Die Bundesrepublik Deutschland -Bundesfernstraßenverwaltung-, vertreten durch die Autobahn GmbH des Bundes plant Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Ortslagen Zorbau, Borau und Kleben entlang der Bundesautobahn A 9.
Um das Vorhaben ordnungsgemäß planen zu können, ist es notwendig, in der Zeit vom
01.09.2025 bis 31.08.2026
zur Durchführung von Vorarbeiten auf folgende Flurstücke der Stadt Lützen zuzugreifen.
Stadt Lützen
| Gemarkung | Flur | Flurstück |
| Zorbau (2561) | 1 | 7/1,10/32, 182, 185, 252, 254, 257 |
| Zorbau (2561) | 5 | 1/1, 4/8, 4/13, 60, 62, 64, 66, 68, 70, 71, 72, 73, 74, 80, 95, 111, 261 |
Folgende Arbeiten sollen durchgeführt werden:
Vermessungstechnische Vorarbeiten
Zur Weiterführung der Planungen sind Vermessungsarbeiten erforderlich. Sofern es notwendig wird, müssen die Grundstücke von einem Vermessungstrupp (1 bis 2 Personen) betreten werden. Die Grundstücke werden nur mit Messgeräten betreten. Es erfolgt eine Überprüfung, Erkundung und Vermarkung des geodätischen Grundlagennetzes sowie Vermessungsarbeiten im Festpunktfeld. Hierbei können Arbeiten mit kurzfristigem Aufhalten von Fluchtstäben, Nivellierlatten und Reflektorstäben mit Messprismen zur Anzielung mit entsprechenden Messinstrumenten erfolgen. Zusätzlich können Absteckungsarbeiten zur temporären Kennzeichnung von Mess- und Arbeitspunkten sowie vorübergehendes Einschlagen oder Eingraben von Vermarkungen und/oder Höhenfestpunkten notwendig werden.
Auf den Grundstücken entstehen keine Schäden, es werden keine Bäume gefällt oder beschädigt. Für die Arbeiten auf dem jeweiligen Flurstück wird das Flurstück maximal 1 bis 2 Tage in Anspruch genommen. Die Zufahrt erfolgt über das öffentliche Straßennetz bzw. für Waldgrundstücke in Abstimmung mit den Grundstückeigentümern sowie den zuständigen Behörden soweit wie möglich über Feld-/Waldwege und Arbeitsschneisen.
Baugrunderkundungen
Zur Weiterführung der Planungen sind Baugrunderkundungen in Form von Bohrarbeiten erforderlich. Auf den Flurstücken werden Kernbohrungen und Sondierungen niedergebracht. Für die Kernbohrungen werden maschinell Löcher mit etwa 10-20 cm Durchmesser gebohrt, die Bodenschichtung aufgenommen und Bodenproben entnommen. Die Bohrung wird anschließend wieder mit Erdreich verfüllt. Die Sondierungen haben einen Durchmesser von wenigen Zentimetern.
Für die Arbeiten auf dem jeweiligen Flurstück wird das Flurstück auf einer Fläche von rd. 25 m² maximal 2 bis 3 Tage in Anspruch genommen. Die Aufschluss-/Bohrgeräte haben die Größe eines Lastkraftwagens. Die Zufahrt zu den Aufschlusspunkten erfolgt, soweit möglich, über vorhandene Wege. Teilweise müssen die Flurstücke aber auch als Zuwegung für weitere Aufschlusspunkte genutzt werden. In diesem Fall werden die betroffenen Flurstücke über einen längeren Zeitraum be-/ überfahren. Alle Zuwegungen erfolgen in Abstimmung mit den Grundstückeigentümern sowie den zuständigen Behörden. Es ist nicht vorgesehen Bäume zu fällen oder zu beschädigen.
Die in Anspruch genommenen Flächen werden nach Abschluss der Aufschlussarbeiten, soweit möglich, im Ausgangszustand verlassen. Sollte dies nicht möglich sein, wird ein wieder nutzbarer Zustand hergestellt.
Eine Beeinträchtigung des Verkehrs im öffentlichen Straßennetz ist lediglich in einem geringen Umfang zu erwarten. Außerhalb der Verkehrsflächen sind die Vorarbeiten mit geringfügiger Beeinträchtigung der Verfügbarkeit der Grundstücke verbunden.
Da die genannten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen, sind die betroffenen Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten nach § 16 a Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) verpflichtet, die Durchführung dieser Arbeiten zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Autobahn GmbH des Bundes durchgeführt werden. Etwaige durch diese Vorarbeiten entstehende unmittelbare Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt. Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt die zuständige Behörde auf Antrag die Entschädigung fest.
Den von den geplanten Vorarbeiten betroffenen Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.06.2025 gegeben. Soweit die jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten mit den geplanten Vorarbeiten einverstanden sind, bitten wir um eine ausdrückliche schriftliche Mitteilung innerhalb der genannten Frist. Wir weisen darauf hin, dass die gesetzliche Duldungspflicht im Falle eines fehlenden Einverständnisses zwangsweise durchgesetzt werden kann.
Im Auftrag
Magdeburger Str. 51
06112 Halle / Saale