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Stadt Lützen – Amtsblatt
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Duldung von beabsichtigten Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung für die Errichtung von Lärmschutzwänden im Bereich der Ortslagen Zorbau, Borau und Kleben entlang der Bundesautobahn A9

Die Bundesrepublik Deutschland -Bundesfernstraßenverwaltung-, vertreten durch die Autobahn GmbH des Bundes plant Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Ortslagen Zorbau, Borau und Kleben entlang der Bundesautobahn A 9.

Um das Vorhaben ordnungsgemäß planen zu können, ist es notwendig, in der Zeit vom

01.09.2025 bis 31.08.2026

zur Durchführung von Vorarbeiten auf folgende Flurstücke der Stadt Lützen zuzugreifen.

Stadt Lützen

Gemarkung

Flur

Flurstück

Zorbau (2561)

1

7/1,10/32, 182, 185, 252, 254, 257

Zorbau (2561)

5

1/1, 4/8, 4/13, 60, 62, 64, 66, 68, 70, 71, 72, 73, 74, 80, 95, 111, 261

Folgende Arbeiten sollen durchgeführt werden:

Vermessungstechnische Vorarbeiten

Zur Weiterführung der Planungen sind Vermessungsarbeiten erforderlich. Sofern es notwendig wird, müssen die Grundstücke von einem Vermessungstrupp (1 bis 2 Personen) betreten werden. Die Grundstücke werden nur mit Messgeräten betreten. Es erfolgt eine Überprüfung, Erkundung und Vermarkung des geodätischen Grundlagennetzes sowie Vermessungsarbeiten im Festpunktfeld. Hierbei können Arbeiten mit kurzfristigem Aufhalten von Fluchtstäben, Nivellierlatten und Reflektorstäben mit Messprismen zur Anzielung mit entsprechenden Messinstrumenten erfolgen. Zusätzlich können Absteckungsarbeiten zur temporären Kennzeichnung von Mess- und Arbeitspunkten sowie vorübergehendes Einschlagen oder Eingraben von Vermarkungen und/oder Höhenfestpunkten notwendig werden.

Auf den Grundstücken entstehen keine Schäden, es werden keine Bäume gefällt oder beschädigt. Für die Arbeiten auf dem jeweiligen Flurstück wird das Flurstück maximal 1 bis 2 Tage in Anspruch genommen. Die Zufahrt erfolgt über das öffentliche Straßennetz bzw. für Waldgrundstücke in Abstimmung mit den Grundstückeigentümern sowie den zuständigen Behörden soweit wie möglich über Feld- /Waldwege und Arbeitsschneisen.

Baugrunderkundungen

Zur Weiterführung der Planungen sind Baugrunderkundungen in Form von Bohrarbeiten erforderlich. Auf den Flurstücken werden Kernbohrungen und Sondierungen niedergebracht. Für die Kernbohrungen werden maschinell Löcher mit etwa 10-20 cm Durchmesser gebohrt, die Bodenschichtung aufgenommen und Bodenproben entnommen. Die Bohrung wird anschließend wieder mit Erdreich verfüllt. Die Sondierungen haben einen Durchmesser von wenigen Zentimetern.

Für die Arbeiten auf dem jeweiligen Flurstück wird das Flurstück auf einer Fläche von rd. 25 m² maximal 2 bis 3 Tage in Anspruch genommen. Die Aufschluss-/ Bohrgeräte haben die Größe eines Lastkraftwagens. Die Zufahrt zu den Aufschlusspunkten erfolgt, soweit möglich, über vorhandene Wege. Teilweise müssen die Flurstücke aber auch als Zuwegung für weitere Aufschlusspunkte genutzt werden. In diesem Fall werden die betroffenen Flurstücke über einen längeren Zeitraum be-/ überfahren. Alle Zuwegungen erfolgen in Abstimmung mit den Grundstückeigentümern sowie den zuständigen Behörden. Es ist nicht vorgesehen Bäume zu fällen oder zu beschädigen.

Die in Anspruch genommenen Flächen werden nach Abschluss der Aufschlussarbeiten, soweit möglich, im Ausgangszustand verlassen. Sollte dies nicht möglich sein, wird ein wieder nutzbarer Zustand hergestellt.

Eine Beeinträchtigung des Verkehrs im öffentlichen Straßennetz ist lediglich in einem geringen Umfang zu erwarten. Außerhalb der Verkehrsflächen sind die Vorarbeiten mit geringfügiger Beeinträchtigung der Verfügbarkeit der Grundstücke verbunden.

Da die genannten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen und für die Vorbereitung und Durchführung der Planung unabdingbar sind, sind die Grundstückseigentümer sowie die Nutzungsberechtigten aufgrund von § 16a Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) verpflichtet, die Durchführung dieser Arbeiten zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Autobahn GmbH des Bundes durchgeführt werden. Etwaige unmittelbare Vermögensnachteile, die durch diese Arbeiten entstehen sollten, werden angemessen in Geld entschädigt. Sollte keine Einigung über Grund und Höhe der Entschädigung erreicht werden, wird die zuständige Behörde diese auf Antrag des/der Betroffenen oder der Autobahn GmbH, Niederlassung Ost festsetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei:

Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Ost, Magdeburger Straße 51, 06112 Halle (Saale)

erhoben werden.

Im Auftrag

Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Ost

Magdeburger Str. 51

06112 Halle / Saale