Titel Logo
Stadt Lützen – Amtsblatt
Ausgabe 6/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Elternvertretungs-Wahlsatzung der Kitas

Az. 50 51 12  — Reg.Nr.

Gemäß § 19 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiföG) vom 05. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Lützen folgende Satzung über das Wahlverfahren zu den Elternvertretungen von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Lützen beschlossen:

Abschnitt A

Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich und Zweck

Abschnitt B dieser Satzung gilt für die in Trägerschaft der Stadt Lützen betriebenen Kindertageseinrichtungen und regelt das Wahlverfahren für die Elternvertretung in den Kuratorien. Abschnitt C findet Anwendung auf alle im Gebiet der Stadt Lützen gelegenen und betriebsgenehmigten Kindertageseinrichtungen und regelt nach Maßgabe von § 19 KiFöG-LSA das Verfahren zur Wahl der Gemeindeelternvertretung.

Abschnitt B

Wahlen in den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Lützen

§ 2

Kuratorium

(1) Die Elternschaft einer Kindertagesstätte wählt auf Vorschlag der Elternschaft für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Elternvertreterinnen oder Elternvertreter für das Kuratorium der Kindertageseinrichtung. Sofern in einer Kita Gruppen vorhanden sind, kann die Elternschaft für die Dauer von zwei Jahren je Gruppe eine Elternvertreterin oder einen Elternvertreter für das Kuratorium der Kindertageseinrichtung wählen.

(2) Die nach Absatz 1 gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter, die leitende Betreuungskraft und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Trägers bilden das Kuratorium der Tageseinrichtung.

(3) Die Wahl der Elternvertretung für das Kuratorium der Kindertageseinrichtung findet aller 2 Jahre bis zum 15. September statt.

(4) Wahlberechtigt und wählbar für die jeweilige Elternvertretung sind die Erziehungsberechtigten. Erziehungsberechtigte im Sinne dieser Satzung sind die Eltern der Kinder, die eine Kindertageseinrichtung (Kita) im Gebiet der Stadt Lützen besuchen oder Personen, denen das Sorgerecht nach den Bestimmungen des BGB zusteht.

(5) Die Erziehungsberechtigten dürfen ihr Wahlrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Erziehungsberechtigte sind wählbar, wenn ihre schriftliche Zustimmung zur Annahme der Wahl dem Wahlvorstand vor dem Wahlvorgang vorliegt. Die Wahlen finden in Wahlversammlungen statt. Briefwahl ist nicht zulässig.

(6) Erziehungsberechtigte, die als Fachpersonal in der Kita tätig sind oder die Aufsicht über diese führen, sind nicht wählbar.

(7) Die Erziehungsberechtigten eines Kindes haben zusammen nur eine Stimme. Dies gilt auch, wenn weitere Geschwisterkinder in der Tageseinrichtung betreut werden. Von den Erziehungsberechtigten eines Kindes ist nur einer wählbar. Die Erziehungsberechtigten tragen sich namentlich in die Anwesenheitsliste ein. Sind beide Erziehungsberechtigte erschienen, so muss die Anwesenheitsliste ausweisen, wer von beiden das Wahlrecht ausübt und wählbar ist.

Abschnitt C

Wahlverfahren für die Wahl der Gemeindeelternvertretung

§ 3

Gemeindeelternvertreter in den Tageseinrichtungen

(1) Die Elternvertreterinnen und Elternvertreter jedes Kuratoriums der Tageseinrichtungen wählen für die Dauer von zwei Jahren aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter und deren Stellvertretung für die Vertretung der Eltern in der Gemeinde (Gemeindeelternvertreter/in).

(2) Die Wahl nach Abs. 1 findet aller 2 Jahre bis zum 15. Oktober statt.

§ 4

Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt und wählbar für die Gemeindeelternvertretung sind die gewählten Elternvertreter/in des Kuratoriums der jeweiligen Einrichtung.

(2) Wahlberechtigt und wählbar für den Vorstand der Gemeindeelternvertretung sind die gewählten Gemeindeelternvertreter/in der im Gebiet der Stadt Lützen betriebenen Kindertageseinrichtungen.

(3) Die Wahlberechtigten nach Abs. 1 und Abs. 2 dürfen ihr Wahlrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Wahlberechtigte sind wählbar, wenn ihr schriftliche Zustimmung zur Annahme der Wahl vor der Wahl vorliegt. Briefwahl findet nicht statt.

§ 5

Wahlbekanntmachung, Wahlvorschläge

(1) Der Wahltag und die Wahlzeit für die Wahlen werden durch Aushang in der Kindertageseinrichtung mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag durch den Träger der Kindertageseinrichtung bekannt gemacht. In dem Aushang wird gleichzeitig der vom Träger der Kindertageseinrichtung bestellte Wahlvorstand bekannt gegeben sowie über das Wahlverfahren nach Maßgabe dieser Satzung informiert. Der Tag des Aushangs ist handschriftlich zu vermerken

(2) Mit der Bekanntmachung des Wahltages und der Wahlzeit fordert der Träger der Kindertageseinrichtung die Wahlberechtigten auf, Wahlvorschläge zu unterbreiten.

(3) Für die Wahl der Elternvertreter in den Kuratorien (§ 2) sind spätestens bis zum Vortag des Wahltages schriftliche Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einzureichen.

§ 6

Wahlvorstand

Die Wahlen werden von einem Wahlvorstand durchgeführt. Dieser besteht aus zwei vom Träger der Kindertageseinrichtung benannten Personen, von denen einer die Wahl leitet (Wahlleiter) und einer das Protokoll führt (Schriftführer).

§ 7

Wahl und Niederschrift

(1) Der Wahlleiter stellt die ordnungsgemäße Ladung zur Wahl sowie die Wahlberechtigung und Wählbarkeit anhand der Anwesenheitsliste fest.

(2) Bei der Wahl der Gemeindeelternvertreter/in werden die anwesenden Wahlberechtigten vom Wahlleiter mündlich aufgefordert, Wahlvorschläge abzugeben.

(3) Der Wahlleiter gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen. Vor Beginn der Wahlhandlung ist den Kandidaten angemessen Gelegenheit zur Vorstellung und den Wahlberechtigten zur Befragung der Kandidaten zu geben.

(4) Die Wahl wird geheim mit Stimmzetteln durchgeführt. Es kann offen mit Handzeichen gewählt werden, wenn keine wahlberechtigte Person dem widerspricht.

(5) Die Wahlleitung stellt fest, wie viele Stimmen auf den jeweiligen Wahlvorschlag entfallen sind. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl findet eine Stichwahl statt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die durch den Wahlvorstand zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift enthält folgende Angaben:

1.

Bezeichnung der Wahl

2.

Namen des Wahlvorstandes

3.

Ort und Datum der Wahl

4.

Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung

5.

Feststellung der Zahl der anwesenden Wahlberechtigten,

6.

Liste der Wahlvorschläge (Bewerber/innen),

7.

Wahlergebnis

a)

Anzahl der abgegebenen Stimmen

b)

Gesamtanzahl der gültigen Stimmen

c)

Gesamtanzahl der ungültigen Stimmen

d)

Anzahl der Stimmen, die auf die einzelnen Bewerber/innen entfallen sind

e)

Feststellung der gewählten Bewerber/innen

f)

Feststellung der Reihenfolge der nächstfestgestellten Bewerber/innen für den Nachrückefall

§ 8

Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Nach Abschluss der Wahl gibt die Wahlleitung das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen.

(2) In der Niederschrift ist die Annahme der Wahl durch Unterschrift der gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter zu vermerken.

(3) Mit der Annahme der Wahl beginnt die Amtszeit als Elternvertreter bzw. Elternvertreterin.

§ 9

Bekanntgabe und Übermittlung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlleiter gibt das Ergebnis der Wahlen des Kuratoriums und der Gemeindeelternvertreter in der jeweiligen Kindertageseinrichtung durch Daueraushang bekannt.

(2) Das Ergebnis der Vorstandswahl und die Zusammensetzung der Gemeindeelternvertretung wird durch die Stadt Lützen in den Kindertageseinrichtungen durch Daueraushang bekannt gegeben.

(3) Die Träger der Kindertageseinrichtungen übermitteln der Stadt Lützen in Schriftform spätestens 5 Tage nach Feststellung des Wahlergebnisses den Namen und die Anschrift der gewählten Gemeindeelternvertreter/innen und deren Stellvertretungen.

§ 10

Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen sind vom Träger der Kindertageseinrichtungen für die Dauer der Wahlperiode aufzubewahren. Nach der nächsten Wahl sind die Wahlunterlagen zu vernichten.

§ 11

Kosten der Wahl, Wahlvordrucke

(1) Die Kosten für die Durchführung der Wahlen in den Kindertageseinrichtungen tragen die jeweiligen Träger, im Übrigen die Stadt Lützen.

(2) Die Stadt Lützen kann für die einzureichenden Wahlvorschläge nach § 5 Abs. 2 sowie die Niederschrift der Wahlhandlung nach § 7 Abs. 6 verbindliche und einheitliche Muster einführen und den Kindertageseinrichtungen bereitstellen.

Abschnitt D

Konstituierende Sitzung der Gemeindeelternvertretung

§ 12

Gemeindeelternvertretung

Die Gemeindeelternvertretung ist eine Vertretung der Eltern aus allen Kindertageseinrichtungen im Gebiet der Stadt Lützen, unabhängig von deren Trägerschaft. Sie besteht aus den in den Kindertageseinrichtungen gewählten Gemeindeelternvertretern/innen.

§ 13

Einberufung und Wahl des Vorstandes

(1) Eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Stadt Lützen lädt alle nach § 3 gewählten und nach § 9 Abs. 3 an die Stadt namentlich übermittelten Gemeindeelternvertreter/innen schriftlich mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen zu einer konstituierenden Sitzung ein. Die konstituierende Sitzung findet zwischen dem 16. Oktober und dem 16. November statt.

(2) Die Einladung wird wiederholt, wenn weniger als die Hälfte der Wahlberechtigten zur konstituierenden Sitzung anwesend sind oder nicht mindestens zwei Bewerber/innen bereit sind, sich in den Vorstand der Gemeindeelternvertretung wählen zu lassen.

(3) Die Gemeindeelternvertreter/innen wählen in der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte einen Vorstand, welcher die Gemeindeelternvertretung in allen Angelegenheiten vertritt. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden der Gemeindeelternvertretung und dessen Stellvertretung.

(4) Zudem wählen die Gemeindeelternvertreter/innen in ihrer konstituierenden Sitzung einen Vertreter/in und dessen Stellvertretung für die Kreiselternvertretung.

(5) Die gleichzeitige Ausübung von Wahlämtern nach Abs. 3 und Abs. 4 ist zulässig.

§ 14

Wahlverfahren für die Wahl des Vorstandes

(1) Auf das Wahlverfahren finden die Bestimmungen des Abschnittes B sinngemäß Anwendung.

(2) Die konstituierende Sitzung der Gemeindeelternvertretung wird bis zum Abschluss der Wahl des Vorstandes und der Wahl des Vertreters/in für die Kreiselternvertretung durch eine Person der Stadt Lützen unter gleichzeitiger Wahrnehmung der Aufgaben des Wahlleiters geleitet. Eine weitere Person der Stadt Lützen führt für die gesamte konstituierende Sitzung die Niederschrift.

§ 15

Ausscheiden, Nachrücken, Ersatzwahl

(1) Scheidet eine gewählte Person aus der Gemeindeelternvertretung aus, rückt bis zum Ablauf der Wahlperiode der/die jeweils stimmnächste Kandidierende der betreffenden Kindertageseinrichtung nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Steht kein stimmnächste/r Kandidierende/r zur Verfügung, ist innerhalb von zwei Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen; d.h. es wird für den Rest der Wahlperiode gemäß dieser Satzung neu gewählt.

§ 18

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Lützen, den 26.04.2023

Weiß
Bürgermeister