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Stadt Lützen – Amtsblatt
Ausgabe 6/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürger und Einwohner der Stadt Lützen

Auf der Grundlage der §§ 5, 8, 35 und 45 Abs. 2 Nr. 1 der Kommunalverfassung des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2024 (GVBl. LSA S. 128, 132) und der Kommunal-Entschädigungsverordnung (Kom-EVO) hat der Stadtrat der Stadt Lützen in seiner Sitzung am 27.05.2025 folgende Satzung über die Aufwandsentschädigung für in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene beschlossen:

§ 1

Entschädigungsgrundsätze für ehrenamtliche Tätige

(1) Die durch die Stadt Lützen in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlich Tätigkeit Berufenen erhalten nach Maßgabe dieser Satzung für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit Ersatzleistungen für Auslagen, Ersatz des Verdienstausfalls sowie Aufwandsentschädigung.

(2) Die Ansprüche auf diese Entschädigungen sind nicht übertragbar und es kann auf sie nicht verzichtet werden.

§ 2

Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters

Dem Bürgermeister wird auf Grundlage der Kommunalbesoldungsverordnung für das Land Sachsen-Anhalt eine Dienstaufwandsentschädigung von 250,00 EURO monatlich gewährt.

§ 3

Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Stadtrates

Als Aufwandsentschädigung wird den Mitgliedern des Stadtrates ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 120,00 EURO sowie ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Rats- und Ausschusssitzungen in Höhe von 18,00 EURO je Sitzung gewährt.

§ 4

Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden des Stadtrates

Dem Vorsitzenden des Stadtrates wird neben der Aufwandsentschädigung nach § 3 eine Aufwandsentschädigung als monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 240,00 EURO gewährt.

§ 5

Aufwandsentschädigung für die Vorsitzenden der Fraktionen des Stadtrates und die Vorsitzenden der Ausschüsse des Stadtrates

(1) Den Vorsitzenden der Fraktionen sowie den Vorsitzenden der Ausschüsse, soweit der Vorsitz nicht dem Bürgermeister obliegt, wird als Aufwandsentschädigung ein monatlicher Pauschalbetrag gewährt.

(2) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 beträgt 120,00 EURO. Soweit ein Mitglied des Stadtrates die Funktion eines Fraktionsvorsitzenden und den Vorsitz eines Ausschusses gleichzeitig wahrnimmt, wird die monatliche pauschale Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 nur einmalig gewährt.

§ 6

Aufwandsentschädigung für sachkundige Einwohner

(1) Sachkundigen Einwohnern, die zu Mitgliedern beratender Ausschüsse bestellt wurden, wird eine Aufwandsentschädigung in Form von Sitzungsgeld gewährt

(2) Das Sitzungsgeld beträgt 21,00 EURO je Sitzung und Tag.

§ 7

Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Ortschaftsräte

(1) Als Aufwandsentschädigung wird den Mitgliedern der Ortschaftsräte, die nicht gleichzeitig zum Ortsbürgermeister berufen sind, ein monatlicher Pauschalbetrag nach Abs. 2 gewährt.

(2) Die Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1 betragen nach Maßgabe der Einwohnerzahlen der Ortschaften für

a)

den Ortschaftsrat der Ortschaft Lützen monatlich

b)

den Ortschaftsrat der Ortschaft Meuchen monatlich

c)

den Ortschaftsrat der Ortschaft Röcken monatlich

d)

den Ortschaftsrat der Ortschaft Großgörschen monatlich

e)

den Ortschaftsrat der Ortschaft Starsiedel monatlich

f)

den Ortschaftsrat der Ortschaft Rippach monatlich

g)

den Ortschaftsrat der Ortschaft Poserna monatlich

h)

den Ortschaftsrat der Ortschaft Muschwitz monatlich

i)

den Ortschaftsrat der Ortschaft Zorbau monatlich

j)

den Ortschaftsrat der Ortschaft Sössen monatlich

k)

den Ortschaftsrat der Ortschaft Dehlitz monatlich

§ 8

Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbürgermeister

(1) Als Aufwandsentschädigung wird den ehrenamtlichen Ortsbürgermeistern ein monatlicher Pauschalbetrag nach Abs. 2 gewährt.

(2) Die Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1 betragen unter Maßgabe der Einwohnerzahlen der Ortschaften für den

a)

Ortsbürgermeister der Ortschaft Lützen monatlich

b)

Ortsbürgermeister der Ortschaft Meuchen monatlich

c)

Ortsbürgermeister der Ortschaft Röcken monatlich

d)

Ortsbürgermeister der Ortschaft Großgörschen monatlich

e)

Ortsbürgermeister der Ortschaft Starsiedel monatlich

f)

Ortsbürgermeister der Ortschaft Rippach monatlich

g)

Ortsbürgermeister der Ortschaft Poserna monatlich

h)

Ortsbürgermeister der Ortschaft Muschwitz monatlich

i)

Ortsbürgermeister der Ortschaft Zorbau monatlich

j)

Ortsbürgermeister der Ortschaft Sössen monatlich

k)

Ortsbürgermeister der Ortschaft Dehlitz monatlich

§ 9

Aufwandsentschädigung der Freiwilligen Feuerwehren

(1) Den Leitern der Feuerwehren, den Gerätewarten, den Jugendfeuerwehrwarten sowie den Kinderfeuerwehrwarten wird für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung als monatlicher Pauschalbetrag gewährt.

(2) Die Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1 betragen für

a)

den Stadtwehrleiter

355,00 EURO

b)

den 1. und 2. Stellvertreter des Stadtwehrleiters mit festgelegter Aufgabe je

c)

die Ortswehrleiter einer Feuerwehr mit einer regelmäßigen Einsatzstärke eines Zuges, namentlich die Ortsfeuerwehren

Lützen

Grunautal

Zorbau

d)

die Ortswehrleiter einer Feuerwehr mit einer regelmäßigen Einsatzstärke einer Staffel oder Gruppe, namentlich die Ortsfeuerwehren

Bothfeld

Röcken

Michlitz

Großgörschen

Starsiedel

Rippach-Pörsten

Poserna

Sössen

Dehlitz/Lösau je

e)

stellv. Ortswehrleiter mit festgelegter Aufgabe je

f)

die Gerätewarte je

75,00 EURO

g)

Jugendfeuerwehrwart der Stadt

115,00 EURO

h)

Jugendfeuerwehrwart Ortsfeuerwehr

85,00 EURO

i)

Kinderfeuerwehrwart Ortsfeuerwehr

85,00 EURO

j)

Atemschutzgeräteträger bei vorliegender Tauglichkeit G26.3 und gültiger Atemschutzübungsanlage

(Auszahlung erfolgt 1x jährlich)

§ 10

Verdienstausfall

(1) Neben der Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld besteht Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls.

(2) Ehrenamtliche Mitglieder des Stadtrates, der Ortschaftsräte, die nicht dem Stadtrat angehörenden Mitglieder der Ausschüsse und Mitglieder der durch Ratsbeschluss gebildeten Arbeitskreise, Kommissionen, Kuratorien und Beiräte haben nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf Ersatz auf Verdienstausfall

a)

bei Teilnahme an Sitzungen der Vertretung, der Ausschüsse sowie der Arbeitskreise, Kommissionen, Kuratorien und Beiräte der Stadt Lützen im Rahmen der festgestellten Mitgliedschaft

b)

bei Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen von Organisationen und Einrichtungen, an denen vom Stadtrat entsandte Vertreter der Stadt teilnehmen, soweit der Betreffende nicht anderweitig Anspruch auf Sitzungsgeld oder Verdienstausfall hat,

c)

bei Teilnahme an Empfängen, Begrüßungen, Besichtigungen und ähnlichen Veranstaltungen auf besondere Einladung durch den Bürgermeister sowie

d)

die Ortsbürgermeister bei der Wahrnehmung von Repräsentationen im Auftrag des Bürgermeisters

(3) Erwerbstätigen Personen (Arbeitnehmern) wird auf Antrag der durch die ehrenamtliche Tätigkeit tatsächlich entstandene und nachgewiesene entgangene Arbeitsverdienst ersetzt. Der Höchstbetrag wird dafür auf 32,00 EURO je Stunde und 256,00 EURO je Tag festgesetzt.

(4) Selbständigen Personen wird auf Antrag der durch die ehrenamtliche Tätigkeit der tatsächlich entstandene und glaubhaft gemachte entgangene Arbeitsverdienst ersetzt. Der Höchstbetrag wird dafür auf 70,00 EURO je Stunde und 560,00 EURO je Tag festgesetzt.

(5) Erwerbstätigen Personen und Selbständigen Personen, die die Höhe des Verdienstausfalles nicht nachweisen oder glaubhaft machen können sowie Personen, die keinen Verdienst haben, wird der Verdienstausfall auf Antrag in Form einer Verdienstausfallpauschale in Höhe von 23,00 EURO je Stunde ersetzt.

(6) Verdienstausfall wird nur auf schriftlichen Antrag erstattet. Grundlage der Berechnung ist der Bruttoverdienst. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens unter Vorlage entsprechender Belege (z.B. Erklärung des Steuerberaters), in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Der Antrag kann frühestens in dem Monat gestellt werden, der dem Monat folgt, in dem der Verdienstausfall entstanden ist.

§ 11

Auslagenersatz

(1) Auslagen der ehrenamtlich Tätigen, die bei der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit für Telefon- und Kommunikationsentgelte, Büromaterial, Porto und Fachliteratur entstehen, sind mit den Aufwandsentschädigungen nach den §§ 3 bis 8 abgegolten. Der Ersatz der Aufwendungen für Dienstreisen bestimmt sich nach § 12.

(2) Darüber hinausgehende Auslagen, u.a. für Fortbildungen, Verpflegung und Eintrittsgelder, die einem ehrenamtlich Tätigen im Rahmen der Ausübung seines Ehrenamtes entstehen, werden ersetzt, soweit diese Auslagen notwendig waren. Die notwendigen Auslagen können frühestens im folgenden Kalendermonat auf schriftlichen Antrag erstattet werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.

§ 12

Reisekostenvergütung

(1) Den in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlich Tätigkeit Berufenen wird Reisekostenvergütung nach den für Landesbeamte geltenden Grundsätzen gewährt. Dienstreisen am Dienst- und Wohnort sind grundsätzlich mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung nach §§ 3 bis 8 abgegolten. Als Dienst- und Wohnort gilt das Gebiet der Stadt Lützen.

(2) Auf Grundlage von § 35 Abs. 2 Satz 6 KVG-LSA werden den Mitgliedern des Stadtrates, der Ausschüsse, der Ortschaftsräte und der weiteren durch den Stadtrat gebildeten Gremien auf Antrag zusätzlich die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten zum Sitzungsort, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück, ersetzt. Als Antrag im Sinne von § 3 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz gilt bei Sitzungen des Stadtrates sowie seiner Ausschüsse die Unterschrift des Mitgliedes der Vertretung in der Anwesenheitsliste. Näheres zum Verfahren regelt der Bürgermeister durch Verfahrensanweisung, die im Einvernehmen mit dem Stadtrat zu erlassen ist.

(3) Dienstreisen außerhalb des Dienst- und Wohnortes sowie Fahrten im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 7 KVG-LSA bedürfen bei Mitgliedern des Stadtrates der vorherigen Genehmigung durch den Vorsitzenden des Stadtrates, bei Mitgliedern der Ortschaftsräte des Ortsbürgermeisters. Die Genehmigung von Dienstreisen der Ortsbürgermeister erteilt der Bürgermeister. Die Genehmigung kann für bestellte Mitglieder in Verbänden für die gesamte Dauer der Wahlperiode erteilt werden.

(4) Dienstreisen außerhalb des Dienst- und Wohnortes durch Führungs- und Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr mit privaten Fahrzeugen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Bürgermeister oder der von ihm beauftragten für den Brandschutz zuständigen Stelle. Einer vorherigen Genehmigung bedarf es nicht für Fahrten aus folgenden Anlässen: Beschaffungsfahrten, Werkstattvorführungen, Fahrten zu einer FTZ des Landkreises sowie Sitzungen und Dienstbesprechungen auf Ebene des Landkreises.

§ 13

Fälligkeit der Zahlungen

Die pauschalen Aufwandsentschädigungen nach § 2, § 3 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und § 9 werden am ersten Tag des Monats im Voraus ausgezahlt. Die Sitzungsgelder nach § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 werden nach Ablauf des Abrechnungsquartals bis zum 10. Werktag des dem Abrechnungsquartals folgenden Monats ausgezahlt.

§ 14

Steuerliche Behandlung

Der Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 09.11.2010 zuletzt geändert durch Erlass vom 16.10.2013 über die steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährt werden, findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 15

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

§ 16

Inkrafttreten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürger und Einwohner der Stadt Lützen (Aufwandsentschädigungssatzung) in Ihrer Fassung vom 01.07.2023 außer Kraft.

Lützen, den 28.05.2025

Mirko Kother
Bürgermeister