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Stadt Lützen – Amtsblatt
Ausgabe 7/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Ergänzungswahl Ortschaftsrat Poserna

Bekanntmachung der Ergänzungswahl nach § 6 Abs.1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA), der Anzahl der zu wählenden Ortschaftsräte, der Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber und der Zahl der Unterschriften für Wahlvorschläge nach § 15 KWG LSA und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 29 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)

Am 08.11.2026 findet in der Ortschaft Poserna eine Ergänzungswahl zum Ortschaftsrat statt, da die Anzahl der Mitglieder auf zwei gesunken ist.

Hierzu mache ich Folgendes gemäß § 6 und § 15 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) bekannt:

I.

Wahlbereich

Die Ortschaft Poserna bildet einen Wahlbereich.

II.

Zahl der zu wählenden Vertreter, Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber

Zu wählen ist ein Mitglied des Ortschaftsrates. Die Anzahl der in einem Wahlvorschlag enthaltenen Bewerber darf nach § 21 Abs. 4 Satz 2 KWG um bis zu fünf höher liegen als die Anzahl der zu wählenden Ortschaftsratsmitglieder.

Somit beläuft sich die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 KWG LSA auf sechs.

III.

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

1.

Einreichungsfrist

Gemäß § 29 Abs.2 der Kommunalwahlordnung (KWO LSA) fordere ich hiermit zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Ergänzungswahl zum Ortschaftsrat auf. Ich bitte, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen.

Die Wahlvorschläge sind unter folgender Adresse einzureichen:

Stadtverwaltung Lützen

z. Hd. Gemeindewahlleiter

Markt 1

06686 Lützen.

Die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge endet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA am 68. Tag vor der Wahl um 18:00 Uhr, d.h. am

 

Dienstag, dem 01.09.2026, um 18:00 Uhr.

2.

Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge können von Parteien, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) sowie von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 KWG LSA eingereicht werden. Die Einreichung soll nach dem Muster der Anlage 5b der Kommunalwahlordnung erfolgen. Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

Der Wahlvorschlag einer Partei muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern der nach der Satzung dieser Partei nächsthöheren Parteiorganisation, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe ist von zwei Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers vom Einzelbewerber persönlich und handschriftlich zu unterschreiben.

3.

Unterstützungsunterschriften

Soweit ein Wahlvorschlag von einer Einzelbewerberin bzw. einem Einzelbewerber oder von einer Partei oder Wählergruppe, die nicht die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KWG LSA erfüllen, eingereicht wird, muss dieser gemäß § 21 Abs. 9 Satz 1 KWG LSA von mindestens einem vom Hundert der zur letzten allgemeinen Neuwahl des Ortschaftsrats am 09.06.2024 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Zahlenbruchteile bleiben außer Betracht. Für die Ortschaftsratswahlen in Poserna waren am 09.06.2024 253 Personen wahlberechtigt. Die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften beträgt somit 2. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Gemäß § 21 Abs. 9 Satz 4 KWG LSA dürfen nur solche Unterstützungserklärungen berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind.

Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen, Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Stadt Lützen nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.

Die Originalunterschriften der wahlberechtigten Personen sind nach § 30 Abs. 4 KWO LSA auf amtlichen Formblättern nach Anlage 6 zu erbringen. Diese Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt (Gemeindewahlleiter, Markt 1, 06686 Lützen). Bei der Anforderung sind der Name der einreichenden Partei oder das Kennwort der einreichenden Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese oder der Name des einreichenden Einzelbewerbers anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben ferner zu bestätigen, dass die Bewerber bereits nach § 24 Abs. 1 KWG LSA aufgestellt worden sind.

Von der Pflicht der Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach § 21 Abs. 9 KWG LSA sind alle Parteien befreit, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr.1 KWG LSA erfüllen:

a)

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),

b)

Alternative für Deutschland (AfD)

c)

DIE LINKE (DIE LINKE)

d)

Sozialdemokratische Partei Deutschland (SPD),

e)

Freie Demokratische Partei (FDP)

f)

Bündnis 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE).

Außerdem sind gemäß § 21 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 1-3 KWG LSA alle Parteien und Wählergruppen sowie Einzelbewerber von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit, welche am Tag der Bestimmung des Wahltages durch mindestens ein Ratsmitglied im Ortschaftsrat Poserna vertreten sind, das auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Wählergruppe oder Einzelbewerbers gewählt worden ist. Dies gilt nicht für Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber, die in der jeweiligen Vertretung nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages ununterbrochen bis zum Tag der Bestimmung des Wahltages vertreten waren.

Für Ergänzungswahl zum Ortschaftsrat in Poserna erfüllt diese Voraussetzung zusätzlich:

a)

Wählergruppe Bürgerliste Poserna (BL Poserna)

b)

Wählergruppe Bürgergemeinschaft Poserna (WGP).

4.

Anlagen zu den Wahlvorschlägen

Gemäß § 30 Abs. 5 KWO LSA sind dem

Wahlvorschlag beizufügen:

1)

die Erklärung eines jeden Bewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlvorschlag seine Zustimmung zur Bestimmung als Bewerber gegeben hat (Anlage 8 a zur KWO LSA); Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben gegenüber der Stadt Lützen ferner eine Versicherung an Eides statt abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

2)

für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Stadt Lützen über die Wählbarkeit (Anlage 9a zur KWO LSA),

3)

eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach § 24 KWG LSA (Anlage 10 zur KWO LSA),

4)

bei Wahlvorschlägen deren Bewerber nach § 24 Abs. 1 Satz 4 oder 5 KWG LSA bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans, dass in der Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist,

5)

für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft,

6)

für jeden Bewerber, der der Partei nicht angehört, eine von ihm unterzeichnete Erklärung, dass er parteilos ist,

7)

die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (Anlage 6 KWO LSA) nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Anlage 6 oder 7 zur KWO LSA), sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind (§ 30 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 KWO LSA).

Die Unterlagen nach Nrn. 5 – 7 entfallen bei Wahlvorschlägen von Wählergruppen, die Unterlagen nach Nrn. 4 – 7 entfallen bei Einzelwahlvorschlägen.

Zu Inhalt und Form der Wahlvorschläge verweise ich im Übrigen auf § 21 KWG LSA und § 30 KWO LSA. Alle Anlagen oder Erklärungen müssen als Originale vorliegen. Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Vordrucke sind beim Gemeindewahlleiter erhältlich.

Die oben genannten Anlagen zur KWO LSA- mit Ausnahme der Anlagen 6 - können auf der Internetseite der Stadt Lützen heruntergeladen werden.

IV.

Änderung und Zurückziehung eingereichter Wahlvorschläge

Die Benennung weiterer Bewerber auf einem eingereichten Wahlvorschlag, die Änderung der festgelegten Reihenfolge der Bewerber oder die Streichung einzelner Bewerber, die nicht gemäß § 25 Abs. 1 KWG LSA ihren Rücktritt erklärt haben, kann bis zum

01.09.2026, 18:00 Uhr

erfolgen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 KWG LSA).Im Übrigen kann ein eingereichter Wahlvorschlag bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge geändert werden. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zurückgezogen werden. Solche Erklärungen müssen beim Gemeindewahlleiter in Schriftform eingehen (§ 26 Abs. 3 KWG LSA). Sie können nicht widerrufen werden. Derartige Erklärungen sind nur wirksam, wenn sie gemeinsam von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson erklärt wurden und in den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz KWG LSA das Verfahren nach § 24 KWG LSA eingehalten worden ist. Wurde bei Einzelwahlvorschlägen keine zweite Vertrauensperson bezeichnet, bedarf es nur der schriftlichen Erklärung des Einzelbewerbers.

Lützen, den 29.06.2026

Roßmann
Gemeindewahlleiter