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Stadt Lützen – Amtsblatt
Ausgabe 7/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Wohngebiet am Feldrain in Meuchen

Die Stadt Lützen führt das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans nach § 13b BauGB MEU-Nr. 1 „Wohngebiet am Feldrain Meuchen“ durch.

Der Stadtrat der Stadt Lützen hat in öffentlicher Sitzung vom 25.04.2023 den Beschluss über die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB gefasst. Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Der Entwurf des Bebauungsplans nach § 13b BauGB MEU-Nr.1 „Wohngebiet am Feldrain Meuchen“, bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und der Begründung liegt in der Zeit

vom 24.07.2023 bis einschließlich 25.08.2023

im Bauamt der Stadt Lützen, Markt 1 in 06686 Lützen zu folgenden Sprechzeiten sowie nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:

Montag

09.00 - 12.00 Uhr

Dienstag

09.00 - 12.00 Uhr

und

13.00 - 18.00 Uhr

Donnerstag

09.00 - 12.00 Uhr

und

13.00 - 15.30 Uhr

Freitag

09.00 - 11.00 Uhr

Weiterhin können die Unterlagen während des o. g. Zeitraums im Internet unter www.stadt-luetzen.de (Menüpunkt Bürgerservice/Bekanntmachungen) im PDF-Format abgerufen werden.

Während der Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele, Zwecke sowie wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren und von Jedermann Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans nach § 13b BauGB MEU-Nr. 1 „Wohngebiet am Feldrain Meuchen“ in Text- bzw. Schriftform in analoger und elektronischer Übertragungsweise (E-Mail Adresse: bauamt@stadt-luetzen.de) bzw. zur Niederschrift abgegeben werden. Es besteht die Möglichkeit der Erörterung.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Lützen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nach § 13b BauGB MEU-Nr. 1 „Wohngebiet am Feldrain Meuchen“ nicht von Bedeutung ist.

Für die Aufstellung des Bebauungsplans wird gemäß § 13b BauGB i.V.m. §§ 13a Abs. 2 Satz 1 und 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie einem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen. Von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wird ebenfalls abgesehen.

Lützen, 14.07.2023

Weiß
Bürgermeister