7 Std täglich

Die Bring- und Holzeiten sind individuell mit der Kita-Leitung verbindlich abzusprechen

Stufe III a

(Blockmodell)

bis 35 Std/Woche verteilt auf 4 Tage

Ein festgelegter freier Tag, an dem das Kind zu Hause betreut wird.

Die Bring- und Holzeiten sind individuell mit der Kita-Leitung verbindlich abzusprechen

Stufe IV

bis 8 Std täglich

Die Bring- und Holzeiten sind individuell mit der Kita-Leitung verbindlich abzusprechen

Stufe IV a (Blockmodell)

bis 40 Std/Woche verteilt auf 4 Tage

Ein festgelegter freier Tag, an dem das Kind zu Hause betreut wird.

Die Bring- und Holzeiten sind individuell mit der Kita-Leitung verbindlich abzusprechen

Stufe V

bis 9 Std täglich

Die Bring- und Holzeiten sind individuell mit der Kita-Leitung verbindlich abzusprechen

Stufe VI

bis 10 Std täglich

Die Bring- und Holzeiten sind individuell mit der Kita-Leitung verbindlich abzusprechen

Stufe VII

über 10 Std täglich

Die Bring- und Holzeiten sind individuell mit der Kita-Leitung verbindlich abzusprechen

Betreuungszeiten für Schulkinder (Hortkinder)

Betreuungsstufe

Anzahl der Betreuungsstunden

Vorgaben

Stufe I

bis 4 Std schultäglich

Frühhort:

Nach Bedarf 06:00 Uhr bis Schulbeginn

Nachmittagshort: 12:00 – 17:00 Uhr

Die Zeiten zur Nutzung des Frühhorts und des Nachmittagshortes müssen angegeben werden

Stufe II

bis 5 Std schultäglich

Für die Ferienbetreuung sind mit der verbindlichen Anmeldung feste Hol- und Bringzeiten anzugeben

Stufe III

bis 6 Std schultäglich

Stufe IV

(Ferienbetreuung)

bis 8 Std täglich

(3) In der Betreuungszeit beginnt die Aufsichtspflicht des Personals mit der Begrüßung der Kinder durch das pädagogische Fachpersonal im Gebäude oder auf dem Grundstück der Tageseinrichtung und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder abholberechtigten Personen bzw. beim Verlassen des Gebäudes bzw. des Grundstücks. In Tageseinrichtungen mit Hortangeboten zählt die Beaufsichtigung beim Weg vom oder zum Schulbus sowie an der Schulbushaltestelle zur Betreuungszeit.

(4) Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines erweiterten Rechtsanspruches von mehr als 8 h pro Betreuungstag (erweiterter ganztägiger Platz gemäß § 3 Abs. 4 KiFöG LSA) ist durch die Antragsteller schriftlich zu begründen. Bei begründetem Zweifel kann durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein Nachweis für den erweiterten Bedarf gefordert werden. Dies gilt für die Betreuung von Kindern bis zum Eintritt in die Schule und für Hortkinder sowie für die Ferienbetreuung.

II. Abschnitt

Benutzungsverhältnis

§ 7

Anmeldung

(1) Die Sorgeberechtigten melden ihr Kind beim zuständigen Fachamt bzw. in der Kindertageseinrichtung der Stadt Lützen an. Die Anmeldung soll in der Regel 6 Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin erfolgen. Sofern in die Tageseinrichtung ein Kind aufgenommen werden soll, das den Hauptwohnsitz nicht in der Stadt Lützen hat, muss mit dem Antrag die Bestätigung der Herkunftsgemeinde zur Übernahme der Defizitkosten der aufnehmenden Tageseinrichtung vorgelegt werden.

(2) Mit der Anmeldung des Kindes haben sich die Personensorgeberechtigten zu den Betreuungszeiten und dazu den gewöhnlichen täglichen Hol- und Bringzeiten festzulegen. Die Kontrolle über die Einhaltung der vereinbarten Betreuungszeiten obliegt der Leitung der Tageseinrichtung.

(3) Soweit das Kind zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits in einer Tageseinrichtung eines anderen Trägers aufgenommen war oder ist, ist der Stadt Lützen mit der Anmeldung ein Gebührenschuldfreiheitsnachweis der für die Erhebung der Benutzungsgebühren zuständigen Stelle vorzulegen.

(4) Über die Aufnahme des Kindes entscheidet die Stadt Lützen nach pflichtgemäßem Ermessen. Wenn die nach Betriebserlaubnis festgelegte Kapazität der jeweiligen Tageseinrichtung erreicht ist, sind keine Plätze verfügbar. Weitere Aufnahmen können grundsätzlich erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

(5) Die Gewährung eines Betreuungsplatzes erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Mit der Gewährung eines Betreuungsplatzes in der Tageseinrichtung nach Maßgabe dieser Satzung oder durch eine sonstige Inanspruchnahme entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

§ 8

Aufnahme

(1) Zur Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung führt die Leitung der Tageseinrichtung vor Beginn des Benutzungsverhältnisses mit den Sorgeberechtigten ein Aufnahmegespräch durch.

(2) Das Kind wird am Tag des Beginns des Benutzungsverhältnisses in die Tageseinrichtung aufgenommen. Ab diesem Tag soll in der Regel eine Eingewöhnungszeit beginnen. Die Dauer der Eingewöhnungszeit wird zwischen den Sorgeberechtigten und der Leitung der Tageseinrichtung schriftlich vereinbart. Sie kann je nach pädagogischer Notwendigkeit angepasst werden. Für die tatsächlich in Anspruch genommene Eingewöhnungszeit werden Kosten für einen Betreuungsplatz der Betreuungsstufe I erhoben.

(3) Jedes Kind ist unmittelbar, jedoch maximal 10 Kalendertage vor seiner Aufnahme in die Tageseinrichtung, ärztlich zu untersuchen. Dies ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zum Besuch der Tageseinrichtung nachzuweisen. Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen.

(4) Die Personensorgeberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.

§ 9

Besuch der Tageseinrichtung

(1) Bei Erkrankung oder Fehlen aus anderen Gründen ist die Leitung der Tageseinrichtung unverzüglich zu verständigen. Die Abmeldung beim Essensversorger hat durch die Sorgeberechtigten zu erfolgen.

(2) Für alle in der Tageseinrichtung aufgenommenen Kinder wird der Impfstatus gemäß der Impfempfehlung der ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut – STIKO empfohlen.

(3) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Personensorgeberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Tageseinrichtung erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zum Besuch der Tageseinrichtung vorliegt. Kindern mit Kopfläusebefall ist der Besuch der Einrichtung ebenfalls untersagt.

(4) Die Tageseinrichtung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Kindern mitgegebene Medikamente zu verabreichen. Ausnahmsweise ist die Verabreichung möglich, wenn eine schriftliche Anweisung des behandelnden Arztes und eine schriftliche Einwilligung der Eltern vorliegen, insbesondere wenn eine chronische Erkrankung besteht. Die Mitgabe von Medikamenten durch die Eltern zur selbstständigen Einnahme durch die Kinder ist ausdrücklich untersagt.

(5) Sollen Kinder den Heimweg allein antreten, bedarf es einer schriftlichen Erklärung der Personensorgeberechtigten gegenüber der Leitung. Krippen- und Kindergartenkinder dürfen den Heimweg nicht allein antreten.

(6) Die Stadt Lützen stellt in den Tageseinrichtungen eine warme Mittagsmahlzeit durch das Angebot eines externen Essensanbieters zur Verfügung. Die Inanspruchnahme ist zwischen den Sorgeberechtigten und dem Essensanbieter vertraglich zu regeln. Die Kosten sind durch die Sorgeberechtigten an den Essensanbieter zu zahlen.

(7) Das Kuratorium der Kindertagesstätte entscheidet über die Umsetzung einer Ganztagsverpflegung in Abstimmung mit dem Träger. Bietet die Kindertagesstätte eine Ganztagsverpflegung mit Frühstück, Mittagessen und Vesper an, so ist die Ganztagsverpflegung durch alle Kinder der Kindertagesstätte zu nutzen. Teile der Ganztagsverpflegung entfallen, wenn die Verpflegungszeiten außerhalb des Betreuungszeitfensters liegen.

(8) Das Mitbringen einer eigenen Mittagsversorgung ist nicht möglich. In Ausnahmefällen (z.B. gesundheitliche Gründe) entscheidet die jeweilige Einrichtungsleitung im Einzelfall und trifft dazu mit den Personensorgeberechtigten eine zusätzliche Vereinbarung.

§ 10

Ummeldung und Abmeldung

(1) Die Änderung des Betreuungsumfanges ist auf schriftlichen Antrag der Personensorgeberechtigten frühestens mit Wirkung zum 1. des Folgemonats möglich. Eine kurzfristige Änderung innerhalb des laufenden Monats ist nur in schriftlich begründeten Fällen möglich, insbesondere bei Arbeitsaufnahme oder Wechsel der Beschäftigung, Beginn einer Aus- und Weiterbildung der Personensorgeberechtigten.

(2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses ist auf schriftlichen Antrag der Personensorgeberechtigten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich.

(3) Ein Wechsel eines aufgenommenen Kindes in eine andere Tageseinrichtung in Trägerschaft der Stadt Lützen ist auf schriftlichen Antrag der Personensorgeberechtigten unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jeweils zum Anfang des Monats möglich, soweit in der aufnehmenden Einrichtung freie Betreuungsplätze verfügbar sind.

(4) Alle Um- und Abmeldungen bedürfen der Schriftform und sind an das zuständige Fachamt der Stadt Lützen zu richten. Die Stadt Lützen kann im Einzelfall beim Vorliegen eines wichtigen Grundes von den Fristen der Absätze 1 bis 3 Abweichungen zulassen.

§ 11

Ausschluss von Kindern

(1) Kinder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Besuch der Tageseinrichtung ausgeschlossen werden.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a)

das Verhalten des Kindes die Erziehungsarbeit in der Tageseinrichtung nachhaltig beeinträchtigt oder gefährdet und andere pädagogische Maßnahmen sowie die Einwirkung auf die Eltern nicht zum Erfolg geführt haben,

b)

Die zu entrichtende Monatsgebühr für mindestens zwei Fälligkeitstermine auch nach erfolgter Mahnung nicht oder zu einem erheblichen Teil nicht gezahlt wird,

c)

Die Sorgeberechtigten gegen wesentliche der ihnen nach dieser Satzung obliegenden Pflichten verstoßen

(3) Mit dem Ausschluss endet das Benutzungsverhältnis. Er ist vorher anzudrohen.

III. Abschnitt

Kosten

§ 12

Kostenbeitrag für die Benutzung, Sonstige Gebühren und Entgelte

(1) Für die Benutzung der Tageseinrichtungen der Stadt Lützen wird von den Personensorgeberechtigten der Kinder ein Kostenbeitrag nach Maßgabe einer gesonderten Satzung erhoben.

(2) Die Stadt Lützen kann bei Überschreitung der vereinbarten Betreuungszeit einen zusätzlichen Kostenbeitrag zur Deckung des entstandenen Mehraufwandes erheben.

(3) Die Stadt Lützen erhebt darüber hinaus auf Grundlage einer im Einzelfall mit den Sorgeberechtigten abzuschließenden Vereinbarung Kostenzuschüsse und Entgelte für die Durchführung von Projekten, Veranstaltungen und Fahrten, die außerhalb der Regelbetreuung in der Tageseinrichtung angeboten werden.

(4) Wenn im Krankheitsfall die Teilnahme an der Ferienbetreuung lt. verbindlicher Anmeldung nicht erfolgt, ist eine ärztliche Bescheinigung über die Kita-Leitung der Stadtverwaltung vorzulegen.

IV. Abschnitt

Ergänzende Bestimmungen

§ 13

Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1) Die Personensorgeberechtigten haben die Öffnungs- und verbindlichen Hol- und Bringzeiten einzuhalten und übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Betreuungspersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Tageseinrichtung wieder ab.

(2) Beabsichtigen Eltern, ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Lützen aufzugeben, haben sie dies unverzüglich bei der Stadt Lützen anzuzeigen und bei der zukünftig zuständigen Wohnsitzgemeinde die Kostenübernahme zu beantragen.

(3) Um Verwechslungen zu vermeiden, sollen die Sorgeberechtigten dafür Vorkehrungen treffen, dass alle Kleidungsstücke und Frühstückssachen mit vollem Namen gekennzeichnet sind.

(4) Die Sorgeberechtigten haben zur Sicherung einer kurzfristigen Erreichbarkeit im Not- und Gefahrenfall dafür zu sorgen, dass Wohnanschriften und Telefonnummern der Sorgeberechtigten oder anderer Bezugspersonen immer aktuell in der Tageseinrichtung hinterlegt sind.

(5) In den Tageseinrichtungen ist die gültige Hausordnung einzuhalten.

(6) Im Übrigen gilt die Mitwirkungspflicht der Sorgeberechtigten nach § 60 SGB I

§ 14

Elternvertretung und Kuratorium

(1) Für jede Kindertagesstätte sind Elternvertreter für das Kuratorium und für die Gemeindeelternvertretung nach § 19 KiFöG i.V.m. der Satzung über das Wahlverfahren zu den Elternvertretungen für die Kindertagesstätte der Stadt Lützen in der jeweils gültigen Fassung zu bilden, die in wesentlichen Angelegenheiten gemäß § 19 KiFöG mitwirken und beteiligt werden soll.

(2) Den Vorsitz des Kuratoriums nimmt die jeweilige Leitung der Kindertagesstätte wahr.

§ 15

Versicherungen

(1) Kinder in Tageseinrichtungen sind nach dem SGB VII gesetzlich gegen Unfall versichert. Träger ist die Unfallkasse Sachsen-Anhalt.

(2) Alle Unfälle auf dem Hin- und Rückweg sind durch die Personensorgeberechtigten unverzüglich der Leitung der Tageseinrichtung zu melden. Die Meldung an den Unfallversicherungsträger obliegt der Leitung der Tageseinrichtung.

(3) Die Stadt Lützen versichert alle Kinder gegen Sachschäden beim kommunalen Schadensausgleich. Für persönliche Dinge des Kindes wird keine Haftung übernommen. Die Stadt Lützen übernimmt keine Haftung für Schäden am Kind, wenn diese durch Tragen von Schmuck des Kindes (z.B. Ohrringe..) verursacht werden. Des Weiteren gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen.

§ 16

Erhebungen und Verarbeitung von Daten

(1) Durch die Stadt Lützen werden zur Bearbeitung der Aufnahmeanträge, zur Verwaltung und zur Durchführung der Gebührenberechnung folgende personenbezogene Daten erhoben und in automatisierten Dateien gespeichert: Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten.

(2) Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der Daten nach Abs. 1 erfolgt nach §§ 62 ff. SGB VIII.

(3) Der Träger der Tageseinrichtung ist berechtigt, die erhobenen und gespeicherten Daten im Rahmen der Bestimmungen des KiFöG dem örtlichen bzw. überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke der Finanzplanung bzw. Evaluation des KiFöG zu übermitteln.

§ 17

Auslegungen und Ausnahmeregelungen

Über die Auslegung dieser Satzung und Ausnahmeregelungen entscheidet in Einzelfällen der Bürgermeister. Er wird ermächtigt, Benutzungs- und Hausordnungen zur Regelung des Betriebes der Tageseinrichtungen zu erlassen.

§ 18

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die 3. Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Lützen tritt nach öffentlicher Bekanntmachung zum 01.01.2026 in Kraft

(2) Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft:

1.

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Großgörschen (Kindertagesstättenbenutzungssatzung) vom 01.08.1999, zuletzt geändert am 19.12.2005 (Beschluss Nr. 35-9/05)

2.

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung Kita „Spielhaus“, einschließlich Außenstelle Hort „Villa Kunterbunt“ vom 09.12.1996 (Beschluss Nr. 74/96), zuletzt geändert am 14.04.2008 (Beschluss Nr. 18/2008)

3.

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Muschwitz vom 05.05.2003 (Beschluss Nr. 07/2003), zuletzt geändert am 27.05.2009 (Beschluss Nr. 11/2009)

4.

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung „Rippacher Kinderkiste“ vom 03.06.1999, zuletzt geändert am 07.05.2003 (Beschluss Nr. 220.03/03)

5.

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Röcken vom 18.12.1996 (Beschluss Nr. 100) zuletzt geändert am 14.12.2009 (Beschluss Nr. 60/2009)

6.

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Starsiedel vom 18.12.1996 (Beschluss Nr. 47/96) zuletzt geändert am 24.03.2004 (Beschluss Nr. 06/2004)

Lützen, den 26.11.2025

 

 

Kother
Bürgermeister